Weisungen betreffend die Schulführung der Institutionen der Berufsbildung im Kanton ... (430.025)
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Weisungen betreffend die Schulführung der Institutionen der Berufsbildung im Kanton Graubünden

Gestützt auf Art. 51ter Abs. 5 des kantonalen Berufsbildungsgesetzes
1 von der Regierung erlassen am 19. Dezember 1995

Art. Geltungsbereich

Diese Weisungen gelten im Sinne des kantonalen Berufsbildungsgesetzes für beitragsberechtigte Vorlehrinstitutionen, Bäuerinnen- und Haushaltungsschulen, Berufsschulen, Gastgewerbliche Fachschule Graubünden, Institutionen der beruflichen Weiterbildung sowie für Höhere Fachschulen.

Art. Zielsetzung

1 Sie bezwecken einen möglichst sparsamen und wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel sowie eine ausreichende Planung und Kontrolle der Kostenentwicklung.
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Art. Klassengrössen

1 Sofern möglich, sind grundsätzlich Klassengrössen von 22 bis 24 Schülern anzustreben. Vor Schulbeginn ist dem Departement von allen subventionsberechtigten Schulen eine Zusammenstellung aller geführten Klassen und Kurse mit den entsprechenden Teilnehmerzahlen einzureichen.
2 Zur Erreichung wirtschaftlicher Klassengrössen sollen die Schulen, sofern pädagogisch verantwortbar und organisatorisch möglich, auch Klassen verwandter Berufe und/oder verschiedener Lehrjahre beziehungsweise Fachrichtungen teilweise oder ganz zusammenlegen.
3 Das Führen von Klassen unter 10 Schülern ist bewilligungspflichtig. Gesuche sind mindestens 10 Tage vor Jahresschulbeginn dem Departement einzureichen.

Art. Stellenpläne

1 Für alle Beschäftigten der Schule sind dem Departement Stellenpläne, Art und Anzahl der anrechenbaren Stellen, deren Besoldungsrahmen, das Beschäftigungsausmass, das Aufgabengebiet und die Ausbildungsanforderungen zur Genehmigung einzureichen.
2 Jede Erhöhung der Planstellen muss vor oder zusammen mit den jeweiligen Budgetunterlagen beantragt und begründet werden.

Art. Inkrafttreten

Diese Weisungen treten auf den 1. Januar 1996 in Kraft. Endnoten
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