Gesetz über Hochschulen und Forschung
Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) Vom 24. Oktober 2012 (Stand 1. Januar 2016) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1 ) , gestützt auf Art. 31 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 3 der Kantonsverfassung
2 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 26. Juni 2012 3 ) , beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt vorbehältlich einschlägiger bundesrechtlicher Bestimmungen sowie interkantonaler Vereinbarungen die Förderung der Hochschulen sowie der universitären und anderen Forschungsstätten durch den Kanton.
2 Es bildet die rechtliche Grundlage für die Finanzierung von Vorbereitungskursen für Ausbildungen im Tertiärbereich.
Art. 2 Zweck
1 Hochschulen und Forschungsstätten sind Einrichtungen der wissenschaftlichen Lehre, Forschung, Dienstleistung und Weiterbildung.
2 Sie tragen zur gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons und seiner Regionen bei.
3 Der Kanton fördert den Interessen des Kantons dienende Ansiedlungen von Hoch - schulen und Forschungsstätten.
Art. 3 Lehr- und Forschungsfreiheit
1 Lehre und Forschung sind frei.
1) GRP 2012/2013, 255
2) BR 110.100
3) Seite 445
2 Die ethische Beurteilung der eingesetzten Mittel und die Verantwortung für einen nachhaltigen Umgang mit Umwelt und Ressourcen sind Bestandteil der wissen - schaftlichen Tätigkeit.
Art. 4 Kooperationen
1 Hochschulen und Forschungsstätten kooperieren in ihrem Aufgabenbereich mit der Wirtschaft sowie mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen aus Bildung, Wissenschaft und Forschung.
Art. 5 Immaterialgüterrechte
1 Mit Ausnahme der Urheberrechte gehören den kantonalen Hochschulen alle Rechte an Immaterialgütern, die von Personen in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit an diesen Hochschulen geschaffen wurden.
Art. 6 Verwertung der Forschungsergebnisse
1 Die Hochschulen und Forschungsstätten streben die Verwertung ihrer Forschungs - ergebnisse an.
2 Sie können sich im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und ihres Leistungsauf - trags zur Verwertung von Immaterialgüterrechten an juristischen Personen des öf - fentlichen und privaten Rechts beteiligen.
3 Der Kanton unterstützt die Hochschulen und Forschungsstätten bei im Kanton do - mizilierten Ausgründungen und kann dazu Beiträge ausrichten.
2. Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft
Art. 7 Schaffung neuer Hochschulen
1 Der Grosse Rat beschliesst über die Schaffung neuer Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft.
2 Die Einfügung in die schweizerische Hochschullandschaft, der Mehrwert für den Kanton und seine Wirtschaft sowie die Finanzierbarkeit sind nachzuweisen.
3 Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft werden als selbstständige öffentlich- rechtliche Anstalten geführt.
Art. 8 Bestehende Hochschulen
1 Die Pädagogische Hochschule Graubünden (PHGR) und die Fachhochschule Grau - bünden (FHGR) sind Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft.
Art. 9 PHGR
1 Die PHGR sorgt für die Ausbildung von Lehrpersonen, wobei sie die Bedürfnisse des Kantons und der umliegenden Kantone besonders berücksichtigt. Sie bietet pädagogische Bachelorprogramme an und kann Masterprogramme durchführen.
2 Sie fördert die Weiterbildung von Lehrpersonen aller Stufen der Volksschule und die Ausbildung der Praktikumslehrpersonen, betreibt angewandte Forschung und Entwicklung im Bereich der Volksschule und bietet Dritten Dienstleistungen an.
Art. 10 FHGR
1 Die FHGR bietet technische und ökonomische Bachelor- und Masterprogramme an.
2 Sie fördert die Weiterbildung von Kaderkräften aus Wirtschaft und Verwaltung, be - treibt angewandte Forschung und Entwicklung und erbringt Dienstleistungen für Dritte.
Art. 11 Zulassung
1 Die Zulassung zu den einzelnen Ausbildungsgängen der Hochschulen richtet sich nach den Vorschriften des Bundes und interkantonaler Vereinbarungen.
2 Die Regierung kann auf Antrag des Hochschulrates für einzelne Hochschulen oder Studiengänge Zulassungsbeschränkungen erlassen.
3 Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studienanwärterinnen und -anwärter. Die Eignung wird vor Aufnahme des Studiums durch ein vom Hoch - schulrat festgelegtes Eignungsverfahren und nach Studienbeginn durch Vorprüfun - gen abgeklärt.
Art. 12 Organe der Hochschulen und Wahl
1 Jede Hochschule verfügt über eigene Organe. Diese sind der maximal sieben Mit - glieder umfassende Hochschulrat, die Hochschulleitung und die Revisionsstelle.
2 Die Regierung wählt den Hochschulrat und dessen Präsidium. Sie berücksichtigt dabei die Interessen der Wirtschaft und der Bildungsinstitutionen.
