Verordnung zum Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft (427.510)
CH - GR

Verordnung zum Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft

Verordnung zum Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft Gestützt auf Art. 19 des Gesetzes über die Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTWG) vom 8. Dezember 2004 1 ) von der Regierung erlassen am 20. Dezember 2005 I. Betriebs- und Rechnungsführung

Art. 1 Verfügungen und Beschlüsse personalrechtlicher Natur im Sinne von Arti-

kel 63 der Verordnung über das Arbeitsve rhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden
2 ) werden durch die Ho chschule vorbereitet. Vorbereitung personalrecht- licher Entscheide
Art. 2
1 Die Hochschule führt das Finanz - und Rechnungswesen nach anerkann- ten kaufmännischen Grundsätzen. Di e Jahresrechnung hat ein den tatsäch- lichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Er- tragslage zu zeigen. Die Jahresrec hnung besteht aus der Bilanz, der Er- folgsrechnung und dem Anhang. Sie enthält die Vorjahres- und die Bud- getzahlen. Rechnungs- führung
2 Sie führt eine Kostenrechnung.
Art. 3
1 Die Abschreibung der Sachanlagen richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Finanzhaushaltsgese tzgebung betreffend die Abschreibung des Verwaltungsvermögens. Abschrei b ungen und Aktivierungen
2
...
3 )
1) BR 427.500
2) Nunmehr Art. 65 und 59 des Personalgesetzes, BR 170.400
3) Aufgehoben gemäss VO über die Anpassung von regierungsrätlichen Verordnungen im Zusammenhang mit der Einführung des HRM2; mit RB vom
25. September 2012 auf den 1. D ezember 2012 in Kraft gesetzt.
3
1 ) Aktivierungen sind nur für Investitionsausgaben und nur im Rahmen des bewilligten Budgets zulässig. I nvestitionsausgaben für Sachanlagen unter 200 000 Franken pro Einheit müssen nicht aktiviert werden.
Art. 4
1 Um drohende Verluste zu decken , sind Rückstellungen zu bilden. Rückstellungen
2 Die Bildung von reinen Aufwandr ückstellungen ist nicht zulässig.

