Vereinbarung über ein gemeinsames gesamtwirtschaftliches Entwicklungskonzept für die R... (908.1)
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    Vereinbarung über ein gemeinsames gesamtwirtschaftliches Entwicklungskonzept für die Region Zürcher Berggebiet

    Vereinbarung über ein gemeinsames gesamtwirtschaft- liches Entwicklungskonzept für die Region Zürcher Berggebiet vom 30. Juni 1977 (Stand 16. August 1977) Die Regierungen der Kantone Zürich, St. Gallen und Thurgau, gestützt auf Art. 30 Ziff. 1 der Staatsverfassung des Kantons Zürich vom 18. April
    1869, Art. 3 Abs. 1 und Art. 142 Abs. 3 des st. gallischen Baugesetzes vom 6. Juni
    1972, § 39 Abs. 1 Ziff. 2 der Verfassung vom 28. Februar 1869 des Kantons Thur - gau
    1 ) , in Ausführung von Art. 7 ff. des Bundesgesetzes über die Investitionshilfe für Berg - gebiete vom 28. Juni 1974
    2 ) und der eidgenössischen Vollzugsvorschriften
    3 ) dazu vereinbaren:
    Art. 1
    1 Unter der Bezeichnung «Region Zürcher Berggebiet» bilden eine Entwicklungsre - gion im Sinne des Bundesgesetzes über Investitionshilfe für Berggebiete:
    a. im Kanton Zürich die Gemeinden Bäretswil, Bauma, Fischenthal, Hinwil, Hofstetten, Schlatt, Sternenberg, Turbenthal, Wald, Wila und Wildberg;
    b. im Kanton St. Gallen die politischen Gemeinden Goldingen und St. Gallen - kappel;
    c. im Kanton Thurgau die Ortsgemeinde Bichelsee und die Munizipalgemeinde Fischingen
    4 )
    .
    Art. 2
    1 Die Vertragskantone beteiligen sich an der Ausarbeitung eines gesamtwirtschaftli - chen Entwicklungskonzeptes für die Region Zürcher Berggebiet.
    1) Jetzt Verfassung des Kantons Thurgau vom 16. März 1987; RB 101 .
    2) Jetzt Bundesgesetz über Regionalpolitik vom 6. Oktober 2006; SR 901.0 .
    3) Jetzt Verordnung über Regionalpolitik vom 28. November 2007; SR 901.021 .
    4) Jetzt Politische Gemeinden Bichelsee-Balterswil und Fischingen.
    2 Das Entwicklungskonzept bedarf der Genehmigung der Regierungen der Vertrags - kantone, bevor die Genehmigung der Bundesbehörden eingeholt wird.
    3 Die Erteilung oder die Verweigerung der Genehmigung der Vertragskantone be - zieht sich ausschliesslich auf das eigene in das Entwicklungskonzept einbezogene Gebiet.
    Art. 3
    1 Regionaler Entwicklungsträger im Sinne der eidgenössischen Vorschriften über In - vestitionshilfe im Berggebiet ist die Vereinigung «Pro Zürcher Berggebiet».
    Art. 4
    1 Zur Begleitung der Konzeptarbeiten sind zuständig:
    a. die Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich,
    b. das Planungsamt des Kantons St. Gallen,
    c. das Amt für Raumplanung des Kantons Thurgau.
    2 Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich vertritt die zuständigen Amts - stellen der anderen Vertragskantone gegenüber dem Bund.
    Art. 5
    1 Die Vertragskantone übernehmen zehn Prozent der vom Bund anerkannten Kosten für die Ausarbeitung des Entwicklungskonzeptes.
    2 Die Aufteilung auf die einzelnen Vertragskantone erfolgt entsprechend den Kostenanteilen, die gemäss dem Schlüssel der Vereinigung «Pro Zürcher Bergge - biet» auf die Gemeinden jedes Kantons entfallen.
    Art. 6
    1 Die Vereinigung «Pro Zürcher Berggebiet» reicht die Beitragsgesuche für die an - stehenden Planungskosten der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich ein. Diese ist verantwortlich für die Prüfung der Beitragsgesuche und leitet sie an die zu - ständigen Bundesbehörden weiter.
    Art. 7
    1 Jeder Kanton sorgt in seinem Gebiet für die Koordination der Arbeiten am gesamt - wirtschaftlichen Entwicklungskonzept der Region Zürcher Berggebiet mit den übri - gen kantonalen und regionalen Planungsarbeiten.
    Art. 8
    1 Diese Vereinbarung wird für die Dauer der Ausarbeitung des gesamtwirtschaftli - chen Entwicklungskonzeptes für die Region Zürcher Berggebiet bis zur Erteilung der Genehmigung durch die Bundesbehörden abgeschlossen.
    2 Sie wird nach der Genehmigung durch die beteiligten Kantonsregierungen ab
    1. August 1977 angewendet.
    1 )
    .
    1) Von den RR der Kantone Zürich, St. Gallen und Thurgau am 16. August 1977 genehmigt.
    Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 30.06.1977 16.08.1977 Erstfassung -
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