Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender S... (922.11)
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Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JGRV) vom 29. Mai 2018 (Stand 1. April 2018)
1. Zuständigkeit

§ 1 Departement für Justiz und Sicherheit

1 Die Aufsicht und der Vollzug des Gesetzes obliegt dem Departement für Justiz und Sicherheit. Soweit gesetzliche Bestimmungen den Erlass von Entscheiden oder die Erteilung von Bewilligungen nicht einer anderen Behörde vorbehalten, ist hierzu das Departement befugt.

§ 2 Jagd- und Fischereiverwaltung

1 Die Jagd- und Fischereiverwaltung ist die für die Jagd zuständige Fachstelle.
2 Die Jagd- und Fischereiverwaltung ist zudem zuständig für:
1. Bewilligungen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSV)
1 ) ;
2. Stellungnahmen zu Projekten, die die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel betreffen können.

§ 3 Schätzungskommission

1 Die ständige Schätzungskommission besteht aus einem Präsidenten oder einer Prä - sidentin sowie je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Politischen Gemeinden, der Forstwirtschaft, der Jägerschaft und der Landwirtschaft.
2 Für die Verpachtung der Jagdreviere besteht die Schätzungskommission aus fünf Mitgliedern, nämlich je einem Interessenvertreter oder einer Interessenvertreterin der ständigen Schätzungskommission und einem oder einer vom Gemeinderat der verpachtenden Gemeinde bestimmten Vertreter oder Vertreterin. Die ständige Schät - zungskommission bestimmt jeweils den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.
1) SR 922.01

§ 4 Jagdpolizei

1 Die Organe der Jagdpolizei sind verpflichtet, Verletzungen jagdlicher Vorschriften der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
2. Verpachtung der Jagdreviere

§ 5 Ausscheiden, Ersatz und Aufnahme

1 Änderungen bei den Mitgliedern, die Pächter oder Pächterinnen, Jagdaufseher oder Jagdaufseherinnen sind, sind von den Jagdgesellschaften der Gemeinde und der Jagd- und Fischereiverwaltung zu melden.

§ 6 Verpachtung

1 Die Jagdreviere werden von der Jagd- und Fischereiverwaltung im Juli des letzten Pachtjahres im kantonalen Amtsblatt zur schriftlichen Bewerbung ausgeschrieben. Die Gemeinden können weitere Ausschreibungen vornehmen.
2 Die Verpachtung der Jagdreviere hat bis spätestens Ende Oktober des letzten Pachtjahres stattzufinden.
3. Jägerprüfung

§ 7 Jägerprüfungskommission

1 Zur Vorbereitung und Durchführung der Jägerprüfung wird eine Jägerprüfungs - kommission bestellt.
2 Der Jägerprüfungskommission gehören fachlich geeignete Vertreter oder Vertrete - rinnen der Jagd sowie der jeweiligen Prüfungsgebiete an. Der Präsident oder die Prä - sidentin sowie die Mitglieder werden durch den Regierungsrat gewählt.
3 Der Präsident oder die Präsidentin der Jägerprüfungskommission setzt Ort und Da - tum der Prüfung fest und leitet diese.

§ 8 Prüfungsstoff und Anforderungen

1 Die Bewerber und Bewerberinnen werden in der Handhabung der Jagdwaffen, der Schiessfertigkeit, der Waffen- und Munitionskunde sowie in Jagdrecht, jagdlichem Tierschutz, Wildkunde, Wildökologie, Wildbrethygiene und Lebensmittelgewin - nung aus Jagdwild, Waldkunde, Jagdkunde und Hundewesen geprüft.
2 Die Jägerprüfungskommission erlässt ein Reglement über den Umfang des Prü - fungsstoffes und setzt, soweit nicht durch diese Verordnung geregelt, die Anforde - rungen für die schriftliche Vorprüfung, den Ausbildungslehrgang, die praktische so - wie die mündliche Prüfung fest. Dieses bedarf der Genehmigung durch das Departe - ment.

§ 9 Prüfungsteile und Ausbildungslehrgang

1 Die Prüfung besteht aus den folgenden drei Teilprüfungen:
1. der schriftlichen Vorprüfung;
2. der praktischen Prüfung in der Waffenhandhabung und Schiessfertigkeit unter Einschluss von Waffen- und Munitionskunde;
3. der mündlichen Prüfung in den Fächern Jagdrecht, Wildkunde, Wildökologie (inklusive Wildbrethygiene und Lebensmittelgewinnung aus Jagdwild), Wald - kunde, Jagdkunde und Hundewesen.
2 Das Bestehen der schriftlichen Vorprüfung ist Voraussetzung für die Fortsetzung der Prüfung. Die Teilprüfungen gemäss Abs. 1 Ziff. 2 und Ziff. 3 können in beliebi - ger Reihenfolge absolviert werden.
3 Tritt ein Bewerber oder eine Bewerberin zu einer Teilprüfung nicht an, gilt die gan - ze Prüfung als nicht bestanden. Die Jagd- und Fischereiverwaltung kann in begrün - deten Fällen Ausnahmen bewilligen.
4 Bewerber und Bewerberinnen haben vor der praktischen und mündlichen Prüfung einen kostenpflichtigen Ausbildungslehrgang im Kanton Thurgau zu absolvieren. Die Jägerprüfungskommission regelt die Einzelheiten.

