Vereinbarung über das Lufthygieneamt beider Basel
Vereinbarung über das Lufthygieneamt beider Basel Vom 21. Mai 1985 (Stand 1. Oktober 1985) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 4 des Organisati - onsgesetzes vom 22. April 1976 und der Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft, gestützt auf § 6 der Verordnung vom 6. Juni 1983
1 ) zum Verwal - tungsorganisationsgesetz, vereinbaren:
2 )
§ 1
1 Zur Überwachung der Luftbelastung und Durchführung von Massnahmen für die Reinhaltung der Luft schaffen und betreiben die beiden Kantone gemein - sam ein Lufthygieneamt mit Sitz in Liestal. Der Sitz kann durch Beschluss bei - der Regierungsräte verlegt werden.
2 Seine Bezeichnung lautet Lufthygieneamt beider Basel.
§ 2
1 Das Lufthygieneamt beider Basel untersteht administrativ der Volkswirt - schafts- und Sanitätsdirektion
3 ) des Kantons Basel-Landschaft.
2 Für die Mitarbeiter des Lufthygieneamtes ist das Dienst- und Besoldungsrecht des Kantons Basel-Landschaft massgebend. Das Disziplinarrecht und die ihm zugrundeliegenden fachlichen Dienstpflichten richten sich, soweit die Mitarbei - ter im Gebiet und im Auftrag des Kantons Basel-Stadt tätig sind und soweit es mit den Dienstvorschriften vereinbar ist, nach dessen Recht. Die Dienstord - nung regelt das Nähere.
3 Für die Haftung von Schäden, die die Mitarbeit des Lufthygieneamtes im Ge - biet und im Auftrag des Kantons Basel-Stadt verursachen, gilt baselstädtisches Recht.
§ 3
1 Das Lufthygieneamt beider Basel ist fachlich gemeinsam dem Baudeparte - ment des Kantons Basel-Stadt und der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion
4 ) des Kantons Basel-Landschaft unterstellt.
2 Die fachliche Unterstellung ist in jenen Fällen auf einen Kanton beschränkt, in denen das Lufthygieneamt Aufgaben erfüllt, die ausschliesslich diesen Kanton betreffen.
1) GS 28.448, SGS 140.1
2) Vom Landrat am 21. Oktober 1985 genehmigt.
3) Jetzt: Bau- und Umweltschutzdirektion.
4) Jetzt: Bau- und Umweltschutzdirektion. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.105
§ 4
1 Die Aufgaben und die Organisation des Lufthygieneamtes beider Basel wer - den in einer Dienstordnung festgelegt. Sie ist vom Baudepartement und von der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion
5 ) gemeinsam zu erlassen und von den Regierungsräten beider Kantone zu genehmigen.
2 Die in der Dienstordnung enthaltenen Aufgaben werden, soweit erforderlich, von den Vorstehern des Baudepartementes und der Volkswirtschafts- und Sa - nitätsdirektion
6 ) gemeinsam näher bezeichnet.
3 Dienstanweisungen werden von den beiden Vorstehern gemeinsam erlassen.
§ 5
1 Das Lufthygieneamt beider Basel stellt die Arbeitszeit seiner Mitarbeiter in den gemäss Dienstordnung beide Kantone betreffenden Belangen dem Baude - partement und der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion
7 ) zur Verfügung.
2 Die Zusammenarbeit zwischen dem Lufthygieneamt beider Basel und andern Amtsstellen beider Kantone ist auf dem Gebiet der Luftreinhaltung zu gewährleisten.
§ 6
1 In jedem der beiden Kantone sind, soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist, seine jeweiligen Bestimmungen über die Lufthygiene und seine Verfahrensvor - schriften massgebend.
§ 7
1 Die Mitarbeiter des Lufthygieneamtes beider Basel sind befugt, ihre dienstli - chen Vorrichtungen gemäss Dienstordnung in jedem der beiden Kantone vor - zunehmen.
2 Das Lufthygieneamt beider Basel erlässt, soweit nicht Zuständigkeiten der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt berührt werden, auch in diesem Kanton die erforderlichen Verfügungen. Erste Rekursinstanz ist das Baudepartement Basel-Stadt; im übrigen gilt § 6.
§ 8
1 Beide Kantone bestimmen gemeinsam über:
a. finanziell belastende Personalvermehrungen und Sachaufwendungen,
b. die Wahl des Leiters des Lufthygieneamtes beider Basel und seines Stell - vertreters.
5) Jetzt: Bau- und Umweltschutzdirektion.
6) Jetzt: Bau- und Umweltschutzdirektion.
7) Jetzt: Bau- und Umweltschutzdirektion. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.105
2 Die kantonalen Kompetenzordnungen, insbesondere im Finanzbereich, wer - den durch diese Regelung nicht berührt.
§ 9
1 Die Abteilung für Meteorologie des Gesundheitsamtes Basel-Stadt wird in das Lufthygieneamt beider Basel integriert.
2 Die bisherige Jahrhundertmessung wird weitergeführt. Fällt die vorliegende Vereinbarung dahin, so geht diese Aufgabe in die Verantwortlichkeit des Kantons Basel-Stadt zurück.
3 Die Kosten für die erstmalige Automatisierung der Beobachtungsstation wer - den vom Kanton Basel-Stadt übernommen.
§ 10
1 Die Personal- und Sachkosten werden von beiden Kantonen je zur Hälfte ge - tragen. Der Kanton Basel-Stadt leistet jeweils bis Mitte Jahr eine Akontozah - lung.
2 Vorbehalten sind die Aufwendungen, die ausschliesslich für einen Kanton er - bracht werden. Dieser begleicht die Rechnungen direkt.
§ 11
1 Diese Vereinbarung ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer zweijährigen Frist auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, erstmals per 31. Dezember 1988 auf den 31. Dezember
1990.
2 Über die Weiterbeschäftigung und die Altersvorsorge der Mitarbeiter des auf - gelösten Lufthygieneamtes beider Basel ist eine von beiden Kantonen getrage - ne gemeinsame Lösung zu finden, die die berechtigten Interessen der Betroffe - nen wahrt.
3 Über die Verteilung von nicht abgeschriebenen Sachwerten, die von beiden Kantonen unter dieser Vereinbarung gemeinsam finanziert wurden, verständi - gen sich beim Hinfall der Vereinbarung die Regierungsräte beider Kantone. Der Abschreibungssatz beträgt jährlich 10%.
§ 12
1 Streitigkeiten zwischen den Kantonen aus dieser Vereinbarung sollen mög - lichst unter Ausschluss des Rechtsweges beigelegt werden.
2 Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht endgültig.
3 Jede Partei bezeichnet von Fall zu Fall einen Richter, die zusammen ihren Obmann bestimmen. Können sich sich hierüber nicht einigen, so wird der Ob - mann vom Präsidenten des schweizerischen Bundesgerichts bestimmt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.105
§ 13
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Oktober 1985 in Kraft.
2 Gemäss § 18 Ziffer 3 der Staats-Verfassung vom 4. April 1892 des Kantons Basel-Landschaft unterliegt diese Vereinbarung der Genehmigung
8 ) des Land - rates.
8) Am 21. Oktober 1985 genehmigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.105
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.05.1985 01.10.1985 Erlass Erstfassung GS 29.105 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.105
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.05.1985 01.10.1985 Erstfassung GS 29.105 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.105
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