Interkantonale Universitätsvereinbarung
Interkantonale Universitätsvereinbarung Vom 20. Februar 1997 Angenommen von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie- hungsdirektoren und der Schweizerische n Konferenz der kantonalen Fi- nanzdirektoren I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Die Vereinbarung regelt den gleich berechtigten interkantonalen Zugang zu den Universitäten und die Abgeltung der Kantone an die Universitäts- kantone. Zwec k
2 Sie trägt damit zu einer koordinierte n schweizerischen Hochschulpolitik bei.
Art. 2
1 Vereinbarungskanton ist ein Kanton, welcher der Vereinbarung beige- treten ist. Zahlungspflichtiger Kant on ist ein Vereinbarungskanton, der für seine Kantonsangehörigen Beiträge zu zahlen hat. Begriffe
2 Universitätskanton ist ein Vereinba rungskanton, der Träger einer aner- kannten Universität oder einer vom Bund als beitragsberechtigt anerkann- ten Institution universitärer Lehre im Bereich der Grundausbildung ist.
1 )
Art. 3
1 Die zahlungspflichtigen Kantone leis ten den Universitätskantonen einen jährlichen Beitrag an die Ausbild ungskosten ihrer Kantonsangehörigen. Grundsätze
2 Die Universitätskantone gewähren den Studierenden, Studienanwärte- rinnen und Studienanwärtern aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung wie denjenigen des eigenen Kantons.
Art. 4
1 Die Universitätskantone koordinieren ihre Universitätspolitik. Sie be- teiligen die Nichtuniversitätskantone in angemessener Weise an ihren Ar- beiten und Entscheidungen und gewähren ihnen Einsitz in die gemeinsa- men Gremien. Universitäts- politik
1) SR 414.20
2 Die Universitätskantone arbeiten mit dem Bund zusammen und stimmen ihre Politik mit der Fachhochschulpolitik der Kantone und des Bundes ab.
3 Gesamtschweizeri sche Vereinbarungen unter den Universitätskantonen in Ausführung von Absatz 1 sind vorgängig der Schweizerischen Konfe- renz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zur Stellungnahme zu unterbreiten.
4 Die Universitätskantone orientie ren periodisch die Kommission Uni- versitätsvereinbarung (Art. 16) und die EDK.
Art. 5 Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten.
Ihm stehen alle Rechte und Pflicht en eines Vereinbarungskantons zu. Fürstentum Liechtenstein
Art. 6 V ereinbarungskantone, die finanzielle Mitträger einer Universität sind, ha-
ben dem betreffenden Universitätskanton keine Beiträge aufgrund dieser Vereinbarung zu entrichten, sofern ih re finanzielle Leistung die Beiträge nach Abschnitt IV. dieser Verein barung erreicht oder übersteigt. Kantone als Mitträger von Universitäten
Art. 7
1 Zahlungspflichtig ist der Vereinbar ungskanton, in dem Studierende zum Zeitpunkt der Erlangung des Universitä tszulassungsausweises gesetzli- chen Wohnsitz hatt en (Art. 23–26 ZGB 1 ) ). Zahlungs- pflichtiger Kanton
2 Für Studierende, die nach Erlangung eines ersten universitären Ab- schlusses (Lizentiat, Diplom oder ä hnliches) ein Zweitstudium aufneh- men, ist der Vereinbarungskanton zahlungspflichtig, in dem diese zum Zeitpunkt der Aufnahme des Zweitst udiums (Semesterbeginn) gesetzli- chen Wohnsitz hatten. II. Studierende
Art. 8
1 Als Studierende im Sinne dieser Ve reinbarung gelten Personen, die an einer Universität oder an einer anderen anerkannten Institution gemäss
Artikel 2 eines Vereinbarungska ntons immatrikuliert sind.
Begriff des Studierenden
2 Für die folgenden Studienstufen werden Beiträge geleistet: a) Stufe vor dem Erstabschluss: Lizentiats- oder Diplomstudiengänge und solche mit einem nichta kademischen Abschluss; b) Stufe Doktorat: Doktoratsstudiengänge.