§ 10 Abnahme und Bewertung der Prüfung

1 Die schriftliche Vorprüfung erfolgt unter Aufsicht, die praktische und mündliche Prüfung in der Regel in Anwesenheit zweier Experten oder Expertinnen.
2 Die schriftliche Vorprüfung und die praktische Prüfung werden mit «bestanden» und «nicht bestanden» bewertet.
3 Die Leistungen in den einzelnen mündlichen Prüfungsfächern werden mit «gut», «genügend» oder «ungenügend» bewertet. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens die Bewertung «genügend» erreicht worden ist.

§ 11 Wiederholung von Teilprüfungen

1 Die Wiederholung einer Teilprüfung muss bei der nächsten ordentlichen Prüfung erfolgen.
2 Für eine Teilprüfung sind höchstens zwei, über die ganze Prüfung aber höchstens drei Wiederholungen möglich.
3 Sind in der mündlichen Prüfung gemäss § 9 Abs. 1 Ziff. 3 mindestens vier Fächer bestanden, beschränkt sich die Wiederholung der Prüfung auf die nicht bestandenen Fächer. Diese Wiederholung gilt nicht als Wiederholung im Sinne von Abs. 2.
4 Hat ein Bewerber oder eine Bewerberin die letzte Wiederholung einer Teilprüfung gemäss Abs. 2 nicht bestanden, können er oder sie sich erneut zur ganzen Jägerprü - fung anmelden.

§ 12 Prüfungsgebühren und Lehrgangskosten

1 Die Bewerber und Bewerberinnen haben für die Jägerprüfung eine Gebühr von Fr. 500 zu entrichten. Sie setzt sich zusammen aus Fr. 100 für die schriftliche Vor - prüfung, Fr. 150 für die praktische Schiessprüfung und Fr. 250 für die mündliche Prüfung.
2 Für die Wiederholung einer Teilprüfung ist der Gebührenanteil gemäss Abs. 1 zu entrichten; für die teilweise Wiederholung der mündlichen Prüfung beträgt dieser pro Fach Fr. 100.
3 Die Kosten für den Ausbildungslehrgang betragen Fr. 500.
4 Entrichtete Prüfungsgebühren und Lehrgangskosten werden nicht zurückerstattet.
4. Jagd

§ 13 Jagdverbot

1 Bei Tierseuchen oder aus anderen wichtigen Gründen kann das Departement die Jagd für den ganzen Kanton oder Teile davon einschränken, vorübergehend einstel - len oder ganz verbieten.

§ 14 Geschützte Tiere und Schonzeiten

1 In Ergänzung zu den bundesrechtlich geschützten Wildtieren sind folgende Arten geschützt:
1. Muttertiere von Wildschwein, Reh-, Rot-, Dam- und Sikawild, die von ihren Jungen begleitet sind;
2. Gämsen;
3. Feldhasen;
5. Waldschnepfen;
6. Kolkraben.
2 Das Departement kann bei Bedarf, insbesondere zur Wildschadenverhütung, Be - willigungen zum Abschuss von nach Abs. 1 geschützten Arten erteilen.
3 Abweichend von den bundesrechtlich festgelegten Schonzeiten gelten für die nach - folgenden Wildtiere folgende Schonzeiten:
1. Rehwild: 1. Januar – 30. April;
2. Rotwild: 1. Januar – 31. Juli.

§ 15 Herrenlos werdende Tiere

1 Jagdbare Tiere, die aus ihren Gehegen ausgebrochen sind und innerhalb von zehn Tagen nicht eingefangen werden können, dürfen von den Jagdberechtigten ohne Ent - schädigung der früheren Eigentümerschaft sowie des früheren Besitzers oder der früheren Besitzerin erlegt und verwertet werden.
2 Das Erlegen von jagdbaren Tieren, die aus ihren Gehegen ausgebrochen sind, ist mit Bewilligung des Departementes auch während den Schonzeiten gestattet.
3 Über Massnahmen gegenüber geschützten Tieren, die aus ihren Gehegen ausgebro - chen sind, entscheidet das Departement.

§ 16 Markierte Tiere

1 Marken von erlegten oder aufgefundenen Wildtieren sind unter Angabe von Ort, Zeit und vermuteter Todesursache der Jagd- und Fischereiverwaltung, Fussringe von wildlebenden Vögeln der Schweizerischen Vogelwarte Sempach einzusenden.

