Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel
Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel Vom 25. Mai 2021 (Stand 1. Januar 2022) Der Kanton Basel-Stadt und die Einwohnergemeinde der Stadt Basel, han - delnd durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, sowie der Kanton Basel-Landschaft, handelnd durch den Regierungsrat, gestützt auf § 39 Abs. 5, § 40 Abs. 7 und § 40a Abs. 5 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Träger - schaft der Universität Basel vom 27. Juni 2006
1 ) , vereinbaren:
1 Allgemeines
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung regelt in Ergänzung zum Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Uni - versität Basel (nachfolgend: Universitätsvertrag) den Umgang mit den von der Universität genutzten Liegenschaften, namentlich:
a. das Mietmodell und die Festlegung der Mietabgeltung für Liegenschaften im Eigentum eines Vertragskantons;
b. den Grundausbau sowie den Mietausbau der Universität in Liegenschaf - ten im Eigentum eines Vertragskantons;
c. die Investitionen in Liegenschaften im Eigentum eines Vertragskantons;
d. die Neuinvestitionen der Universität;
e. die Einmietung der Universität in Drittliegenschaften und Investitionsob - jekten eines Vertragskantons;
f. die Aufgaben und Kompetenzen sowie die Zusammensetzung und Orga - nisation des Immobiliengremiums.
2 Die Liegenschaften der Einwohnergemeinde der Stadt Basel werden den Lie - genschaften eines Vertragskantons gleichgestellt und von dieser Vereinbarung ebenfalls erfasst.
1) BS: SG 442.400 , BL: SGS 664.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.024
§ 2 Zweck
1 Zweck dieser Vereinbarung ist es, eine für die Vertragskantone transparente, optimale räumliche und betriebswirtschaftliche Nutzung der Liegenschaften durch die Universität sicherzustellen.
§ 3 Spartenrechnung Immobilien
1 Die Universität führt eine Spartenrechnung «Immobilien».
2 In der Spartenrechnung sind sämtliche immobilienspezifischen Aufwendun - gen und Erträge der Universität getrennt und einzeln auszuweisen.
3 Die Spartenrechnung beinhaltet insbesondere:
a. die Beiträge der Vertragskantone für Immobilienaufwendungen;
b. die Beiträge des Bundes für Immobilienaufwendungen;
c. die Grundmiete für Liegenschaften im Eigentum eines Vertragskantons;
d. den Mietaufwand für Drittliegenschaften;
e. den Aufwand für Unterhalt und Investitionen innerhalb des Ausbaufonds (Liegenschaften der Vertragskantone);
f. den Aufwand für Unterhalt und Investitionen ausserhalb des Ausbaufonds (Drittliegenschaften, Liegenschaften im Eigentum der Universität);
g. den Aufwand für Mobiliar, Betriebseinrichtungen und Betriebskosten;
h. die Abschreibungen und Zinsen auf Investitionen im Eigentum der Univer - sität;
i. die Auflösung und Bildung von Rücklagen (inkl. Ausbaufonds und Aus - gleichskonto).
4 Die Einzelheiten zu Umfang und Detaillierungsgrad der Spartenrechnung Im - mobilien legen die Vertragskantone in Absprache mit der Universität fest.
5 Die Spartenrechnung schliesst jeweils mit einem ausgeglichenen Ergebnis ab. Über- und Unterdeckungen sind einem Ausgleichskonto zuzuführen.
6 Die Spartenrechnung sowie die Ausbaufondseinlagen und -entnahmen sind im Anhang zur Bilanz separat auszuweisen.
§ 4 Liegenschaftsverzeichnis
1 Die Universität führt ein Verzeichnis der von ihr genutzten Liegenschaften und bringt dieses im Rahmen der Berichterstattung gemäss § 7 Abs. 4 des Universitätsvertrags den Regierungen zur Kenntnis.
§ 5 Umsetzungsplanung
1 Der Universitätsrat unterbreitet den Regierungen der Vertragskantone im Hin - blick auf die Erneuerung des Leistungsauftrags die aktualisierte Umsetzungs - planung der Bauvorhaben auf Basis der gültigen Immobilienstrategie der Uni - versität. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.024
2 Bei vorgesehenen Neu- und Ersatzbauten mit einem Investitionsvolumen von mehr als CHF 3 Mio. sowie Neueinmietungen mit einem Volumen von über CHF 200’000.– pro Jahr gibt das Immobiliengremium unter Berücksichtigung der geltenden Umsetzungsplanung eine Empfehlung zum Investitionsmodell zuhanden der Universität ab.