3 Für beurlaubte Studierende werd en keine Beiträge geleistet.
1) SR 210
Art. 9
1 Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweizerischen Hochschulinformationssystems des Bundesamts für Statistik ermittelt. Ermittlung der Studierendenzahl
2 Die Studierenden werden je einer der drei nachfolgenden Fakultätsgrup- pen zugeordnet: Fakultätsgruppe I: Studierende der Geistes- und Sozialwissenschaf- ten; Fakultätsgruppe II: Studierende der Exakten, Natur- und technischen Wissenschaften, der Pharmazie, der Ingenieurwis- senschaften und der vorklinischen Ausbildung (er- stes und zweites Studienjahr) der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin; Fakultätsgruppe III: Studierende der klinischen Ausbildung der Hu- man-, Zahn- und Veterinärmedizin ab drittem Stu- dienjahr.
3 In Zweifelsfällen entscheidet di e Kommission Universitätsvereinbarung über die Zuordnung von Studiengängen zu einer Fakultätsgruppe.
4 Den Vereinbarungskantonen wird Einsicht in die Namenslisten der Stu- dierenden gewährt, für welc he sie Beiträge leisten. III. Hochschulzugang und Gleichbehandlung
Art. 10
1 Im Falle von Zulassungsbeschränkunge n geniessen die Studienanwärte- rinnen, Studienanwärter und Studier enden aus allen Vereinbarungskan- tonen die gleiche Rechtsstellung wie diejenigen des Universitätskantons. Gleichbehand- lung bei Zulassungs- beschränkungen
2 Erlässt ein Universitätskanton Zulassungsbeschränkungen, so holt er vorgängig die Stellungnahme der Kommission Universitätsvereinbarung ein.
3 Wenn in einem Fach die Studienplatzkapazitäten einer oder mehrerer Universitäten ausgeschöpft sind, können Studienanwärterinnen, Studien- anwärter und Studierende an andere Un iversitäten umgeleitet werden, so- fern diese freie Studienplätze zu r Verfügung stellen. Die Kommission Universitätsvereinbarung bezeichnet die für die Umleitungen zuständige Stelle.
Art. 11
1 Studierende aus Nichtvereinbarungskantonen haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Behandlung von Studierenden aus Nichtverein- barungskantonen
2 Sie werden an eine Universität erst zugelassen, wenn die Studierenden aus Vereinbarungskantonen Au fnahme gefunden haben.
3 Ihnen werden zusätzliche Gebühren auferlegt, die mindestens den Bei- trägen gemäss Artikel 12 entsprechen. IV. Beiträge
Art. 12
1 Die Pauschalbeiträge pro Studierenden belaufen sich auf: Beitragshöhe Fakultäts- gruppe I Fakultäts gruppe II Fakultäts gruppe III Ab Studienjahr
2005/2006
1 ) Fr. 10 090 Fr. 24 430 Fr. 48 860
2 Je die Hälfte der oben erwähnten Beiträge ist für die Studierenden im Wintersemester und im Sommersemester zu entrichten.
Art. 13
1 Die Beiträge werden für die Kantone Uri, Wallis und Jura um zehn Pro- zent, für die Kantone Glarus, Graubünden und Tessin um fünf Prozent herabgesetzt. Abzug für hohe Wanderungs- verluste
2 Der Abzug für Wanderungsverluste geht zu Lasten der Universitätskan- tone. Massgebend ist das Verhältnis der Beiträge, die sie für ausserkanto- nale Studierende erhalten.
Art. 14
1 Die Zahlungspflicht ist zeitlich begrenzt auf Dauer der Zahlungspflicht a) 12 Semester für immatrikulierte Studierende eines Studienfaches der Fakultätsgruppen I und II; b) 16 Semester für immatrikulierte Studierende eines Studienfaches der Fakultätsgruppe III.
2 Berücksichtigt wird die gesamte Immatrikulationsdauer an einer oder mehreren Schweizer Universitäten und Institutionen universitärer Lehre.
3 Für Zweitstudien nach Erlangung eines universitären Diploms oder Li- zentiats (Art. 7 Abs. 2) beginnt di e Zählung der Semesterzahlen wieder bei Null. Das Doktorat im gleichen Fach gilt nicht als Zweitstudium.
Art. 15 Die Universitätskantone können ange messene individuelle Studiengebüh-
ren erheben. Übersteigen diese Gebühren eine von der Kommission Uni- versitätsvereinbarung festgelegte Höchstgrenze, werden die in Artikel 12 Abzug bei hohen Studiengebühren
1) Neue Beiträge ab Studienjahr 2005/2006 gemäss Beschluss der Kommission IUV vom 15. Februar 2005, gestützt auf Artikel 26
festgelegten B eiträge an den betr effenden Universitätskanton entspre- chend gekürzt. V. Vollzug
Art. 16
1 Die Kommission Universitätsvereinba rung überwacht den Vollzug dieser Vereinbarung. Kommission Universitäts- vereinbarung
2 Sie wird paritätisch durch die Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) und die Finanzdirektorenkonferenz (FDK) bestellt; sie setzt sich aus je vier Regierungsvertretern resp. Regierungsvertreterinnen von Universi- tätskantonen und Nichtuniversitätskantonen zusammen.
