Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz (789.110)
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Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz

Natur- und Landschaftsschutz: Verordnung Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz
1 ) Vom 8. September 1998 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 28 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 25. Januar 1995
2 ) , erlässt folgende Verordnung: I. Organisation und Kompetenzen

§ 1 Bezeichnung der zuständigen Organe

1 Das Bau- und Verkehrsdepartement ist das für den Natur- und Landschaftsschutz zuständige Depar - tement. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben lässt es sich durch die kantonale Natur- und Landschafts - schutzkommission beraten.

§ 2 Kantonale Natur- und Landschaftsschutzkommission

1 Die Natur- und Landschaftsschutzkommission erfüllt die ihr von Gesetzes wegen obliegenden Auf - gaben. Das sind namentlich die folgenden: sie berät den Regierungsrat, die Departemente sowie die Gemeinden Bettingen und Rie - hen in wichtigen Fragen; bei grösseren Bauprojekten sowie bei Nutzungsplanungen, die den Naturhaushalt bzw. das Landschaftsbild wesentlich beeinflussen, beschliesst die Natur- und Landschafts - schutzkommission zuhanden der zuständigen Behörde die konkreten Schutzvorkehren, die Modalitäten der Wiederherstellung oder Qualität und Quantität des Ersatzes und des ökologischen Ausgleichs; sie kann zudem geeignete Bepflanzung und Pflegemassnahmen zur Auflage machen, wo die Erhaltung des Landschaftsbildes bzw. schutzwürdiger Naturobjekte dies erfordern; sie stellt dem Bau- und Verkehrsdepartement Antrag auf vorsorgliche Massnahmen ge - mäss § 19 des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes; sie beantragt dem Bau- und Verkehrsdepartement zuhanden des Regierungsrates die ge - mäss § 10 des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes erforderlichen Verbote und Bewilli - gungspflichten zum Schutze seltener oder schützenswerter Pflanzen- und Tierarten; sie beantragt für besonders schützenswerte Gebiete die Festsetzung von Naturschutz- und Naturschonzonen; sie erstattet dem Bau- und Verkehrsdepartement jährlich über ihre Tätigkeit Bericht.
2 Zur Beurteilung dringlicher Angelegenheiten kann aus dem Kreis der Kommissionsmitglieder ein Ausschuss gebildet werden. Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 97 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110 ) ist die vorliegende V an die da - mals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden (betr. §§ 1; 2 Abs. 1 lit a, d, e und g; 3 lit. a; 4; 5 Abs. 1 und 3; 7 Abs. 1; 8 Abs. 1 und 2;
9 Abs. 1; 12 Abs. 4; 14 Abs. 2; 16 Abs. 1; 20 Titel und Abs. 1; 21 Abs. 2; 23 Abs. 1; 24; 25 Abs. 1 und 2; 26).
2) SG 789.100 .
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Natur- und Landschaftsschutz: Verordnung

§ 3 Kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz

1 Die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz erfüllt ihre gesetzlichen Aufgaben. Dies sind insbesondere: sie wacht als zuständige Fachinstanz des Bau- und Verkehrsdepartements darüber, dass alle Abteilungen und Stabsstellen des Öffentlichen Dienstes bei ihren Vollzugsarbeiten die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes berücksichtigen und sorgt für den not - wendigen Informationsfluss; sie sorgt für Bestandesaufnahme und Klassifizierung von schutzwürdigen Naturobjekten und typischen Landschaften; sie erarbeitet die Grundlagen für den Erlass der notwendigen Schutzmassnahmen, insbe - sondere für die Inventarisierung und das Natur- und Landschaftsschutzkonzept sowie für die Beratungen der Natur- und Landschaftsschutzkommission; sie sorgt für den Vollzug der rechtskräftigen Schutzmassnahmen; ihr obliegt die Pflege der geschützten Naturobjekte von nationaler und regionaler Bedeu - tung, im Stadtgebiet auch die Pflege und der Unterhalt der geschützten Naturobjekte von lokaler Bedeutung; sie ist zuständig für die Erteilung von Bewilligungen nach den Art. 19 und 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz; sie bestimmt bei Bauprojekten und technischen Eingriffen in schutzwürdige Naturobjekte oder in das Landschaftsbild, welche nicht in die Zuständigkeit der Natur- und Land - schaftsschutzkommission fallen, die konkreten Schutzvorkehren, die Modalitäten der Wiederherstellung oder Qualität und Quantität des Ersatzes zuhanden der zuständigen Behörde; sie kann im Übrigen geeignete Bepflanzung und Pflegemassnahmen zur Auflage machen, wo die Erhaltung des Landschaftsbildes oder schutzwürdiger Naturobjekte dies erfordern. II. Schutzmassnahmen