3 Bei vorgesehenen Neu- und Ersatzbauten mit einem Investitionsvolumen von mehr als CHF 40 Mio. sowie Neueinmietungen mit einem Volumen von über CHF 1,4 Mio. pro Jahr und einer Mindestvertragsdauer von 10 Jahren ent - scheiden die Regierungen der Vertragskantone im frühen Planungsstadium auf der Grundlage einer Empfehlung des Immobiliengremiums über das Investiti - onsmodell.
§ 6 Beurteilung der Projektorganisation und Einsatz einer Bautreu -
handstelle
1 Die Projektorganisationen von Neu- und Ersatzbauten der Universität werden dem Immobiliengremium vorgängig zur Beurteilung unterbreitet.
2 Komplexe Bauvorhaben sind von einer externen Bautreuhandstelle zu beglei - ten.
§ 7 Ausschreibung von Aufträgen
1 Bei der Ausschreibung von Aufträgen und bei der Auftragsvergabe im Rah - men von Einladungsverfahren sowie bei freihändigen Vergaben von Aufträgen sind die Anbietenden in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt gleichwertig zu behandeln. Den gesetzlichen Rahmen für die Auftragsvergaben bilden das Beschaffungsgesetz des Kantons Basel-Stadt sowie die übergeord - neten Rechtserlasse und Abkommen.
2 Einmietung in Liegenschaften eines Vertragskantons
§ 8 Mietmodell
1 Die Vermietung von Liegenschaften im Eigentum eines Vertragskantons an die Universität orientiert sich an der Trennung von Grundausbau und Mietaus - bau. Der Grundausbau ist in der Verantwortung des vermietenden Vertrags - kantons. Der Mietausbau ist in der Verantwortung der Universität als Mieterin.
2 Der vermietende Vertragskanton und die Universität regeln in Rahmenmiet - verträgen für unterschiedliche Raumtypen die allgemeinen Rechte und Pflich - ten der Vertragsparteien sowie die Abgrenzung des Mietausbaus vom Grund - ausbau.
3 Die Rahmenmietverträge sind vor Abschluss dem Immobiliengremium zur Be - urteilung vorzulegen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.024
§ 9 Objektspezifische Regelungen
1 Objektspezifische Regelungen werden in Einzelmietverträgen zwischen dem vermietenden Vertragskanton und der Universität festgelegt.
2 Die Einzelmietverträge sind vor Abschluss dem Immobiliengremium zur Beur - teilung vorzulegen.
3 Die Mietverhältnisse werden jeweils auf eine befristete Dauer abgeschlossen, die auf einen 5-Jahres-Zyklus abgestimmt ist. Der Universität als Mieterin wird in der Regel einmalig ein einseitiges Optionsrecht für weitere 5 Jahre einge - räumt.
4 Zum Zweck des Investitionsschutzes können Mietverhältnisse über mehrere
5-Jahres-Zyklen vereinbart werden.
§ 10 Mietabgeltung
1 Die Mietabgeltungen werden grundsätzlich auf Basis des Kostenrechnungs - modells der Schweizerischen Hochschulkonferenz (SHK) für die universitären Hochschulen (Kostenrechnungsmodell SHK) festgelegt.
2 Das Kostenrechnungsmodell SHK wird brutto (ohne Abzug der Bundessub - ventionen) angewandt und die dem vermietenden Vertragskanton effektiv angefallenen oder anfallenden Bundessubventionen sowie weitere Beiträge Dritter werden bei der Berechnung der Mietabgeltung in Abzug gebracht.
3 Die Mietabgeltung bezieht sich auf die effektiv gemieteten Flächen (Haupt - nutzflächen nach SIA 416) und wird bei Veränderung der Flächen dem aktuel - len Stand angepasst.
4 Massgebend für die Festlegung der Mietabgeltung ist die Gesamtmiete ge - mäss dem Kostenrechnungsmodell SHK (SHK-Gesamtmiete). Die SHK- Gesamtmiete wird aufgeteilt in einen Anteil Grundausbau und einen Anteil Mietausbau. Der Anteil Grundausbau geht als Mietabgeltung an den vermie - tenden Vertragskanton. Der Anteil Mietausbau wird dem Ausbaufonds zuge - wiesen.
5 Die Aufteilung der SHK-Gesamtmiete in Anteil Grundausbau und Anteil Miet - ausbau wird in den Einzelmietverträgen einvernehmlich festgelegt. Die Auftei - lung kann jeweils auf Beginn einer neuen Leistungsauftragsperiode gesamthaft überprüft und angepasst werden. Das Verhältnis der Aufteilung hat keinen Ein - fluss auf die SHK-Gesamtmiete.
6 Differenzen aus der Überprüfung werden in der Verteilung der SHK-Gesamt - miete der nächsten Leistungsauftragsperiode berücksichtigt.