§ 17 Jagdkarten

1 Zum Zeitpunkt der beabsichtigten Jagdausübung gültige Jagdkarten anderer Kanto - ne werden anerkannt, sofern der Jagdkarteninhaber oder die Jagdkarteninhaberin im Besitze eines anerkannten Jagdfähigkeitsausweises ist.
2 Die Jagdkarten werden durch die Jagd- und Fischereiverwaltung ausgestellt. Der oder die Jagdberechtigte hat das Bestehen der gesetzlich vorgeschriebenen Ver - sicherungsdeckung auf der Jagdkarte unterschriftlich zu bestätigen. Der Kanton haf - tet nicht für fehlenden Versicherungsschutz.
3 Jagdkarten sind für den ganzen Kanton gültig.
4 Bei Jagdkarten, die zur Ausübung der Jagd an fünf Tagen berechtigen, können die Jagdtage einzeln bezogen werden. Der einzelne Bezug ist jeweils vor Ausübung der Jagd von einem Pächter, einer Pächterin oder einem Jagdaufseher, einer Jagdaufse - herin des entsprechenden Jagdreviers zu visieren.
5 Jagdkarten, die zur Ausübung der Jagd an einzelnen Tagen berechtigen, haben eine Gültigkeit von 24 Stunden ab Jagdbeginn.
6 Die gültige Jagdkarte, ein gültiger Versicherungsnachweis sowie ein gültiger Treff - sicherheitsnachweis sind bei der Jagdausübung mitzuführen und auf Verlangen eines Organs der Jagdpolizei oder eines Pächters oder einer Pächterin vorzuweisen.
7 Pächter und Pächterinnen sowie Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen eines Thur - gauer Jagdreviers haben eine Thurgauer Jagdkarte für ein Jahr oder für eine Pachtpe - riode zu lösen.

§ 18 Gebühren für Jagdkarten

1 Die Gebühren für Jagdkarten betragen:
1. für Jagdpächter und Jagdpächterinnen, Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen sowie für Schweisshundeführer und Schweisshundeführerinnen im Pikett - dienst: pro Pachtperiode Fr. 350, pro Jahr Fr. 50;
2. für Jagdgäste mit Wohnsitz im Kanton: pro Pachtperiode Fr. 1'050, pro Jahr Fr. 150, pro fünf Tage Fr. 70, pro Tag Fr. 20;
3. für Jagdgäste ohne Wohnsitz im Kanton: pro Pachtperiode Fr. 2'100, pro Jahr Fr. 300, pro fünf Tage Fr. 100, pro Tag Fr. 30.
2 Entrichtete Gebühren für Jagdkarten werden nicht zurückerstattet.

§ 19 Treffsicherheitsnachweis

1 Den periodischen Nachweis der Treffsicherheit (Treffsicherheitsnachweis) erlangt, wer auf einer von der Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz anerkannten Schiess - anlage folgendes Schiessprogramm erfolgreich absolviert:
1. Kugel: Passe zu vier Schuss auf Reh- oder Gamsscheibe mit Einteilung 0, 1,
3, 8, 9 und 10; Distanz mindestens 100 m; als Treffer gelten 8, 9, 10. Bedin - gung: vier Treffer in Folge. Es dürfen nur für die Jagd auf Reh- oder anderes Schalenwild zugelassene Waffen und Munition verwendet werden.
2. Schrot: Passe zu vier Schuss auf dreiteilige, laufende Kippscheibe (Hase/ Fuchs) oder auf Rollhase; Distanz mindestens 25 m; als Treffer gelten bei der Kippscheibe vordere oder mittlere Klappe. Bedingung: vier Treffer in Folge. Es dürfen nur für die Jagd zugelassene Waffen und Munition verwendet wer - den. Die laufende Kippscheibe oder der Rollhase sind grundsätzlich durch den Schützen oder die Schützin selbst auszulösen.
3. Das Schiessprogramm kann beliebig oft wiederholt werden.
2 Die Treffsicherheitsnachweise anderer Kantone oder Schiessfertigkeitsnachweise des Auslandes werden anerkannt, wenn sie eine vergleichbare Trefferquote voraus - setzen. Über die Anerkennung entscheidet die Jagd- und Fischereiverwaltung.
3 Die erfolgreich absolvierte praktische Jägerprüfung gilt auch als Treffsicherheits - nachweis.
4 Der Treffsicherheitsnachweis darf zum Zeitpunkt der Jagdausübung nicht älter als
15 Monate sein.
5 Die Jagd- und Fischereiverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen oder Erleichterungen hinsichtlich der Erbringung des Treffsicherheitsnachweises bewilli - gen. Die Jagd- und Fischereiverwaltung kann in diesem Zusammenhang Auflagen machen und Weisungen erteilen.