§ 4 Antrag auf Eintragung in das Inventar der geschützten Naturobjekte (Biotopschutz)

1 Die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz bzw. die Natur- und Landschaftsschutz - kommission unterbreiten dem Bau- und Verkehrsdepartement von sich aus oder auf Gesuch der betref - fenden Eigentümerschaft hin den Antrag auf Eintragung ins Inventar der geschützten Naturobjekte.
2 Das Begehren muss enthalten: Begründung und ggfs. Bericht der Gemeinden Bettingen und Riehen; Wissenschaftliche Würdigung des Naturobjekts; Schutzumfang.
3 Die Gemeinden Bettingen und Riehen regeln für ihre Gebiete die Inventarisierung schützenswerter Naturobjekte von lokaler Bedeutung selbst (§ 6 Abs. 4 Natur- und Landschaftsschutzgesetz). Bleiben sie untätig, übernimmt der Regierungsrat diese Aufgabe.

§ 5 Mitteilung des Antragsbegehrens an betroffene Eigentümerschaft

1 Das Bau- und Verkehrsdepartement gibt der betroffenen Eigentümerschaft Kenntnis vom Begehren. Das Schreiben soll insbesondere enthalten: die wissenschaftliche Würdigung und Begründung; Orientierung über die Rechtsfolgen;
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Natur- und Landschaftsschutz: Verordnung
2 Das Bau- und Verkehrsdepartement holt den Mitbericht des Justiz- und Sicherheitsdepartements, des Finanzdepartements und, sofern ein Naturobjekt im Wald liegt, des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt ein.
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3 Nach Vorliegen dieser Mitberichte und der Stellungnahme der Eigentümerschaft legt das Bau- und Verkehrsdepartement dem Regierungsrat seinen begründeten Antrag über die Eintragung in das Inven - tar der geschützten Naturobjekte, gestützt auf Erwägungen gemäss dem Natur- und Landschaftsschutz - gesetz, zur Beschlussfassung vor. Über eine allfällige Nicht-Eintragung entscheidet das Bau- und Ver - kehrsdepartement.

§ 6 Schutzumfang

1 Für die im Anhang I geschützten Objekte gilt Folgendes: an den betroffenen Stellen ist es untersagt, Pflanzen zu pflücken, auszugraben, auszureis - sen oder auf andere Weise zu schädigen; ferner ist verboten, Tiere zu fangen, absichtlich zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Lar - ven, Puppen sowie ihre Nester zu beschädigen.
2 Der Eintragungsbeschluss des Regierungsrats bezeichnet – wo nötig – im Einzelfall speziell Schutz - ziel, -art, -umfang sowie Schutzmassnahmen und Modus der Erfolgskontrolle. Sollen nur Teile von Naturobjekten in das Natur- und Landschaftsschutzinventar aufgenommen werden, sind die zu schüt - zenden Bestandteile bzw. deren Lebensgrundlagen zu erforschen und nach dem laufenden Stand der Wissenschaft genau zu bezeichnen.
3 Die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz kann aus wichtigen Gründen, insbesonde - re zu Forschungs- bzw. Studienzwecken, Ausnahmen von den Schutzbestimmungen gewähren.

§ 7 Mitteilung des Beschlusses an die Eigentümerschaft

1 Das Bau- und Verkehrsdepartement teilt den Beschluss betreffend die Eintragung der Eigentümer - schaft und den rekursberechtigten Organisationen schriftlich mit.
2 Die Mitteilung hat eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Für die Begrün - dung kann auf die Unterlagen verwiesen werden, die der Eigentümerschaft bei der Aufforderung zur Stellungnahme zugestellt worden sind.
3 Die Staatskanzlei veröffentlicht den Beschluss über die Eintragung mit Rechtsmittelbelehrung im Kantonsblatt.