3 Die Regierung wählt die Revisionsstelle.
Art. 13 Hochschulrat
1 Der Hochschulrat als schulinternes strategisches Organ ist insbesondere zuständig für: a) die Planung und Überwachung der Zielerreichung im Zusammenhang mit dem von der Regierung erteilten Leistungsauftrag; b) die Verabschiedung des Budgets zuhanden der Regierung und die Aufsicht über den Finanzhaushalt; c) die Festlegung der Führungsorganisation sowie der Vorgaben für das Repor - ting und das Qualitätsmanagement in Form eines Reglements;
d) die Wahl und Abwahl der Rektorin oder des Rektors, der Mitglieder der Hoch - schulleitung und der hauptamtlich Dozierenden; e) die Vergabe und den Entzug des Professorentitels; f) die Regelung von Verfahrensabläufen des Hochschulbetriebs und die Festle - gung der Studiengebühren im Rahmen des schweizerischen Mittels; g) den Entscheid über Ausgründungen.
2 Der Hochschulrat kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen oder Fach - leute beiziehen.
Art. 14 Hochschulleitung
1 Der Hochschulleitung gehören neben der Rektorin oder dem Rektor mindestens die für die Lehre und für die Forschung Verantwortlichen an.
2 Die Hochschulen werden operativ durch die Rektorin oder den Rektor geführt. Sie oder er hat den Vorsitz der Hochschulleitung, besitzt Weisungsrecht gegenüber den Mitgliedern der Hochschulleitung und vertritt die Hochschule gegen aussen.
Art. 15 Angehörige der Hochschule
1 Hochschulangehörige sind: a) Hochschulleitung; b) Dozierende; c) Assistierende, wissenschaftliche Mitarbeitende und Doktorierende; d) Studierende und Hörende; e) administrative und technische Mitarbeitende.
Art. 16 Anstellung Angehörige der Hochschulen
1 Die Anstellungsverhältnisse richten sich nach dem Gesetz über das Arbeitsverhält - nis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden.
3. Hochschulen ohne kantonale Trägerschaft
Art. 17 Betriebsbewilligung
1 Die Errichtung und die Führung von Institutionen des Hochschulbereichs ohne kantonale Trägerschaft bedürfen einer Betriebsbewilligung durch die Regierung,
2 Die Betriebsbewilligung kann erteilt werden, wenn die Institution auf eigene Kosten nachweist, dass: a) Gewähr für die Erfüllung der Aufgaben auf Dauer gegeben ist; b) das Bedürfnis für die Führung einer derartigen Institution auf Hochschulstufe besteht; c) die vermittelte Ausbildung den gesetzlichen Anforderungen an eine schweize - rische Hochschulausbildung entspricht.
4. Universitäre und andere Forschungsstätten
Art. 18 Erteilung Leistungsauftrag
1 Die Regierung kann für universitäre und andere Forschungsstätten einen Leistungs - auftrag mit Globalbeitrag erteilen, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ er - füllt sind: a) es besteht ein ausreichendes kantonales Interesse; b) die wissenschaftliche Qualität ist nachgewiesen; c) die Trägerschaft weist eine stabile Finanzierung nach.
5. Organisation
Art. 19 Leistungsauftrag
1. Grundsatz
1 Die in der Regel vierjährigen Leistungsaufträge bestimmen in Absprache mit den zuständigen strategischen Organen die Bedingungen, unter denen Globalbeiträge ausgerichtet werden.
2 Die in den Leistungsaufträgen vereinbarten Globalbeiträge werden vorbehältlich der jährlichen Budgetgenehmigung durch den Grossen Rat von der Regierung aus - gerichtet.
3 Die Anwendung der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Kantons be - schränkt sich auf die Grundsätze der Gesetzmässigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlich - keit und Wirksamkeit sowie auf die ordnungsgemässe Rechnungslegung.
Art. 20 2. Erteilung
1 Die Regierung erteilt den Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft einen Leis - tungsauftrag mit Globalbeitrag.
2 Liegt für eine Institution des Hochschulbereichs ohne kantonale Trägerschaft eine Betriebsbewilligung vor und besteht ein ausreichendes kantonales Interesse, kann die Regierung einen Leistungsauftrag mit Globalbeitrag erteilen.
Art. 21 Zuständigkeit der Regierung
1 Die Regierung ist zuständig für: a) die Festlegung der kantonalen Hochschul- und Forschungsstrategie; b) die Genehmigung der Leistungsaufträge; c) die Freigabe der jährlichen Globalbeiträge gestützt auf den vom Grossen Rat genehmigten Budgetkredit; d) die Festlegung der Kriterien zur Überprüfung der Zielerreichung von Leis - tungsaufträgen sowie Vorgaben für Budgetierung und Rechnungslegung;
e) den Erlass von Bestimmungen für Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft, welche Mitwirkung, Finanz- und Rechnungswesen, Immobilienmanagement sowie die Absicherung des Liegenschafteneigentums regeln.