§ 20 Nachweis der Jagdberechtigung

1 Jagdgäste ohne anerkannte Jägerprüfung haben ihre Jagdberechtigung durch eine gültige Jahreskarte, ein Saisonpatent des laufenden Jahres oder des Vorjahres oder durch eine gleichwertige Bescheinigung nachzuweisen. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Jagd- und Fischereiverwaltung.

§ 21 Kugelmunition

1 Für die Schussabgabe auf nachstehende Wildtiere müssen Jagdkugelpatronen ver - wendet werden, die folgende Minimalanforderungen erfüllen:
1. Schalenwild (mit Ausnahme von Rehwild und Frischlingen bis 25 kg): 2 000 J auf 100 m, Mindestkaliber 6.5 mm;
2. Rehwild, Frischlinge bis 25 kg, Dachs: 1 000 J auf 100 m, Mindestkaliber
5.5 mm;
3. Fuchs: 300 J auf 100 m, Mindestkaliber 4.5 mm.
2 Die maximale Schussdistanz beträgt für den Kugelschuss 200 m.
3 Die Verwendung von Vollmantelgeschossen ist, ausgenommen für den Fang - schuss, verboten.
4 Für den Fangschuss verwendete Kugelmunition muss ein Mindestkaliber von
5.5 mm und an der Waffenmündung eine Minimalenergie von 100 J aufweisen.

§ 22 Flintenmunition

1 Schrotläufe mit kleinerem Kaliber als 20 sowie Schrotgrössen über 4,5 mm sind verboten.
2 Die Verwendung von Schrotpatronen für die Jagd auf Schalenwild ist, ausser für die Jagd auf Rehwild sowie für den Fangschuss auf kranke oder verletzte Tiere, ver - boten.
3 Die maximale Schussdistanz beträgt für den Schrotschuss 30 m.
4 Die Verwendung von Flintenlaufgeschossen ist nur für die Jagd auf Wildschweine bis zu einer Distanz von 40 m sowie für den Fangschuss auf kranke oder verletzte Tiere gestattet.

§ 23 Narkosegewehre

1 Die Verwendung von Narkosegewehren in freier Wildbahn bedarf einer Bewilli - gung der Jagd- und Fischereiverwaltung.

§ 24 Boote und Motorfahrzeuge

1 Am Bodensee, Untersee und Rhein ist die Ausübung der Jagd auf Wasservögel vom Boot aus untersagt. Zum Bergen von Wasservögeln dürfen auf dem See Boote ohne Maschinenantrieb, auf dem Rhein Motorboote verwendet werden. Die Jagd- und Fischereiverwaltung kann Ausnahmen bewilligen.
2 Mit Ausnahme von Hegeabschüssen von kranken oder verletzten Tieren ist die Schussabgabe aus Motorfahrzeugen auf Reh- und Rotwild untersagt.

§ 25 Kirrungen

1 Das Anlegen von Kirrungen zum Abschuss von Wildschweinen ist ausschliesslich im Wald erlaubt.
2 Vor dem Anlegen von Kirrungen sind die Grundeigentümer oder Grundeigentüme - rinnen zu orientieren.
3 Kirrungen dürfen pro Tag und Kirrung maximal mit 500 g Mais oder anderen nicht tierischen Produkten bestückt werden. Die Verwendung von Fleisch-, Fisch- und Speiseabfällen als Kirrmaterial ist verboten.

§ 26 Jagd an Ruhetagen und während der Nacht

1 Die Ausübung der Pirsch- und Ansitzjagd auf Wildschweine ist in der Nacht von Samstag auf Sonntag bis vier Uhr gestattet.
2 Die Ausübung der Pirsch- und Ansitzjagd auf Wildschwein, Fuchs, Dachs und Marder ist zur Nachtzeit gestattet. Die Nachtzeit beginnt eine Stunde nach kalendari - schem Sonnenuntergang und endet eine Stunde vor kalendarischem Sonnenaufgang.
3 Die Verwendung von künstlichen Lichtquellen, Nachtsicht- und Nachtsichtzielge - räten sowie Wärmebild- und Wärmebildzielgeräten bei der Schussabgabe auf Wild - tiere ist nur mit Bewilligung der Jagd- und Fischereiverwaltung zulässig.

§ 27 Beizjagd

1 Die Ausübung der Beizjagd auf jagdbare Vögel ist unter Berücksichtigung der je - weiligen Schonzeiten ganzjährig gestattet. Sie bedarf einer Bewilligung der Jagd- und Fischereiverwaltung sowie der Zustimmung eines Pächters, einer Pächterin oder eines Jagdaufsehers, einer Jagdaufseherin der betroffenen Jagdreviere.
2 Die Bewilligung zur Ausübung der Beizjagd wird erteilt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin im Kanton jagdberechtigt ist und über die Falknerprüfung der Schweizerischen Falknervereinigung oder eine gleichwertige Prüfung verfügt. Über die Anerkennung von Prüfungen entscheidet die Jagd- und Fischereiverwal - tung. Für die Vorbereitung und Zulassung zur praktischen Falknerprüfung können nach bestandener theoretischer Falknerprüfung befristete Bewilligungen zur Aus - übung der Beizjagd erteilt werden.
3 Wer die Beizjagd ausübt, muss im Besitz einer gültigen Jagdkarte sein.