§ 8 Streichung

1 Beabsichtigt der Regierungsrat ein Objekt aus dem Inventar zu streichen, holt das Bau- und Ver - kehrsdepartement die Stellungnahme der Natur- und Landschaftsschutzkommission und der zuständi - gen Gemeindebehörde ein.
2 Das Bau- und Verkehrsdepartement teilt den Beschluss betreffend die Streichung der Eigentümer - schaft und den rekursberechtigten Organisationen schriftlich mit. Für die Begründung des Beschlusses kann auf die Unterlagen verwiesen werden, die der Eigentümerschaft bei der Aufforderung zur Stel -
3 Die Streichung ist im Kantonsblatt zu veröffentlichen.
1 Der Regierungsrat beschliesst das Naturschutzkonzept gestützt auf die Erhebungen des Bau- und
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3)

§ 5 Abs. 2 in der Fassung von § 3 Ziff. 97 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG

153.110).

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Natur- und Landschaftsschutz: Verordnung
3 Es bestimmt im Stadtgebiet die zum Schutze und zur Entwicklung von Natur- und Landschaft not - wendigen Ziele, nimmt eine Erfolgskontrolle vor und nennt die notwendigen Massnahmen; hierbei müssen selbst die nichtausgabenwirksamen Aufwendungen ermittelt werden und in einem angemesse - nen Verhältnis zum entsprechenden Nutzen stehen.
4 Das Konzept zeigt die zur Erfüllung der Schutzziele konkret notwendigen Massnahmen auf. Dabei stehen namentlich im Vordergrund: Erlass der erforderlichen Naturschutz- und -schonzonen, Aufnah - me in Naturschutzverordnungen; Schaffung ökologischen Ausgleichs (§ 10 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes).

§ 10 Biotopschutz und Kennarten

1 Der Biotopschutz schafft zusammen mit dem ökologischen Ausgleich (§ 15) und den Artenschutzbe - stimmungen (§ 16) die Voraussetzungen für den Fortbestand der wildlebenden einheimischen Pflan - zen- und Tierwelt.
2 Es sind diesbezüglich geeignete Erfolgskontrollen vorzusehen.
3 Die Bezeichnung und Bewertung schutzwürdiger Biotope erfolgt insbesondere unter Zuhilfenahme der im Anhang III aufgeführten ökologischen Kennarten, die selber nicht unter Schutz stehen müssen. Als Kennarten dienen auch die geschützten sowie die in den Roten Listen aufgeführten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten.

§ 11 Schutz- und Schonzonen des Natur- und Landschaftsschutzes

1 Naturschutz- und Naturschonzonen dienen dem langfristigen Schutz und Erhalt bzw. der Vermeh - rung seltener, bedrohter, für die Region typischer Organismen, ihrer Lebensräume, typischer Lebens - gemeinschaften, natürlicher Entwicklungsprozesse oder typischer Landschaftsbilder, die nicht durch andere Massnahmen wie Abgeltungen, Bewirtschaftungsbeiträge und dgl. erhalten werden können.
2 Naturschutzzonen befinden sich ausserhalb des Baugebietes, gegebenenfalls auf Allmend.
3 Die Naturschutz- und Naturschonzonen werden im Verfahren der kantonalen Zonenplanung festge - setzt, zugleich ist der Zweck und der Umfang des Schutzes im Grundsatz festzulegen; dabei sind die Grundsätze des Enteignungsrechtes zu berücksichtigen.

§ 12 Rechtswirkungen dieser Zonenzuweisung

1 Naturschutz- und Naturschonzonen gemäss § 8 Abs. 3 des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes sind im kantonalen Zonenplan speziell zu kennzeichnen.
2 In Naturschutzzonen sind nur Bauten und Anlagen oder Nutzungen zugelassen, die unmittelbar den Schutzzielen dienen.
3 Der Erholung dienende Freizeitaktivitäten sind nur zugelassen, soweit die Natur dabei geschont wird.
4 Zusätzlich kann der Regierungsrat für die Naturschutz- und Naturschonzonen im Stadtgebiet speziel - le Schutzverordnungen betreffend nichtstörende Bebauungs- und Nutzungsmöglichkeiten bzw. Ver - haltensgebote erlassen. Für das Gebiet der Gemeinden Bettingen und Riehen sind hierzu die Gemein - debehörden zuständig; bleiben sie innert angesetzter Frist untätig, erlässt der Regierungsrat ersatzwei - se eine Schutzverordnung.