Art. 22 Berichterstattung an den Grossen Rat
1 Der Jahresbericht und die Jahresrechnung der kantonalen Hochschulen sind dem Grossen Rat zur Kenntnis zu bringen.
6. Finanzierung
Art. 23 Beitragszahlungen
1 Die auf der Grundlage von Leistungsaufträgen auszurichtenden Globalbeiträge werden im Rahmen des Budgets festgelegt.
2 An die Grundfinanzierung von Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung gemäss Bundesgesetzgebung leistet der Kanton einen Beitrag, der maximal 80 Pro - zent des Beitrages des Bundes beträgt.
3 Der Kanton kann an die Grundfinanzierung weiterer Forschungsstätten von kanto - naler Bedeutung Beiträge von maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten aus - richten. Die Regierung bestimmt die anrechenbaren Kosten unter Anwendung der entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmungen. Der Grosse Rat gewährt die er - forderlichen Kredite in eigener Kompetenz. *
Art. 24 Investitionsbeiträge
1 Der Kanton kann im Rahmen der Finanzkompetenzen gemäss Kantonsverfassung Beiträge an die anrechenbaren Kosten für Neubauten, Erweiterungs- oder Umbau - ten, Sanierungen sowie die damit verbundenen Einrichtungen und Forschungsinfra - strukturen gewähren.
2 Die Regierung bestimmt die anrechenbaren Kosten.
3 Die Hochschulen und Forschungsstätten beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglich - keiten angemessen an den Investitionen.
4 Baubeiträge oder Beiträge an den Kauf von Liegenschaften können auch als Pauschale ausgerichtet werden.
Art. 25 Auszeichnung und Förderbeiträge
1 Die Regierung kann besondere wissenschaftliche Leistungen auszeichnen und För - derbeiträge an vorzügliche bündnerische Wissenschafterinnen oder Wissenschafter sowie Doktorierende ausrichten. Dabei berücksichtigt sie auch sprachliche und kul - turelle Anliegen.
Art. 26 Beiträge für Zusammenarbeit
1 Das Departement kann Massnahmen unterstützen, welche die Zusammenarbeit und die Koordination unter den einzelnen Hochschulen und Forschungsstätten mit der höheren Berufsbildung und der Sekundarstufe II fördern.
Art. 27 Beiträge an Vorbereitungskurse
1 Der Kanton kann Beiträge an Vorbereitungskurse für Ausbildungen im Tertiärbe - reich ausrichten. Die Regierung bestimmt die Beiträge im Rahmen von Leistungs - aufträgen.
2 Der Kanton trägt jene Kosten, welche sich nach Abzug allfälliger Gemeindebeiträ - ge aus verwaltungsrechtlichen Vereinbarungen ergeben.
Art. 28 Ertragsquellen
1 Die Hochschulen und Forschungsstätten mit einem Leistungsauftrag verfügen ins - besondere über folgende Ertragsquellen: a) Studien- und Kursgebühren; b) Beitrag des Kantons; c) Beiträge anderer Institutionen der öffentlichen Hand und des Bundes; d) Beiträge und Zuwendungen Dritter; e) Erträge aus Dienstleistungs- und Weiterbildungsangeboten.
Art. 29 Budgetierung
1 Jede Hochschule und Forschungsstätte mit Leistungsauftrag erstellt jährlich ein Budget, welches den kantonalen Globalbeitrag enthält und den Bezug zum Leis - tungsauftrag herstellt.
Art. 30 Kürzung Globalbeitrag
1 Werden die Ziele des Leistungsauftrages nicht oder nicht vollständig erreicht, kann die Regierung den gesamten Globalbeitrag oder einen Teil davon zurückhalten oder zurückfordern.
7. Rechtspflege
Art. 31 Rechtsweg
1 Nach Ausschöpfung des schulinternen Rechtsmittelverfahrens können folgende Entscheide der Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft innert zehn Tagen mit Be - schwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden: a) Entscheide betreffend Nichtzulassung zum Studium; b) Entscheide betreffend Ausscheiden während des Studiums; c) Entscheide betreffend Nichtbestehen des Studiums.
8. Schlussbestimmungen
Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgehoben: a) Gesetz über die Pädagogische Hochschule vom 8. Dezember 2004 (BR
427.200); b) Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft vom 8. Dezember
2004 (BR 427.500).
2 Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch dieses Gesetz ersetzt werden, finden die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
Art. 33 Änderung bisherigen Rechts
1 )
Art. 34 Übergangsrecht
1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
Art. 35 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum 2 ) .
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
3 )
.
1) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
2) Die Referendumsfrist ist am 30. Januar 2013 unbenutzt abgelaufen.
3) Mit RB vom 8. Juli 2014 auf den 1. August 2014 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
24.10.2012 01.08.2014 Erlass Erstfassung -
22.12.2015 01.01.2016 Art. 23 Abs. 3 geändert 2015-056
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 24.10.2012 01.08.2014 Erstfassung -
Art. 23 Abs. 3 22.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-056
Feedback