Monitoring Gesetzessammlung

Reglement für die Kadettenmusik der Kantonsschule (425.450)

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Reglement für die Kadettenmusik der Kantonsschule (425.450)

Reglement für die Kadettenmusik der Kantonsschule

Reglement für die Kadettenmusik der Kantonsschule Vom 2. September 1974 (Stand 1. September 2005) Von der Regierung erlassen am 2. September 1974

Art. 1 Zweck

1 An der Kantonsschule besteht eine Blasmusik samt Tambourengruppe (Kadetten - musik), die sich aus der Schülerschaft zusammensetzt. *
2 Ihr Ziel ist die Pflege der Blasmusik. *

Art. 2 * ...

Art. 3 Leitung

1 Die Kadettenmusik wird von einem Musiklehrer der Kantonsschule geleitet. Dieser wird durch den Rektor im Einvernehmen mit der Rektoratskommission bezeich - net. *
2 Dem Leiter obliegt die musikalische Betreuung sowie die organisatorische und administrative Führung des Musikkorps.

Art. 4 Hilfsleiter

1 Der Rektor kann einen weiteren Musiklehrer als Hilfsleiter bezeichnen. Überdies kann der Leiter aus geeigneten Mitgliedern des Korps einen oder zwei Hilfsleiter be - stimmen. *
2 Schülern, die als Hilfsleiter ausserordentliche Aufwändungen an Zeit und Arbeit er - bringen, kann eine Entschädigung ausbezahlt werden, deren Höhe der Rektor be - stimmt. *
3 Für die Ausbildung der Tambouren kann eine fähige Kraft ausserhalb der Kantons - schule herangezogen werden. Einer der Hilfsleiter wird (je nach Ermessen des Leiters) bei den Auftritten der Kadettenmusik als Kapellmeister bestimmt.

Art. 5 Inventar

1 Das gesamte Inventar an Instrumenten, Notenmaterial und Uniformen ist Eigentum des Kantons. Dieser finanziert grundsätzlich die notwendigen Neuanschaffungen, die jährliche Revision der Instrumente und die Reinigung der Uniformen.

Art. 6 * Probenbesuch und Auftritte

1 Der Besuch der Proben und Anlässe der Musik ist obligatorisch.

Art. 7 Pflichten der Mitglieder, Leihgegenstände

1 Zu Beginn des Schuljahres erhält jedes Mitglied der Kadettenmusik im Bedarfsfall ein Instrument und eine Uniform leihweise ausgehändigt. Der Schüler quittiert die - sen Empfang gegenüber dem Leiter, bestätigt den einwandfreien Zustand der Leih - gegenstände und verpflichtet sich, diese sorgfältig zu pflegen und aufzubewahren.
2 Entstehen aus unsorgfältiger oder fahrlässiger Behandlung der Leihgegenstände Schäden, die Kosten verursachen, so sind diese vom Schüler zu tragen.
3 Wer seine Leihgegenstände am Ende des Schuljahres nicht zurückgibt, hat für de - ren Kostenwert aufzukommen. Auch das Notenmaterial ist sorgfältig zu behandeln.

Art. 8 * Musikkommission

1 Die Rektoratskommission bestellt eine Musikkommission. Diese besteht aus dem Leiter der Kadettenmusik, einem Mitglied der Rektoratskommission und einem wei - teren Mitglied. Die Kommission wird vom Mitglied der Rektoratskommission präsi - diert.

Art. 9 Aufgaben der Musikkommission

1 Die Musikkommission bespricht und genehmigt zu Beginn des Schuljahres das musikalische Programm und setzt im Einvernehmen mit der Rektoratskommission die öffentlichen Auftritte fest. *
2 Sie bespricht ferner den Finanzbedarf der Kadettenmusik und stellt der Rektorats - kommission Antrag für den Voranschlag. *
3 Zu den Aufgaben der Musikkommission gehört ferner die Erarbeitung der Pläne für die weitere Entwicklung des Korps, insbesondere für einen Instrumentierungsplan.

Art. 10 Aufgaben des Leiters

1 Der Leiter ergreift von sich aus die nötigen Initiativen für eine rege und attraktive Konzerttätigkeit. *
2 Der Leiter ist verantwortlich für das Inventar des Musikkorps. *
3 ... *

Art. 11 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. September 1974 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
02.09.1974 01.09.1974 Erlass Erstfassung -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 1 Abs. 2 geändert -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 2 aufgehoben -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 6 totalrevidiert -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 10 Abs. 1 geändert -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 10 Abs. 2 geändert -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 10 Abs. 3 aufgehoben -
23.08.2005 01.09.2005 Art. 1 Abs. 1 geändert 2005, 2725
23.08.2005 01.09.2005 Art. 3 Abs. 1 geändert 2005, 2725
23.08.2005 01.09.2005 Art. 4 Abs. 1 geändert 2005, 2725
23.08.2005 01.09.2005 Art. 4 Abs. 2 geändert 2005, 2725
23.08.2005 01.09.2005 Art. 8 totalrevidiert 2005, 2725
23.08.2005 01.09.2005 Art. 9 Abs. 1 geändert 2005, 2725
23.08.2005 01.09.2005 Art. 9 Abs. 2 geändert 2005, 2725
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 02.09.1974 01.09.1974 Erstfassung -

Art. 1 Abs. 1 23.08.2005 01.09.2005 geändert 2005, 2725

Art. 1 Abs. 2 27.10.1998 01.12.1998 geändert -

Art. 2 27.10.1998 01.12.1998 aufgehoben -

Art. 3 Abs. 1 23.08.2005 01.09.2005 geändert 2005, 2725

Art. 4 Abs. 1 23.08.2005 01.09.2005 geändert 2005, 2725

Art. 4 Abs. 2 23.08.2005 01.09.2005 geändert 2005, 2725

Art. 6 27.10.1998 01.12.1998 totalrevidiert -

Art. 8 23.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert 2005, 2725

Art. 9 Abs. 1 23.08.2005 01.09.2005 geändert 2005, 2725

Art. 9 Abs. 2 23.08.2005 01.09.2005 geändert 2005, 2725

Art. 10 Abs. 1 27.10.1998 01.12.1998 geändert -

Art. 10 Abs. 2 27.10.1998 01.12.1998 geändert -

Art. 10 Abs. 3 27.10.1998 01.12.1998 aufgehoben -

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