§ 13 Ersatzpflicht

1 verfügt die Entscheidbehörde die konkreten Schutzvorkehren, die Modalitäten der Wiederherstellung oder Qualität und Quantität des Ersatzes.
2 In Ausnahmefällen, namentlich wenn eine Neuanlage gleichartiger Lebensräume nicht sinnvoll oder unmöglich ist, kann der Ersatz in Form einer Geldleistung erfolgen. Diese ist aufgrund einer ökologi - schen Gesamtwürdigung festzulegen und hat zumindest den Kosten für die Wiederherstellung oder für angemessene Ersatzmassnahmen zu entsprechen.
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Natur- und Landschaftsschutz: Verordnung

§ 14 Ökologischer Ausgleich

1 Der ökologische Ausgleich bezweckt, Voraussetzungen für natürliche Dynamik zu schaffen, insbe - sondere in intensiv genutzten Gebieten isolierte Lebensräume miteinander zu verbinden, nötigenfalls durch Neuschaffung von Biotopen, die Artenvielfalt zu fördern, Natur und Landschaften durch Neuan - lagen und geeignete Pflegemassnahmen in den Siedlungsraum einzubinden und das Landschaftsbild durch standortstypische Vielfalt zu beleben.
2 Kanton und die Gemeinden Bettingen und Riehen erarbeiten namentlich im Rahmen ihrer Richtpla - nung Konzepte für genügenden ökologischen Ausgleich.

§ 15 Berücksichtigung der Naturschutzbelange, Nutzungsplanung

1 Alle Abteilungen und Stabsstellen des Öffentlichen Dienstes, die natur- und landschaftswirksame Tä - tigkeiten ausüben oder fördern, tragen gemeinsam Verantwortung für Natur und Landschaft und leis - ten aktiv Beitrag zu deren Erhaltung. Sie stellen sicher, dass die Fachstelle die notwendigen In - formationen erhält.
2 Nutzungsplanungen, insbesondere Bebauungspläne sind nach den Zielvorstellungen des Natur- und Landschaftsschutzkonzeptes zu überprüfen, insbesondere ist darauf zu achten, dass dem Gedanken des Ersatzes und des ökologischen Ausgleichs der baulichen Nutzung gegenüber genügend Rechnung ge - tragen wird.

§ 16 Generelle Schutzbestimmungen für seltene oder schützenswerte Tiere und Pflanzen

(Artenschutz)
1 Das Bau- und Verkehrsdepartement beantragt dem Regierungsrat die gemäss § 10 des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes erforderlichen Verbote und Bewilligungspflichten zum Schutze seltener oder schützenswerter Pflanzen und Tiere.
2 Das unberechtigte Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Anbieten, Verkaufen, Kaufen oder Vernichten, insbesondere durch technische Eingriffe, von wildlebenden Pflanzen dieser im Anhang II aufgeführten Arten ist gleich den bundesrechtlich geschützten Arten untersagt. Desgleichen ist es un - tersagt, die in Anhang II aufgeführten Tierarten gleich den bundesrechtlich geschützten Arten zu fan - gen, absichtlich zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen sowie ihre Nester zu beschädi - gen. Keine Anwendung finden diese Schutzbestimmungen auf Organismen, die nachweisbar aus Zuchtbetrieben oder aus Gebieten stammen, in denen sie nicht gefährdet sind.