§ 28 Nachsuche

1 Die Verwendung von Hunden zur Nachsuche auf beschossene oder verletzte Wild - tiere ist jederzeit gestattet.
2 Zur Nachsuche eingesetzte Hunde bedürfen der Zulassung durch die Jagd- und Fi - schereiverwaltung. Ausbildung und Prüfung als Zulassungsvoraussetzung richten sich nach dem entsprechenden Reglement der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhun - dewesen. Über die Anerkennung von Prüfungen entscheidet die Jagd- und Fischerei - verwaltung. Zugelassen sind Jagdhunderassen und Mischlinge zwischen Jagdhun - derassen.
3 Die Jagd- und Fischereiverwaltung führt ein Verzeichnis über die zur Nachsuche zugelassenen Hunde und eine öffentliche Liste von Schweisshundeführern und Schweisshundeführerinnen, die sich mit ihren Hunden für revierunabhängige Nach - suchen (Pikettdienst) zur Verfügung stellen.
4 Schweisshundeführer und Schweisshundeführerinnen, die einen Hund zur Nachsu - che einsetzen, müssen zum Zeitpunkt der Nachsuche im Besitz einer gültigen Jagd - karte sein. Die Jagd- und Fischereiverwaltung kann Ausnahmen bewilligen.
5 Über jede Nachsuche ist, unabhängig vom Ergebnis, durch den Schweisshundefüh - rer oder die Schweisshundeführerin zuhanden der Jagd- und Fischereiverwaltung das von dieser vorgeschriebene Protokoll zu erstellen.
6 Sämtliche zur Nachsuche zugelassenen Hunde haben jährlich mindestens an einer in der Schweiz organisierten Schweisshundeübung teilzunehmen. Ausnahmen regelt die Jagd- und Fischereiverwaltung. Bestehen begründete Zweifel an der Eignung ei - nes zur Nachsuche zugelassenen Hundes, so kann die Jagd- und Fischereiverwaltung dessen Zulassung zur Nachsuche entziehen.
7 Nachsuchen über Jagdreviergrenzen hinweg sind ohne Unterbruch fortzusetzen. Solche Nachsuchen sind spätestens nach Beendigung unverzüglich einem Pächter, einer Pächterin oder einem Jagdaufseher, einer Jagdaufseherin des betroffenen Jagd - reviers, unter Mitteilung von deren Verlauf und Ergebnis, zu melden.

§ 29 Einsatz von Hunden zur Jagd

1 Die Ausübung der lauten Jagd ist in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember mit spur- oder fährtenlauten, kurzjagenden Stöberhunden, mittelgrossen und kleinen Laufhunden, Bracken und Erdhunden gemäss der Systematik der Féderation Cyno - logique Internationale (FCI) sowie Mischlingen zwischen diesen Jagdhunderassen gestattet.
2 Zur ausschliesslichen Jagd auf Wildschweine dürfen zudem Jagdhunde gemäss Abs. 1, die am Wildschwein ausgebildet und geprüft worden sind, vom
1. bis 30. September auf landwirtschaftlichen Kulturflächen eingesetzt werden.
3 Der jagdliche Einsatz von Jagdhunden zum Vorstehen und Apportieren ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Schonzeiten ganzjährig gestattet, sofern die dafür eingesetzten Hunde entsprechend ausgebildet und geprüft sind.
4 Die ausnahmsweise Ausübung der Baujagd wird vom Departement nur bewilligt, wenn dafür ausgebildete und geprüfte Hunde eingesetzt werden und die Ausübung zur Wahrung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Ge - sundheit notwendig ist oder überwiegende private oder öffentliche Interessen dies erfordern.
5 Ausbildung und Prüfung der Jagdhunde, die für die ausschliessliche Jagd auf Wild - schweine, zum Vorstehen, zum Apportieren oder für die Baujagd eingesetzt werden, richten sich nach den entsprechenden Reglementen der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen. Über die Anerkennung von Prüfungen entscheidet die Jagd- und Fischereiverwaltung.

§ 30 Wildfolgeabkommen

1 Wildfolgeabkommen sind schriftliche Abmachungen über das Verfolgen und Erle - gen beschossener oder verletzter Tiere zwischen Jagdgesellschaften benachbarter Jagdreviere und regeln von § 23 Abs. 1 des Gesetzes abweichende Eigentumsan - sprüche von verendetem Wild. Die Jagdgesellschaften haben hierfür das von der Jagd- und Fischereiverwaltung zur Verfügung gestellte Muster-Wildfolgeabkommen zu benützen.

