Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer und zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer
Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer und zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (RRV EG GSchG) vom 16. September 1997 (Stand 1. August 2013)
1. Zuständigkeit
§ 1 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist zuständig für: *
1. Gewährung von Staatsbeiträgen an die Gemeinden gemäss § 19 des Einfüh - rungsgesetzes
1 ) ;
2. * ...
§ 2 Departement für Bau und Umwelt
1 Das Departement für Bau und Umwelt ist zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes und zuständig für:
1. Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale gemäss § 1 Abs. 2 des Einführungsgesetzes;
1a. * Festlegung der Gewässerschutzbereiche gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes
2 ) ;
2. Erlass oder die Verbindlicherklärung von Richtlinien für die Erstellung des Generellen Entwässerungsplanes gemäss § 5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes.
2 Das Departement führt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gewässerschutz - rechtes.
§ 3 Amt für Umwelt *
1 Das Amt für Umwelt vollzieht das Gewässerschutzrecht des Bundes und des Kantons, soweit das Bundesgesetz, das Einführungsgesetz oder diese Verordnung keine abweichenden Zuständigkeiten festlegen. *
2 Das Amt ist Gewässerschutzfachstelle gemäss Art. 49 des Bundesgesetzes. Es er - füllt die Aufgaben der Gewässerschutzpolizei und organisiert den Schadendienst.
1) RB 814.20
2) SR 814.20
3 Das Amt führt die direkte Aufsicht über:
1. Gewässerschutz in Industrie und Gewerbe;
2. öffentliche und öffentlichen Zwecken dienende Abwasserreinigungsanlagen;
3. direkte Einleitung von Abwasser in Gewässer;
4. Versickerung von behandeltem Abwasser.
§ 4 Düngerberatungsstelle
1 Das Landwirtschaftsamt ist die kantonale Düngerberatungsstelle im Sinne von
Art. 51 des Bundesgesetzes. *
2. Bewilligungen
§ 5 Bewilligungspflichtige private Anlagen
1 Folgende private Anlagen bedürfen einer Bewilligung nach § 8 Abs. 1 Ziff. 1 des Einführungsgesetzes:
1. Abwasserreinigungs- und Vorbehandlungsanlagen für gewerbliche und indus - trielle Abwasser mit einer Kapazität von mehr als 10'000 Einwohnergleich - werten;
2. öffentlichen Zwecken dienende Anlagen zur Behandlung von Abwasser.
§ 6 Gesuche
1 Bewilligungsgesuche sind mit dem Baugesuch und den für die Beurteilung erfor - derlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen. Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2 Ist keine Baubewilligung erforderlich, sind die Gesuche direkt beim Amt einzurei - chen.
3. Betriebe mit Nutztierhaltung
§ 7 Grenzwerte
1 Auf eine Hektare bewirtschaftete Nutzfläche eines Betriebes dürfen höchstens fol - gende Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entfallen: *
1. * 3,0 DGVE in der Talzone;
2. * 2,5 DGVE in der Hügelzone;
3. 2,1 DGVE in der Bergzone I;
4. 1,8 DGVE in der Bergzone II.
§ 7a * Nährstoffbilanz
1 Betriebe mit Nutztierhaltung müssen über eine ausgeglichene Nährstoffbilanz ver - fügen.
§ 8 Lagerdauer
1 Lageranlagen für Hof- und Recyclingdünger müssen mindestens den anfallenden Hofdünger für folgende Zeiträume aufnehmen können: *
1. * 4,0 Monate in Betrieben der Talzone;
2. * 4,5 Monate in Betrieben der Hügelzone;
3. 5,0 Monate in Betrieben der Bergzone I;
4. 5,5 Monate in Betrieben der Bergzone II.
§ 9 Erhöhung der Lagerdauer
1 In Betrieben, deren landwirtschaftliche Nutzfläche für das Ausbringen des Hofdün - gers nicht ausreicht, erhöht sich die Lagerdauer gemäss § 8 um einen Monat. *
4. Besondere Bestimmungen
§ 10 Verbindliche Richtlinie
1 Verbindliche Richtlinie für die Erhebung der Abgaben durch die Gemeinden ge - mäss § 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes ist das jeweils gültige Musterreglement des Departementes.
