Verordnung des Regierungsrates über die Hoheitszeichen (112.11)
Verordnung des Regierungsrates über die Hoheitszeichen (112.11)
Verordnung des Regierungsrates über die Hoheitszeichen
Verordnung des Regierungsrates über die Hoheitszeichen (HZV) vom 14. Mai 2019 (Stand 1. Juni 2019)
§ 1 Hoheitszeichen des Kantons
1 Das Wappen des Kantons und mit ihm verwechselbare Zeichen dürfen nur im Sin - ne von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Schutz des Schweizer Wappens und anderer öffentlicher Zeichen (WSchG)
1 ) verwendet werden.
2 Eine Weiterbenützung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 WSchG sinngemäss erfüllt sind.
§ 2 Hoheitszeichen der Politischen Gemeinden
1 Die Politischen Gemeinden bestimmen ihre Wappen, Fahnen und anderen Hoheits - zeichen.
2 Die Wappen der Politischen Gemeinden und damit verwechselbare Zeichen dürfen nur im Sinne von Art. 8 WSchG verwendet werden.
3 Die Politischen Gemeinden können den Gebrauch ihrer Wappen durch andere Per - sonen in weiteren Fällen vorsehen.
§ 3 Eintragung von Zeichen im elektronischen Verzeichnis der geschützten
öffentlichen Zeichen
1 Die Politischen Gemeinden melden Beschlüsse über ihre Hoheitszeichen dem Staatsarchiv.
2 Das Staatsarchiv meldet die Hoheitszeichen des Kantons und der Politischen Gemeinden dem Institut für geistiges Eigentum.
§ 4 Klageberechtigung
1 Der Kanton und die Politischen Gemeinden sind berechtigt, Klage gegen die miss - bräuchliche Verwendung ihrer Hoheitszeichen und amtlichen Bezeichnungen zu führen.
1) SR 232.21
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 14.05.2019 01.06.2019 Erstfassung ABl. 20/2019