§ 31 Wildbret

1 Wildtiere, die zum Zwecke der Lebensmittelgewinnung erlegt werden, sind nach Beendigung der Jagd ohne Verzug fachgerecht auszuweiden.
2 Jagdberechtigte, die die thurgauische Jägerprüfung abgelegt haben, gelten als fach - kundige Personen im Sinne der Verordnung des Bundesrates über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK)
1 )
.

§ 32 Wildbuchführung und Abgangsmeldung

1 Die Jagdgesellschaften haben ein Wildbuch zu führen, in dem sie sämtliche Abgän - ge der der Jagdgesetzgebung unterstehenden Tiere erfassen.
2 Der Abschuss eines verletzten oder kranken jagdbaren Tieres während der Schon - zeit sowie der Abschuss eines verletzten oder kranken Tieres einer geschützten Art sind der Jagd- und Fischereiverwaltung zusätzlich zur Wildbucheintragung innert 24 Stunden zu melden.
3 Art und Umfang der Erfassung im Wildbuch und der Meldung richten sich im Wei - teren nach den Vorgaben der Jagd- und Fischereiverwaltung.
1) SR 817.190

§ 33 Wildzählung und Abgangsplanung

1 Die jährlichen Wildzählungen sind nach den Vorgaben der Jagd- und Fischereiver - waltung durchzuführen.
2 Das Departement erlässt periodische Abgangsplanungen.
3 Die Erfüllung der Abgangsvorgaben gilt als verbindlicher Bestandteil der erforder - lichen Hege.

§ 34 Kosten für Dienstleistungen

1 Dienstleistungen der Aufsichtsorgane, der Schweisshundeführer und Schweisshun - deführerinnen sowie der Jagdgesellschaften zugunsten Dritter, sind zu den nachfol - genden Ansätzen zu entschädigen:
1. Nachsuche auf ein verletztes Wildtier: pauschal Fr. 50;
2. Einsatz bei Verkehrsunfall mit einem Wildtier: pauschal Fr. 100;
3. Andere Einsätze: nach Aufwand zu Fr. 50 pro Stunde.
2 Fallen mehrere Entschädigungsansätze zusammen, werden diese kumuliert. Bei Vorkommnissen mit ausserordentlich hohem Aufwand können die in Abs. 1 aufge - führten Ansätze angemessen erhöht, maximal verdoppelt werden.
5. Schutz

§ 35 Abschuss von Hunden

1 Hunde, die wiederholt bei der Verfolgung von Wildtieren angetroffen werden, dür - fen abgeschossen werden.
2 Abweichend von Abs. 1 dürfen Hunde, deren Halter oder Halterin ohne weiteres eruiert werden kann, sowie Hunde, die als Jagd-, Blinden-, Sanitäts- oder Polizei - hunde erkennbar sind, erst nach schriftlicher Verwarnung des Halters oder der Hal - terin abgeschossen werden.
3 Hunde, die beim Reissen eines Wildtieres angetroffen werden, können ohne Ver - warnung sofort abgeschossen werden.
4 Der Abschuss von Hunden nach Abs. 1 bis Abs. 3 ist unverzüglich der Jagd- und Fischereiverwaltung sowie der Kantonspolizei zu melden.

§ 36 Aus- und Weiterbildung

1 Das Departement sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Jäger und Jägerinnen sowie der Organe der Jagdpolizei. Es kann zu diesem Zwecke mit jagdlichen Ver - bänden, andern Fachgremien sowie Experten und Expertinnen zusammenarbeiten oder Vereinbarungen treffen.

§ 37 Haltung und Markierung von Tieren

1 Das kantonale Veterinäramt ist für die Erteilung von Bewilligungen für das Halten von jagdbaren und geschützten sowie von nicht einheimischen Tieren, die von der Jagdgesetzgebung erfasst sind, zuständig. Die Jagd- und Fischereiverwaltung ist an - zuhören.
2 Für die Erteilung von Bewilligungen für die falknerische Haltung von Greifvögeln ist das kantonale Veterinäramt zuständig. Die Jagd- und Fischereiverwaltung ist an - zuhören.
3 Die Jagd- und Fischereiverwaltung erteilt Bewilligungen für das Markieren von jagdbaren Tieren.

§ 38 Aussetzen von jagdbaren Tieren

1 Jagdbare Tiere dürfen nur mit Bewilligung des Departementes ausgesetzt werden.
6. Wildschaden

§ 39 Meldung von Wildschäden

1 Ein Wildschaden an landwirtschaftlichen Kulturen und Wald ist vom Geschädigten oder der Geschädigten unverzüglich der betroffenen Jagdgesellschaft zu melden. Haftet der Kanton ganz oder teilweise, ist der Schaden gleichzeitig auch dem zustän - digen Wildschadenexperten oder der zuständigen Wildschadenexpertin zu melden.
2 Ein durch Biber verursachter Wildschaden an Infrastrukturanlagen ist vom Geschä - digten oder der Geschädigten unverzüglich der Jagd- und Fischereiverwaltung zu melden.