3 Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
4 Der Kommission Universitätsvereinbarung obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: Sie – beaufsichtigt die Tätigke it der Geschäftsstelle; – trifft die laufenden Sachentscheide, die sich beim Vollzug der Ver- einbarung stellen; – stellt in wichtigen Fragen Anträge an die Regierungen der Vereinba- rungskantone; die Vorstände der E DK und der FDK sind in der Regel vorher anzuhören.
Art. 17 Geschäftsstelle der Vereinbarung ist das Sekretariat der EDK. Sie besorgt
die laufenden Geschäfte der Vereinbarung. Geschäftsstelle
Art. 18
1 Die Kommission Universitätsvereinbar ung legt die Termine für die Ein- und Auszahlung der Beiträge fest. Zahlungstermin
2 Sie kann für verspätete Zahlungen ei nen Verzugszins festlegen. Dieser darf nicht höher sein als derjenige der direkten Bundessteuer.
Art. 19 Beiträge, die ein Vereinbarungskanton zu leisten hat, werden mit seinen
Forderungen aus dieser Vereinbarung verrechnet. Verrechnung
Art. 20
1 Die Kosten des Vollzugs der Verei nbarung werden aus dem Zinsertrag Zinsertrag aus den Beiträgen
2 Die Kommission Universitätsvereinba rung kann beschliessen, den Zins- ertrag für weitere Aufgaben zu verwenden, die sich aus dem Vollzug der Vereinbarung ergeben. VI. Rechtspflege
Art. 21 Eine von der Kommission Universitä tsvereinbarung eingesetzte Schieds-
instanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betreffend die Studie- rendenzahl, die Zuordnung der Studiere nden zu einer der drei Fakultäts- gruppen und die Zahlungspflicht eines Kantons. Schiedsinstanz
Art. 22 Das Bundesgericht ents cheidet gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b
des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember
1943
1 ) auf staatsrechtliche Klage über Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen Kantonen ergeben können; vorbehalten bleibt Ar- tikel 21. Bundesgericht VII. Schlussbestimmungen
Art. 23 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsek retariat der EDK
mitzuteilen. Beitritt
Art. 24
1 Die Vereinbarung kann jeweils auf E nde Jahr, bei einer Kündigungsfrist von zwei Jahren, gekündigt werden. Verlängerung und Kündigung
2 Erster Kündigungstermin ist der 31. Dezember 2003.
3 Wird die Vereinbarung nicht gekündigt, so gilt sie jeweils als für ein Jahr verlängert.
Art. 25 die Hälfte der Universitäts- und der Ni chtuniversitätskantone ihren Beitritt
erklärt haben. Mindestzahl der Vereinbarungs- kantone
Art. 26
1 Die Kommission Universitätsvereinbarung kann Anpassung der Abzüge
1) SR 173.110
a) die Höhe der Beiträge nach Massgabe der Entwicklung der Ausbil- dungskosten anpassen, erstmalig auf den 1. Januar 2004; b) die Höhe der Abzüge für hohe Wanderungsverluste anpassen, soweit eine massgebliche Situationsveränder ung eintritt, erstmalig auf den 1. Januar 2004.
2 Die Anpassung der Beiträge darf die Teuerung nach Massgabe des Lan- desindexes der Konsumentenpr eise nicht überschreiten.
3 Dem Beschluss müssen mindestens fünf Mitglieder zustimmen.
4 Die Kommission Universitätsverein barung hat ihren Beschluss minde- stens zweieinhalb Jahre vor dem Inkrafttreten mitzuteilen.
Art. 27 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus
dieser Vereinbarung bezüglich der zum Zeitpunkt des Austritts immatri- kulierten Studierenden weiter bestehen. Weiterdauer der Verpflichtungen Bern / Lausanne, den 20 . Februar 1997 Schweizerische Konferenz der Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren kantonalen Finanzdirektoren Der Präsident: (Peter Schmid) Der Präsident: (Franz Marty) Der Sekretär: (Moritz Arnet) De r Sekretär: (Kurt Stalder)
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