Gesetz über den Lotterie- und Sportfonds (935.1)
    CH - TG

    Gesetz über den Lotterie- und Sportfonds

    Gesetz über den Lotterie- und Sportfonds (LSG) vom 26. August 2020 (Stand 1. Januar 2021)
    1. Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Gegenstand

    1 Dieses Gesetz regelt gestützt auf das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielge - setz; BGS)
    1 ) die Ermächtigung für die gemeinsame Durchführung von Geldspielen mit anderen Kantonen und die Verwendung der Reingewinne von Grossspielen.

    § 2 Interkantonale Vereinbarung

    1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, mit anderen Kantonen eine Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen abzuschliessen.
    2 Die Swisslos Interkantonale Landeslotterie (Swisslos) wird auf dem Gebiet der Deutschschweizer Kantone und des Kantons Tessin als ausschliessliche Veranstalte - rin im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BGS bezeichnet.

    § 3 Fonds

    1 Der Kanton führt einen Lotterie- und einen Sportfonds, die aus dem kantonalen Anteil am Reingewinn der Swisslos gespeist werden.
    2 Der Regierungsrat legt die Aufteilung des kantonalen Anteils zwischen den beiden Fonds fest.
    3 Die Kosten der Fondsverwaltung werden aus den Fondsmitteln gedeckt.
    2. Verwendung der Mittel aus dem Lotterie- und dem Sportfonds

    § 4 Verwendungszweck

    1 Die Mittel aus dem Lotterie- und dem Sportfonds werden vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport ver - wendet.
    1) SR 935.51
    2 Das unterstützte Vorhaben muss für den Kanton, die grössere Region oder ge - samtschweizerisch von Bedeutung sein und in der Regel einen Bezug zum Kanton haben.
    3 Im Bereich Soziales, namentlich für humanitäre Hilfsaktionen, kann von den Vor - gaben gemäss Abs. 2 abgewichen werden.
    4 Der Regierungsrat legt den Verwendungszweck und die weiteren Kriterien für die Gewährung von Beiträgen näher fest.

    § 5 Verfahren

    1 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an Form und Inhalt der Gesuche sowie deren Behandlung.

    § 6 Zuständigkeit

    1 Der Regierungsrat entscheidet über einmalige Beiträge bis Fr. 3'000'000 und über neue jährlich wiederkehrende Beiträge bis Fr. 1'000'000.
    2 Der Grosse Rat entscheidet über einmalige Beiträge von mehr als Fr. 3'000'000 und über neue jährlich wiederkehrende Beiträge von mehr als Fr. 1'000'000. Diese Be - schlüsse unterliegen der fakultativen Volksabstimmung.
    3 Bei Beiträgen von mehr als Fr. 200'000 ist die Stellungnahme der Kulturkommissi - on oder der Sportkommission einzuholen, soweit der Beitrag ihren Sachbereich betrifft.

    § 7 Beiträge

    1 Beiträge können insbesondere als finanzielle Leistung oder als Defizitgarantie mit festgelegtem Höchstbetrag ausgerichtet werden. Sie können mit Auflagen oder Be - dingungen versehen werden.
    2 Es besteht weder ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Beiträgen noch auf eine bestimmte Form der Ausrichtung.

    § 8 Kontrolle

    1 Der Regierungsrat sorgt für die Überprüfung der zweckmässigen und gesuchsge - treuen Verwendung der Beiträge durch die Empfängerinnen und Empfänger.
    2 Die Finanzkontrolle prüft die Verwendung der Mittel in formeller, materieller und wirtschaftlicher Hinsicht. Sie überprüft das Controlling gemäss Abs. 1.

    § 9 Widerruf

    1 Entscheide über Beiträge können ganz oder teilweise widerrufen und ausbezahlte Beiträge zurückgefordert werden, wenn:
    1. sie missbräuchlich oder rechtswidrig erwirkt wurden;
    2. die Beitragsvoraussetzungen oder Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, Mittel zweckentfremdet eingesetzt werden oder Gewinn erwirtschaftet wird;
    3. der angestrebte Zweck nicht oder nicht mehr rechtzeitig verwirklicht werden kann.
    2 Der Anspruch auf Rückforderung verjährt zehn Jahre nach seiner Entstehung.
    3. Schlussbestimmung

    § 10 Übergangsbestimmung

    1 Gesuche, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.
    Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 26.08.2020 01.01.2021 Erstfassung 36/2020
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