§ 40 Schätzung bei Haftung des Kantons

1 Das Departement bezeichnet einen oder mehrere Experten oder eine oder mehrere Expertinnen für die Abschätzung von Wildschäden, für die der Kanton ganz oder teilweise haftet.
2 Den Geschädigten und den betroffenen Jagdgesellschaften ist Gelegenheit zu ge - ben, an der Schätzung teilzunehmen.
7. Wildschadenverhütungsmassnahmen
7.1 Massnahmen bei jagdbaren Tieren

§ 41 Begriff der Wildschadensverhütungsmassnahmen bei Schäden durch

jagdbare Wildarten
1 Als Wildschadenverhütungsmassnahmen im Sinne dieser Verordnung gelten Mass - nahmen zur Abwehr von Schäden durch das jagdbare Wild in Wald und Feld.
2 Ausgenommen sind Massnahmen bezüglich Wildarten, für deren Schäden der Kanton haftet.

§ 42 Zuständigkeit bei Schäden durch jagdbare Wildarten

1 Die Politische Gemeinde ist ausschliesslich für ihr Gemeindegebiet zuständig.

§ 43 Beitragsberechtigung bei Schäden durch jagdbare Wildarten

1 Für notwendige und zweckmässige Wildschadenverhütungsmassnahmen sind Bei - träge durch die Politische Gemeinde auszurichten.
2 Die Politische Gemeinde kann Wildschadenverhütungsmassnahmen, für die Beitragsgesuche gestellt werden, durch Fachorgane auf ihre Beitragsberechtigung überprüfen lassen.

§ 44 Verfahren bei Schäden durch jagdbare Wildarten

1 Beitragsgesuche für Wildschadenverhütungsmassnahmen in Wald und Feld sind vor Durchführung der Massnahmen bei den Politischen Gemeinden einzureichen.
2 Der Forstdienst unterbreitet den Politischen Gemeinden auf Verlangen einen Vor - anschlag für die geplanten Wildschadenverhütungsmassnahmen im Wald und deren Kosten.
3 Die Revierförster oder Revierförsterinnen erstellen zuhanden der Politischen Gemeinden eine Bestätigung über durchgeführte Wildschadenverhütungsmassnah - men und über den Abbruch von alten Zäunen im Wald.

§ 45 Technische Massnahmen bei Schäden durch jagdbare Wildarten

1 Als Massnahmen im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. im Wald:
1.1. der Einzelschutz;
1.2. die Einzäunung von Jungwüchsen;
1.3. der Abbruch überflüssiger Zäune;
2. im Feld:
2.1. der Einzelschutz;
2.2. die Einzäunung landwirtschaftlicher Intensivkulturen; elektrifizierte Weidenetze gelten nicht als geeignete technische Massnahme im Sin - ne dieser Verordnung.

§ 46 Entschädigungstarife bei Schäden durch jagdbare Wildarten

1 Bei der Zusprechung von Entschädigungen sind je nach topografischen Verhältnis - sen folgende Tarife anzuwenden und bei extremen Schadenereignissen zusätzliche Kantons- und Bundesbeiträge einzubinden:
1. im Wald:
1.1. Jährlicher zweckgebundener Beitrag von Fr. 8 bis Fr. 12 pro Hektare bei grösseren Forstbetrieben mit genehmigtem Betriebsplan oder Ver - gütung der Materialkosten für den Einzelschutz mit Fr. 5 pro Stück bei Nadelholz und Fr. 4 pro Stück bei Laubholz oder Beitrag von Fr. 6 pro Laufmeter für das Erstellen eines Zaunes;
1.2. Beitrag von Fr. 3 pro Laufmeter für den Abbruch überflüssiger Zäune mit Drahtgeflecht;
2. im Feld:
2.1. Vergütung der Materialkosten für den Einzelschutz mit Fr. 4 pro Stück oder einmaliger Beitrag an die Einzäunung von mehrjährigen Intensiv - kulturen ab einer Hektare Fläche von Fr. 4 pro Laufmeter Zaun oder einmaliger Beitrag an die Einzäunung von reinen Obstbaumkulturen ab einer Hektare Fläche von Fr. 2 pro Laufmeter Zaun.

§ 47 Meldung ausgerichteter Beiträge

1 Die Politischen Gemeinden melden der Jagd- und Fischereiverwaltung jährlich die Höhe der für die Wildschadenverhütungsmassnahmen ausgerichteten Beiträge.
7.2 Massnahmen bei geschützten Tieren

§ 48 Begriff der Wildschadenverhütungsmassnahmen bei Schäden durch ge -

schützte Wildarten
1 Als Wildschadenverhütungsmassnahmen im Sinne dieser Verordnung gelten Mass - nahmen zur Abwehr von Schäden durch Biber an Wald und an Infrastrukturanlagen.

