Verordnung des Regierungsrates über die Hoheitszeichen
Verordnung des Regierungsrates über die Hoheitszeichen (HZV) vom 14. Mai 2019 (Stand 1. Juni 2019)
§ 1 Hoheitszeichen des Kantons
1 Das Wappen des Kantons und mit ihm verwechselbare Zeichen dürfen nur im Sin - ne von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Schutz des Schweizer Wappens und anderer öffentlicher Zeichen (WSchG)
1 ) verwendet werden.
2 Eine Weiterbenützung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 WSchG sinngemäss erfüllt sind.
§ 2 Hoheitszeichen der Politischen Gemeinden
1 Die Politischen Gemeinden bestimmen ihre Wappen, Fahnen und anderen Hoheits - zeichen.
2 Die Wappen der Politischen Gemeinden und damit verwechselbare Zeichen dürfen nur im Sinne von Art. 8 WSchG verwendet werden.
3 Die Politischen Gemeinden können den Gebrauch ihrer Wappen durch andere Per - sonen in weiteren Fällen vorsehen.
§ 3 Eintragung von Zeichen im elektronischen Verzeichnis der geschützten
öffentlichen Zeichen
1 Die Politischen Gemeinden melden Beschlüsse über ihre Hoheitszeichen dem Staatsarchiv.
2 Das Staatsarchiv meldet die Hoheitszeichen des Kantons und der Politischen Gemeinden dem Institut für geistiges Eigentum.
§ 4 Klageberechtigung
1 Der Kanton und die Politischen Gemeinden sind berechtigt, Klage gegen die miss - bräuchliche Verwendung ihrer Hoheitszeichen und amtlichen Bezeichnungen zu führen.
1) SR 232.21
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 14.05.2019 01.06.2019 Erstfassung ABl. 20/2019
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