2 Abweichungen vom Musterreglement können genehmigt werden, soweit die Be - stimmungen von § 10 bis § 12 des Einführungsgesetzes nicht verletzt werden.
§ 10a * Nachführung der Generellen Entwässerungspläne
1 Die Generellen Entwässerungspläne sind mindestens alle fünf Jahre nachzuführen und die aktualisierten elektronischen Daten dem Amt für Geoinformation zu über - mitteln.
2 Der Datenkatalog und das Datenmodell für die elektronische Datenerfassung der Nachführung richten sich nach den Vorgaben des Amtes für Umwelt.
§ 11 Starke Belastung des Abwassers
1 Für die Erhebung der Verbrauchsgebühr gemäss § 12 Abs. 2 des Einführungsgeset - zes gelten als Gewerbe- oder Industriebetriebe, die das Abwasser stark belasten, Betriebe, bei denen die Belastungswerte der Abwasser erheblich von den Richtwer - ten des Verbandes Schweizerischer Abwasserfachleute (VSA) abweichen.
§ 11a * Tankdokument
1 Für Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, welche bewilligt oder ge - meldet wurden, stellt das Amt für Umwelt gegen eine Gebühr von Fr. 30 ein Tank - dokument aus. *
2 Die Inhaber der Anlagen sind verpflichtet, das Tankdokument gut zugänglich bei der Anlage aufzubewahren.
3 Die Kontrollunternehmen haben in das Tankdokument einzutragen: *
1. * Datum und Ergebnis der Kontrolle;
2. * ...
3. Firma.
4 Die Befüller der Anlage haben in das Tankdokument einzutragen:
1. Flüssigkeitsstand vor der Befüllung;
2. Datum der Befüllung;
3. Menge und Art des eingefüllten Produktes;
4. Name und Unterschrift.
§ 11b * Befüllungsverbot
1 Bewilligungs- oder meldepflichtige Anlagen dürfen nicht befüllt werden, wenn *
1. kein Tankdokument vorliegt,
2. * die Sanierungs- oder Kontrollfrist abgelaufen ist, oder
3. die Anlage offensichtliche Mängel aufweist.
2 Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen vom Verbot gemäss Abs. 1 bewilligen, so - fern keine Gefahr für die Umwelt besteht.
§ 11c * Kontrollen, Ausserbetriebsetzung
1 Die Inhaber sorgen dafür, dass bei bestehenden bewilligungspflichtigen Lageranla - gen für wassergefährdende Flüssigkeiten und bei bestehenden meldepflichtigen La - geranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, die nicht dem Stand der Technik vom 1. Januar 1999 entsprechen, alle 10 Jahre eine Sichtkontrolle auf Mängel durch - geführt wird.
2 Kontrollen und Ausserbetriebsetzungen von Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten sind nach dem Stand der Technik und durch Fachpersonen durchzu - führen, die über eine Ausbildung gemäss dem Verband für Gewässerschutz und Tanksicherheit (CITEC Suisse) verfügen.
3 nach Ausführung der Kontrolle dem Amt für Umwelt zuzustellen. Für die Bearbei - tung der Rapporte erhebt das Amt für Umwelt eine Gebühr von Fr.
§ 11d * Meldepflicht
1 Die Inhaber von meldepflichtigen Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkei - ten müssen dem Amt für Umwelt folgende Daten melden:
1. Standort;
2. Lagergut;
3. Volumen und Anzahl Tanks;
4. Einbauart;
5. Werkstoff;
6. Form;
7. Rückhaltung;
8. Verlegungs- und Förderart der Leitungen.
§ 12 Register
1 Das Amt führt ein Register der bewilligten und gemeldeten Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten. *
5. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen *
§ 12a * Strafbestimmung
1 Mit Busse bis Fr. 5'000 wird bestraft, wer vorsätzlich
1. seine Pflichten nach § 11a Abs. 2 bis Abs. 4 nicht erfüllt,
2. gegen das Befüllungsverbot gemäss § 11b Abs. 1 verstösst.