§ 17 Ausnahmen von den Schutzbestimmungen

1 Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz gewährt aus wichtigen Gründen, insbesondere zu Forschungs- oder Studienzwecken, Ausnahmen von den Artenschutzbestimmungen.
2 Das Sammeln wildwachsender Pflanzen und das Fangen freilebender Tiere zu Erwerbszwecken be - dürfen einer Bewilligung der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz. Sie kann die Bewilligung auf bestimmte Arten, Jahreszeiten, Mengen oder in anderer Richtung beschränken und das organisierte - liche Nutzung sowie das Sammeln von Pilzen, Beeren, Tee- und Heilkräutern im ortsüblichen Um - fang, soweit es sich nicht um geschützte Arten handelt.
3 Das Wiederansiedeln ausgestorbener einheimischer Organismen bedarf der Bewilligung der Fachstel - le für Natur- und Landschaftsschutz.
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Natur- und Landschaftsschutz: Verordnung III. Abgeltungen und Beiträge an Dritte

§ 18 Abgeltungen und Beiträge

1 Über die Gewährung von Beiträgen und Abgeltungen gemäss § 11f. des Natur- und Landschafts - schutzgesetzes bei geschützten Naturobjekten von nationaler und regionaler Bedeutung und bei sol - chen von lokaler Bedeutung im Stadtgebiet entscheidet die Fachstelle für Natur- und Landschafts - schutz im Rahmen des vom Grossen Rat bewilligten Budgets. Sie kann diese Aufgabe für bestimmte Bereiche anderen Fachstellen des Kantons übertragen.
2 Die Budgetverwendung wird der Natur- und Landschaftsschutzkommission periodisch zur Kenntnis gebracht.
3 Über wiederkehrende Beiträge kann die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz befristete Ver - einbarungen abschliessen.
4 Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um sämtliche Gesuche zu berücksichtigen, kann die Fach - stelle für Natur- und Landschaftsschutz eine Prioritätenordnung erlassen oder die Höhe der Beiträge li - near kürzen.

§ 19 Ausschluss von Abgeltungen und Beiträgen

1 Keine Beiträge werden gewährt für Massnahmen, welche finanzielle Leistungen gemäss der Verord - nung über Abgeltungsbeiträge zur Schaffung und Erhaltung von ökologischen Ausgleichsflächen vom

27. Juni 1995 auslösen können.

2 Möglich bleiben Beiträge für Leistungen, die eindeutig über den Rahmen der Verordnung über Ab - geltungsbeiträge zur Schaffung und Erhaltung von ökologischen Ausgleichsflächen hinausgehen.

§ 20 Beteiligung an Beiträgen der Gemeinden Bettingen und Riehen

1 Der Kanton bemisst seine Beiträge so, dass zusammen mit den Beiträgen des Bundes bei Objekten von lokaler Bedeutung in den Gemeinden Bettingen und Riehen bis zu 20 Prozent, bei Objekten von regionaler Bedeutung bis zu 60 Prozent und bei Objekten von nationaler Bedeutung bis zu 80 Prozent der beitragsberechtigten Kosten gedeckt werden.
2 In Ausnahmefällen kann der Kanton seinen Beitrag um maximal 20 Prozent erhöhen.

§ 21 Verfahren

1 Gesuche für die Gewährung von derartigen Beiträgen und Abgeltungen sind mit den für die Beurtei - lung erforderlichen Unterlagen bei der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz einzureichen.
2 Beitragsgesuche im Zusammenhang mit geschützten Objekten von lokaler Bedeutung in Landge - meinden sind an die zuständigen Ämter der Gemeinden Bettingen und Riehen zu richten.

§ 22 Beiträge an Organisationen

1 Zweckgebundene Beiträge an Organisationen, die im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes bzw. der Erforschung der hierfür notwendigen Grundlagen tätig sind, können auf Gesuch hin im Rah - men des ordentlichen Budgets ausgerichtet werden, falls Resultate ihrer Arbeit auch dem Kanton Basel-Stadt zugute kommen; Personen mit dem nötigen Fachwissen der Organisation angehören; Gewähr dafür besteht, dass objektbezogene Arbeiten fachgerecht ausgeführt werden, die der Naturschutzarbeit im Kanton zugute kommen.
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Natur- und Landschaftsschutz: Verordnung IV. Vollzug und Rechtsmittel

§ 23 Verfügende Behörden

1 Alle Verfügungen, welche aufgrund ausdrücklicher Bestimmungen nicht in den Kompetenzbereich einer anderen Behörde fallen, erlässt die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz oder in ihrem Gebiet die Gemeinden Bettingen und Riehen.
2 Verfügungen, die mit einem Bauvorhaben im Zusammenhang stehen, erlässt das Bauinspektorat
4 Bestandteil des Bauentscheides; Anordnungen betreffend den Natur- und Landschaftsschutz sind für das Bauinspektorat ) verbindlich.