7 Die Mietnebenkosten sind nicht in der Gesamtmiete enthalten. Sie werden ausserhalb des Ausbaufonds der Spartenrechnung «Immobilien» belastet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.024
3 Grund- und Mietausbau in Liegenschaften eines Vertragskantons
§ 11 Grundausbau
1 Der Grundausbau in Liegenschaften, die an die Universität vermietet werden, berücksichtigt die Nutzungsbedürfnisse der Universität.
2 Der Vertragskanton hat die an die Universität vermieteten Liegenschaften werterhaltend und der Nutzung entsprechend angemessen zu unterhalten.
§ 12 Mietausbau
1 Die Universität trägt die Verantwortung für den Mietausbau, dessen Unterhalt und allfällige Rückbauten.
2 Die Universität plant und realisiert den Mietausbau sowie dessen Unterhalt unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nachhaltigkeit.
3 Sie hat für beabsichtigte Mietausbauten frühzeitig die Zustimmung des ver - mietenden Vertragskantons einzuholen.
4 Der vermietende Vertragskanton prüft eine Koordination des Mietausbaus mit Grundausbauten, einschliesslich Unterhaltsarbeiten.
§ 13 Mehrkosten infolge Schutzwürdigkeit von Liegenschaften, Alt -
lasten oder verdeckten Mängeln
1 Verursacht die Schutzwürdigkeit von Liegenschaften zusätzliche Kosten, ge - hen diese zu Lasten des vermietenden Vertragskantons.
2 Treten an den unter diese Vereinbarung fallenden Liegenschaften im Eigentum eines Vertragskantons verdeckte Mängel oder Altlasten auf, gelan - gen die Gewährleistungsregelungen gemäss Universitätsvertrag zur Anwen - dung.
§ 14 Ausbaufonds
1 Die Universität führt einen Ausbaufonds zur Finanzierung von Mietausbauten sowie deren Unterhalt und erforderlichen Rückbauten in Liegenschaften eines Vertragskantons.
2 Der Fonds wird gespiesen durch den Anteil Mietausbau an der SHK-Gesamt - miete. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.024
4 Investitionen in Liegenschaften eines Vertragskantons
§ 15 Finanzierung
1 Neu- und Umbauten zur anschliessenden Vermietung an die Universität wer - den in der Regel von dem Vertragskanton finanziert, der Gebäudeeigentümer ist bzw. wird. Den Mietausbau finanziert die Universität aus dem Ausbaufonds.
2 Die Bundessubventionen kommen vollumfänglich der Universität zugute. Die Umsetzung wird objektspezifisch zwischen dem vermietenden Vertragskanton und der Universität geregelt und dem Immobiliengremium vorgängig zur Beur - teilung unterbreitet.
§ 16 Projektorganisation und Planung
1 Die Bauherrschaft liegt beim Vertragskanton, der Gebäudeeigentümer ist bzw. wird, sofern die Vertragskantone keine andere Regelung über die Projekt - organisation treffen.
2 Die Universität wird als Nutzerin in das Projekt eingebunden. Sie ist verant - wortlich für die Definition der betrieblichen Anforderungen und des Mietaus - baus inkl. Betriebseinrichtungen und Mobilien.
3 Die Projektanträge müssen den Standards der Vertragskantone entsprechen und bezüglich Wirtschaftlichkeit, Leistungen, Leistungsstandards und Synergi - en auf jede Projektphase angewendet werden.
5 Neuinvestitionen durch die Universität
§ 17 Finanzierung
1 Die Universität kann bei begründetem, zusätzlichem Bedarf mit Zustimmung der Regierungen der Vertragskantone Investitionen für eigene Neubauten ein - schliesslich Erwerb von Liegenschaften inklusive deren Sanierung tätigen.
2 Sie finanziert diese Investitionen durch:
a. Fremdfinanzierung auf Basis einer paritätischen Kreditsicherungsgarantie der Vertragskantone;
b. ein zu verzinsendes und amortisierendes Kontokorrent-Darlehen der Ver - tragskantone; oder
c. Eigenkapital.
§ 18 Projektorganisation und -planung
1 Die Bauherrschaft liegt bei der Universität. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.024
2 Die Universität stellt sicher, dass ihre Standort- und Bauentscheide auf trans - parenten Planungsgrundlagen basieren und auf die strategische Planung der Universität abgestimmt sind.
3 Sie hat in den Planungsunterlagen insbesondere aufzuzeigen, welche Kostenfolgen die Investitionsausgaben haben und wie sich die Investitionen auf die Kosten des laufenden Betriebs der Universität auswirken.