2 Bei Fahrlässigkeit ist die Strafe Busse bis Fr. 1'000.
§ 13 Fristen
1
... *
2 Für die Anpassung der Lagerkapazitäten für Hofdünger in Betrieben mit Nutztier - haltung an die Vorschriften von § 10 und § 11 gelten folgende Fristen:
1. 31. Dezember 1997 für Betriebe mit weniger als 50 % der erforderlichen La - gerkapazität;
2. 31. Dezember 1999 für Betriebe mit 50 bis 75 % der erforderlichen Lagerka - pazität;
3. 31. Dezember 2007 für Betriebe mit mehr als 75 % der erforderlichen Lager - kapazität.
§ 14 Staatsbeiträge
1 Staatsbeiträge an Gewässerschutzmassnahmen werden nach bisherigem Recht aus - gerichtet, wenn die Beitragszusicherung durch den Regierungsrat bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits erfolgt ist.
§ 15 ...
§ 16 Inkrafttreten
1 Das Einführungsgesetz vom 5. März 1997 zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer und diese Verordnung treten auf den 1. Oktober 1997 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 16.09.1997 01.10.1997 Erstfassung keine Angabe
§ 1 Abs. 1 02.07.2013 01.08.2013 geändert 28/2013
§ 1 Abs. 1, 2. 02.07.2013 01.08.2013 aufgehoben 28/2013
§ 2 Abs. 1, 1a. 02.07.2013 01.08.2013 eingefügt 28/2013
§ 3 02.07.2013 01.08.2013 Titel geändert 28/2013
§ 3 Abs. 1 02.07.2013 01.08.2013 geändert 28/2013
§ 4 Abs. 1 02.07.2013 01.08.2013 geändert 28/2013
§ 7 Abs. 1 02.07.2013 01.08.2013 geändert 28/2013
§ 7 Abs. 1, 1. 02.07.2013 01.08.2013 geändert 28/2013
§ 7 Abs. 1, 2. 02.07.2013 01.08.2013 geändert 28/2013
§ 7a 02.07.2013 01.08.2013 eingefügt 28/2013
§ 8 Abs. 1 02.07.2013 01.08.2013 geändert 28/2013
§ 8 Abs. 1, 1. 02.07.2013 01.08.2013 geändert 28/2013
§ 8 Abs. 1, 2. 02.07.2013 01.08.2013 geändert 28/2013
§ 9 Abs. 1 02.07.2013 01.08.2013 geändert 28/2013
§ 10a 02.07.2013 01.08.2013 eingefügt 28/2013
§ 11a 01.12.1998 01.04.1999 eingefügt 48/1998
§ 11a Abs. 1 02.07.2013 01.08.2013 geändert 28/2013
§ 11a Abs. 3 02.07.2013 01.08.2013 geändert 28/2013
§ 11a Abs. 3, 1. 02.07.2013 01.08.2013 geändert 28/2013
§ 11a Abs. 3, 2. 02.07.2013 01.08.2013 aufgehoben 28/2013
§ 11b 01.12.1998 01.04.1999 eingefügt 48/1998
§ 11b Abs. 1 02.07.2013 01.08.2013 geändert 28/2013
§ 11b Abs. 1, 2. 02.07.2013 01.08.2013 geändert 28/2013
§ 11c 02.07.2013 01.08.2013 eingefügt 28/2013
§ 11d 02.07.2013 01.08.2013 eingefügt 28/2013
§ 12 Abs. 1 02.07.2013 01.08.2013 geändert 28/2013
§ 12 Abs. 1, 1. 02.07.2013 01.08.2013 aufgehoben 28/2013
§ 12 Abs. 1, 2. 02.07.2013 01.08.2013 aufgehoben 28/2013
Titel 5. 01.12.1998 01.04.1999 geändert 48/1998
§ 12a 01.12.1998 01.04.1999 eingefügt 48/1998
§ 13 Abs. 1 02.07.2013 01.08.2013 aufgehoben 28/2013
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