§ 49 Zuständigkeit bei Schäden durch geschützte Wildarten

1 Für die Abwicklung von Wildschadenverhütungsmassnahmen gemäss § 48 dieser Verordnung ist die Jagd- und Fischereiverwaltung zuständig.

§ 50 Beitragsberechtigung bei Schäden durch geschützte Wildarten

1 Für notwendige und zweckmässige Wildschadenverhütungsmassnahmen zur Ver - hinderung von Schäden durch Biber sind Beiträge durch den Kanton auszurichten.
2 Beitragsberechtigt sind bei Infrastrukturanlagen die Gewässerunterhaltspflichtigen, im Wald die Grundeigentümer oder Grundeigentümerinnen.
3 Die Jagd- und Fischereiverwaltung kann Wildschadenverhütungsmassnahmen, für die Beitragsgesuche gestellt werden, durch Fachorgane auf ihre Beitragsberechti - gung überprüfen lassen.

§ 51 Verfahren bei Schäden durch geschützte Wildarten

1 Beitragsgesuche sind vor Durchführung der Massnahmen der Jagd- und Fischerei - verwaltung schriftlich einzureichen.
2 Beitragsgesuche für Massnahmen im Wald sind vor Einreichung des Gesuches vom Forstdienst überprüfen und bestätigen zu lassen.
3 Beitragsgesuche für Massnahmen an Infrastrukturen sind vor Einreichung des Ge - suches von der Abteilung Wasserbau und Hydrometrie des Amts für Umwelt über - prüfen und bestätigen zu lassen.
4 Die Revierförster oder Revierförsterinnen und die Politischen Gemeinden erstellen zuhanden der Jagd- und Fischereiverwaltung die Bestätigung über durchgeführte Wildschadenverhütungsmassnahmen.

§ 52 Technische Massnahmen bei Schäden durch geschützte Wildarten

1 Als Massnahmen im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. im Wald:
1.1. der Einzelschutz für standortgerechte Baumarten mit einem maxima - len Abstand von 30 m zu einem Gewässer;
1.2. der Nutzungsverzicht auf einer klar definierten und gefährdeten Flä - che entlang eines Gewässers mit einem maximalen Abstand von 30 m zu einem Gewässer;
2. an Infrastrukturanlagen:
2.1. die Vergitterung oder das Verfüllen von Biberlöchern in Uferböschun - gen und Hochwasserschutzbauten;
2.2. das Verlegen oder der Rückbau von Infrastrukturanlagen;
2.3. die Entfernung oder der Rückbau von Biberdämmen;
2.4. der Einbau von Drainagen in Biberdämme;
2.5. die Installation von elektrischen Zäunen an Biberdämmen;
2.6. die Anpassung von Entwässerungseinleitungen;
2.7. weitere, durch die Jagd- und Fischereiverwaltung als geeignet beur - teilte Massnahmen.

§ 53 Entschädigungstarife bei Schäden durch geschützte Wildarten

1 Bei der Zusprechung von Entschädigungen sind folgende Tarife anzuwenden:
1. im Wald:
1.1. Vergütung der Materialkosten für den Einzelschutz mittels Drahthosen mit Fr. 10 bis Fr. 20 pro Stück bis maximal 100 Stück Einzelschutz pro Hektare in den Entwicklungsstufen Jungwuchs und Dickung so - wie bis maximal 200 Stück Einzelschutz pro Hektare in den Entwick - lungsstufen Stangenholz bis Altholz. Einzelschutzvergütungen für die - selbe Fläche können innerhalb von 20 Jahren höchstens einmal bean - sprucht werden.
1.2. Pauschale Vergütung für einen Nutzungsverzicht. Die Entschädi - gungsansätze und Auflagen sind in einem Bewirtschaftungsvertrag un - ter Einbezug des Forstamtes zu regeln.
2. an Infrastrukturanlagen:
2.1. Vergütung der ausgewiesenen Materialkosten;
2.2. Vergütung der ausgewiesenen Ausführungskosten mit Fr. 40 pro Stun - de.
8. Schlussbestimmung

§ 54 Übergangsbestimmungen

1 Das Jagdjahr 2018 dauert vom 1. April bis 31. Dezember 2018. Der Pachtzins für das Jagdjahr 2018 bleibt unverändert.
2 Die Pachtperiode der Jahre 2018 bis 2025 endet am 31. Dezember 2025.
3 Die Anforderungen betreffend Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden gemäss § 29 Abs. 2 bis Abs. 5 dieser Verordnung gelten erst, wenn entsprechende Ausbil - dungs- und Prüfungsmöglichkeiten in der Schweiz bestehen.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 29.05.2018 01.04.2018 Erstfassung 27/2018
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