4 Sie berücksichtigt bei der Standortevaluation geeignete Areale in beiden Ver - tragskantonen.
5 Sie setzt den Ausbaustandard von Neuinvestitionen so an, dass die Kosten der kapitalisierten Ansätze gemäss dem Kostenrechnungsmodell SHK und der Bemessungsrichtlinien des Bundes für Bausubventionen nicht überschritten werden.
6 Sie erstattet den Vertragskantonen regelmässig Bericht über den Projektfort - schritt.
6 Einmietung der Universität in Drittliegenschaften und Investitionsobjekten eines Vertragskantons
§ 19 Abschluss von Mietverträgen
1 Die Universität kann Mietverträge in Drittliegenschaften abschliessen.
2 Die Mietzinsen müssen verhältnismässig sein. Sie dürfen marktübliche Preise nicht überschreiten.
3 Ausnahmsweise und im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragskantone kann ein Vertragskanton als Investor auftreten und vom Mietmodell gemäss § 8 und von der Mietabgeltung gemäss § 10 abgewichen werden. In diesem Fall müssen Bundessubventionen vollumfänglich in der Mietzinsberechnung berücksichtigt werden.
§ 20 Mietausbauten
1 Der Mietausbau wird entweder durch die Universität analog § 17 Abs. 2 oder durch die Vermietenden finanziert.
2 Für durch die Universität finanzierte Mietausbauten ist vorgängig eine Über - nahme- bzw. Rückbauregelung für das Mietobjekt zu treffen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.024
7 Immobiliengremium
§ 21 Aufgaben
1 Das Immobiliengremium hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. Es verschafft sich einen umfassenden Überblick über die Immobilienbe - lange der Universität.
b. Es beurteilt und plausibilisiert Anträge, Berichterstattungen und weitere Informationen an Regierungen und Universitätsrat.
c. Es überprüft das Liegenschaftsportfolio der Universität (Miete und Eigentum).
d. Es erarbeitet Empfehlungen zuhanden der Universität und der Vertrags - kantone in strategischen Immobilienfragen.
e. Es tauscht sich regelmässig mit dem Fachausschuss Immobilien des Uni - versitätsrates aus.
f. Es erstattet jährlich Bericht an den Fachausschuss Immobilien, den Uni - versitätsrat und den Lenkungsausschuss.
2 Es berücksichtigt dabei die finanziellen Möglichkeiten und weitere übergeord - nete Interessen der Vertragskantone und der Universität.
§ 22 Pflichtenheft
1 Die Regierungen der Vertragskantone und der Universitätsrat legen in einem Pflichtenheft die weiteren Aufgaben und Kompetenzen sowie die Zusammen - setzung und Organisation des Immobiliengremiums fest.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23 Wertvermehrende Investitionen bis 31. Dezember 2021
1 Wertvermehrende Investitionen, die die Universität seit Inkrafttreten des Uni - versitätsvertrags bis zum 31. Dezember 2021 in Liegenschaften eines Ver - tragskantons getätigt hat, hat der Vertragskanton der Universität zum Zeitpunkt einer Handänderung oder Rückgabe der Liegenschaft in dem Umfang zu ent - schädigen, als sie noch nicht abgeschrieben sind.
2 Die getätigten wertvermehrenden Investitionen in die Liegenschaften eines Vertragskantons sollen bis zum 31. Dezember 2021 erfasst werden mit Sum - me, Inhalt und Zeitpunkt der Investition. Dies gilt nur für Liegenschaften, für die derzeit eine Handänderung oder eine Rückgabe an den Vertragskanton beab - sichtigt ist.
3 Für die übrigen Liegenschaften mit wertvermehrenden Investitionen gemäss Abs. 1 ist der Zugriff auf die entsprechenden Daten im Hinblick auf eine mögli - che Handänderung oder Rückgabe der Liegenschaft sicherzustellen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.024
§ 24 Überführung von Liegenschaften in das neue Mietmodell
1 Bestehende Mietverhältnisse zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Uni - versität werden bis 31. Dezember 2023 in das neue Mietmodell überführt.
2 Die Überführung der Mietverhältnisse ist den Regierungen der Vertragskanto - ne vorgängig zur Genehmigung vorzulegen.
§ 25 Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Kantonsregierungen jeweils auf das Ende einer Leistungsauftragsperiode gekündigt werden.
2 Die Kündigung muss mindestens 2 Jahre vor dem Ende der entsprechenden Leistungsauftragsperiode ausgesprochen werden.
§ 26 Regelmässige Überprüfung
1 Die Regierungen der Vertragskantone überprüfen diese Vereinbarung regel - mässig im Zuge der Verhandlung der Leistungsaufträge an die Universität. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.024
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.05.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung GS 2022.024 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.024
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 25.05.2021 01.01.2022 Erstfassung GS 2022.024 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.024
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