Vollziehungsverordnung zum kantonalen Berufsbildungsgesetz (430.010)
CH - GR

Vollziehungsverordnung zum kantonalen Berufsbildungsgesetz

Gestützt auf Art. 56 des kantonalen Berufsbildungsgesetzes
1 vom Grossen Rat erlassen am 22. Februar 1982
2 I. Berufsberatung
Art.
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Art.
4 II. Berufslehre
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. Lehrmeisterkurse

1 Absolventen eines Lehrmeisterkurses wird vom Amt ein Kursausweis ausgehändigt.
2 Gesuche um Befreiung vom Kursbesuch sind spätestens 10 Tage nach Erlass des Kursaufgebotes dem Amt einzureichen. Die Unterlagen zum Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung sind dem Gesuch beizulegen.

Art. Einführungskurse

1 Vor der Durchführung von Einführungskursen im Kanton hat der Berufsverband dem Amt den entsprechenden Kostenvoranschlag und nach dem Abschluss der Kurse die Kostenabrechnung einzureichen.
2 Als Instruktoren von Einführungskursen sind in der Regel nur Berufsleute zuzulassen, die sich über eine höhere Fachausbildung ausweisen können.
2. LEHRVERHÄLTNIS
Art.
5
Art.
6

Art. Zwischenprüfungen

Die Organisation von Zwischenprüfungen obliegt dem Amt. Auf Antrag eines Berufsverbandes kann es diesem die Durchführung übertragen.
3. BERUFLICHER UNTERRICHT
Art.
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Art. Stundenpläne

Die Berufsschulen haben bei der Festsetzung des Stundenplanes nach Möglichkeit auf die Bedürfnisse der auswärtigen Schüler Rücksicht zu nehmen.

Art. Absenzen

Die Berufsschulen sind verpflichtet, eine Absenzenkontrolle zu führen.

Art. Schulärztlicher Dienst

Der schulärztliche Dienst untersteht dem Sanitätsdepartement. Dieses erlässt die erforderlichen Weisungen.

Art. Repetenten

Das Departement kann den zuständigen Berufsverband mit der Durchführung von Prüfungen beauftragen.

Art. III. Berufliche Weiterbildung

Art. Räumlichkeiten

Die Berufsschulen haben Berufsverbänden und anderen Organisationen und Institutionen, die sich in fachlich anerkannter und gemeinnütziger Weise der beruflichen Weiterbildung annehmen, auf Verlangen ihre Räume und Einrichtungen für Veranstaltungen und Kurse zur beruflichen Weiterbildung und Umschulung zur Verfügung zu stellen, soweit dadurch der berufliche Unterricht nicht beeinträchtigt wird. Sie können hiefür eine Entschädigung verlangen, die höchstens den erbrachten Eigenleistungen entspricht. IV. Kantonsbeiträge
Art.

Art. V. Vollzug

Art. Ausführungsbestimmungen

Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
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Art. Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

1 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem kantonalen Gesetz in Kraft.
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2 Auf diesen Zeitpunkt werden alle mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden kantonalen Vorschriften und Beschlüsse ausser Kraft gesetzt, insbesondere die Vollziehungsverordnung zum kantonalen Berufsbildungsgesetz
13 vom 25. November 1964 und die Vollziehungsverordnung zum Berufsberatungsgesetz
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3 Die Regierung kann Übergangsbestimmungen erlassen. Endnoten
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