Art. 5 Werden für Beschaffungen oder Vorhaben budgetierte Mittel innerhalb der

Rechnungsperiode nicht beansprucht, können zweckgebundene Reserven gebildet werden. Zweckgebundene Reserven
Art. 6
1 Jahresgewinne sind zur Abdeckung künf tiger Verluste den allgemeinen Reserven zuzuweisen. Allgemeine Reserven
2 Die Reserven dürfen insgesamt zehn Prozent des Bruttoaufwandes nicht übersteigen. Wenn die Reserven den Ma ximalwert erreichen, ist der dar- über hinaus ausbezahlte Kantonsbeitrag zurückzuzahlen.
Art. 7
1 Rückstellungen und zweckgebundene Reserven sind im Einzelnen offen auszuweisen, bestimmungsgemäss zu verwenden und aufzulösen, sobald die Voraussetzungen dahingefallen sind. Verwendung und Ausweis von Rückstellungen und Reserven
2 Die Bildung und Auflösung von Rü ckstellungen, sowie von zweckge- bundenen und allgemeinen Reserven sind im Anhang der Jahresrechnung einzeln auszuweisen.
Art. 8
1
2 ) Das Umlaufvermögen wird nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet. Die fl üssigen Mittel, die Ford erungen und die aktiven Rechnungsabgrenzungen werden zum No minalwert, die Wertschriften zum Kurswert am Bilanzstichtag, di e Wertschriften ohne Kurswert zu Anschaffungskosten bewertet. Bewertung
1) Fassung gemäss VO über die Anpassung von regierungsrä tlichen Verordnungen im Zusammenhang mit der Einführung des HRM2; mit RB vom 25. September
2012 auf den 1. Dezember 2012 in Kraft gesetzt.
2) Fassung gemäss VO über die Anpassung von regierungsrä tlichen Verordnungen im Zusammenhang mit der Einführung des HRM2; mit RB vom 25. September
2012 auf den 1. Dezember 2012 in Kraft gesetzt.
2 Das Anlagevermögen ist höchstens zu seinem Beschaffungs- oder Her- stellungswert unter Abzug der notwe ndigen Abschreibungen zu bilanzie- ren.
3 Das Fremdkapital wird zu m Nominalwert bewertet.
Art. 9
1
1 ) Die Anlagen und Schulden sind nach wirtschaftlichen und risikoorientierten Kriterien zu bewirtschaften.
2
2 ) Die Hochschule hat bei der Anlage von Mitteln und der Aufnahme von Fremdmitteln die Vorgaben der Regierung für die Tresoreriebewirtschaftung de s Kantons einzuhalten. Aufnahme und Anlage von Fremdmitteln
3 Der Kanton kann der Hochschule Darlehen für die Finanzierung von Sachanlagen gewähren. Die Darlehen sind nach Marktkonditionen zu ver- zinsen und im Ausmass der Abschrei bungen der Sachanlagen zurückzube- zahlen. II. Budgetverfahren
Art. 10
1 Das Budget ist nach den formellen und materiellen Vorgaben des Depar- tements zu erstellen. Die Budgetunterl agen sind mit säm tlichen Leistungs- und Finanzdaten sowie Kennzahlen zu ergänzen, die den Anforderungen an das Beitragscontrolling im Si nne des Finanzha ushaltsgesetzes 3 ) ent- sprechen. Budgetvorgaben
2 In Bezug auf den Einsatz von Personal und Sachmitteln gelten Vorgaben für die kantonale Verwaltung ausschliesslich sinngemäss.
Art. 11
1 Der Grosse Rat legt den Globalbeitrag und die weiteren Beiträge an die Hochschule auf Antrag der Regierung im Rahmen des Kantonsbudgets fest. Genehmigung Budget und Jahreskontrakt
2 Der Abschluss des Jahreskontrakt s und die Genehmigung des Budgets der Hochschule erfolgen im Anschluss an die Dezembersession auf der Grundlage des vom Grossen Rat verabschiedete n Kantonsbudgets.
1) Fassung gemäss VO über die Anpassung von regierungsrä tlichen Verordnungen im Zusammenhang mit der Einführung des HRM2; mit RB vom 25. September
2012 auf den 1. Dezember 2012 in Kraft gesetzt.
2) Fassung gemäss VO über die Anpassung von regierungsrä tlichen Verordnungen im Zusammenhang mit der Einführung des HRM2; mit RB vom 25. September
2012 auf den 1. Dezember 2012 in Kraft gesetzt.
3) BR 710.100
III. Kantonsbeitrag und Jahresrechnung
Art. 12
1 Der Kanton leistet der Hochschule für den Fachhochschulbereich einen Globalbeitrag. Beitragsarten und -bemessung
2 Die Beiträge für die weiteren Bildungsleistungen richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen und eidgenössischen Berufsbildungsge- setzgebung.
3 Die Bemessung der Kantonsbeiträge erfolgt durch das Amt bis Mitte Ap- ril des Folgejahres.
Art. 13
1 Der Kanton richtet den Globalbeitrag zu 100 Prozent im laufenden Jahr aus. Auszahlung de r Beiträge
2 Er leistet der Hochschule Teilzahlung en, welche soweit möglich auf die Liquiditätsbedürfnisse der Ho chschule abzustimmen sind.
Art. 14
1 Jahresbericht und revidierte Jahresrechnung sind bis Mitte Mai des fol- genden Jahres der Regierung zur Gene hmigung zu unterbreiten. Im Jah- resbericht sind die wichtigsten Le istungs- und Finanzdaten sowie Kenn- zahlen des Beitragscontrollings im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes
1 ) aufzunehmen. Jahresbericht un d -rechnung
2 Sie werden dem Grossen Rat in der Junisession des Folgejahres zur Kenntnis gebracht. IV. Gehaltsregelung
Art. 15
2 ) Für die Gehaltsregelung gelten die Bestimmungen über Hochschulen ge- mäss Anhang zur Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote
3 )
. Höchstanrechen- bare Gehälter
1) BR 710.100
2) Fassung gemäss Art. 15 der Verordnung über die Defizitfinanzierung der Insti- tutionen der Berufsbildung und we iterführender B ildungsangebote; BR 430.300; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
3) BR 430.300
V. Baubeiträge, Miete

Art. 16 Die Gewährung von Bau- und Mietbeiträ gen erfolgt gemäss den Bestim-

mungen der kantonalen und eidgenössi schen Berufsbildungsgesetzge- bung. Bau- und Mietbeiträge VI. Schlussbestimmungen

Art. 17 Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

Ä nderungen bisherigen Rechts
1. Verordnung über die Subventionier ung der Institutionen der Berufs- bildung im Kanton Graubünden vom 19. Dezember 1995
1 )

Art. 1 Abs. 3 zweiter Satz Aufgehoben

2. Anhang 3 der Verordnung über die Subventionierung der Institutio- nen der Berufsbildung im Kant on Graubünden (Leistungsvereinba- rung und Globalbudgetierung an Fac hhochschulen) vom 11. Dezem- ber 2001 Aufgehoben

Art. 18 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

In-Kraft-Treten
1) Gemäss Art. 16 Verordnung über die Defi zitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote, BR 430.300 , aufgeho- ben.
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