§ 24

6 ) Führung im ÖREB-Kataster
7 )
1 Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz bzw. die Gemeinde Bettingen oder Riehen führt die geschützten Naturobjekte im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen.
8 )

§ 25 Provisorische Schutzmassnahmen

1 Den begründeten Antrag auf eine vorsorgliche Massnahme reicht die Kommission für Natur- und Landschaftsschutz, in dringenden Fällen die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz dem Bau- und Verkehrsdepartement ein.
2 Das Bau- und Verkehrsdepartement teilt seinen Beschluss betreffend die provisorischen Schutzmass - nahmen der Eigentümerschaft mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich mit.
3 Für Objekte von lokaler Bedeutung, die auf Gebiet der Gemeinden Bettingen und Riehen liegen, ord - nen die Gemeinden selbständig provisorische Schutzmassnahmen an. Bleiben sie untätig, so über - nimmt diese Aufgabe das Bau- und Verkehrsdepartement im Interesse des Natur- und Landschafts - schutzes ersatzweise.
9 )

§ 26 Oberaufsicht

1 Die Gemeinden Bettingen und Riehen legen ihre Konzepte, Inventare, Vereinbarungen, Schutzver - ordnungen und Schutz- und Schonzonenpläne des Natur- und Landschaftsschutzes dem Kanton zur Genehmigung vor. Dieser prüft insbesondere deren Naturverträglichkeit.

§ 27 Rekursverfahren

1 Gegen Verfügungen, die aufgrund des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes ergehen, kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die zuständige Departementsvorsteherin oder den zuständigen Departe - mentsvorsteher rekurriert werden.
2 Gegen Verfügungen, die gemäss § 23 Abs. 2 dieser Verordnung vom Bauinspektorat
10 ) erlassen wor - den sind, kann nach den für das Baurekursverfahren geltenden Bestimmungen an die Baurekurskom - mission rekurriert werden.

§ 28 Rekursberechtigte Organisationen, Anmeldung

1 Private Organisationen, welche in die Liste der rekursberechtigten Organisationen (Anhang IV dieser Verordnung) aufgenommen werden wollen, haben in einem Gesuch an den Regierungsrat nachzuwei - sen, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
4)

§ 23 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

5)

§ 23 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

6)

§ 24 genehmigt vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement am 16. 11. 1998.

Fassung vom 22. Mai 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 26.05.2018)
8) Fassung vom 22. Mai 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 26.05.2018)
9)

§ 25 Abs. 3 in der Fassung von § 3 Ziff. 97 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG

153.110).

10)

§ 27 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

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Natur- und Landschaftsschutz: Verordnung V. Schlussbestimmungen

§ 29 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt vom 27. November 1973 wird aufgehoben.
2 In der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 9. Dezember
1911
11 ) wird § 39 aufgehoben. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
12 )
11) SG 211.110.
12) Wirksam seit 8. 11. 1998.
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Natur- und Landschaftsschutz: Verordnung Anhang Anhang zur Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz Anhang I: Inventar der geschützten Naturobjekte 1) Anhang II: Artenschutzbestimmungen zugunsten gefährdeter Tiere und Pflanzen (§ 16) Anhang III: Liste der ökologischen Kennarten (§ 10) 3) Anhang IV: Liste der beschwerdeberechtigten Organisationen (§ 28) Pro Natura Basel Ökostadt Basel WWF Sektion Region Basel Gesellschaft für Vogelkunde und Vogelschutz Basel Ornithologische Gesellschaft Basel pro Chiroptera, Verein für Fledermausschutz Basler Heimatschutz Basler Tierschutzverein
1) und Landschaftsschutz, eingesehen werden.
2) Anhang II: Dieser Anhang wird hier nicht abgedruckt. Er kann beim Bau- und Verkehrsdepartement, Stadtgärtnerei, kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz, eingesehen werden.
3) Anhang III: Dieser Anhang wird hier nicht abgedruckt. Er kann beim Bau- und Verkehrsdepartement, Stadtgärtnerei, kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz, eingesehen werden.
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