Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (333.100)
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Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin

Hochspezialisierte Medizin: Interkantonale Vereinbarung Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin
1 ) (IVHSM) Vom 14. März 2008 (Stand 1. Januar 2009)

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Zweck

1 Die Kantone vereinbaren im Interesse einer bedarfsgerechten, qualitativ hochstehenden und wirtschaftlich erbrachten medizinischen Versorgung die Sicherstellung der Koordination der Konzen - tration der hochspezialisierten Medizin. Diese umfasst diejenigen medizinischen Bereiche und Leis - tungen, die durch ihre Seltenheit, durch ihr hohes Innovationspotenzial, durch einen hohen personellen oder technischen Aufwand oder durch komplexe Behandlungsverfahren gekennzeichnet sind. Für die Zuordnung müssen mindestens drei der genannten Kriterien erfüllt sein, wobei immer aber das der Seltenheit vorliegen muss.
2 Zur Erreichung des in Abs. 1 genannten Zwecks und in Erfüllung der einschlägigen Vorgaben des Bundes
2 ) vereinbaren die Kantone die gemeinsame Planung und Zuteilung der hochspezialisierten Medizin.

Artikel 2 Vollzug der Vereinbarung

1 Die Mitglieder der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren aus den Ver - einbarungskantonen wählen ein Beschlussorgan (HSM-Beschlussorgan), dem der Vollzug der Verein - barung obliegt. Dieses setzt ein Fachorgan sowie ein Projektsekretariat ein.

2. Abschnitt: Die Organisation der interkantonalen Planung

Artikel 3 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Beschlussorgans

1 Das Beschlussorgan setzt sich aus folgenden Mitgliedern der GDK- Plenarversammlung zusammen: - den fünf Mitgliedern der Vereinbarungskantone mit Universitätsspital Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf; - fünf Mitglieder aus den anderen Vereinbarungskantonen wovon mindestens zwei Mitglieder Verein - barungskantone mit einem grossen Zentrumsspital, das interkantonale Leistungsaufgaben wahrnimmt, vertreten. Zudem können das Bundesamt für Gesundheit, die Schweizerische Universitätskonferenz und santé - suisse je eine Person mit beratender Stimme in das Beschlussorgan delegieren.
2 Die Mitglieder einschliesslich des Präsidiums werden von den GDK- Mitgliedern der Vereinbarungs - kantone für eine Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Stellvertretung richtet sich nach den Bestimmungen in den Statuten der GDK über die Stellvertretung an Plenarversammlun - gen. )
3 Das Beschlussorgan bestimmt die Bereiche der hochspezialisierten Medizin, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen, und trifft die Planungs- und Zuteilungsentscheide.
4 Hierzu erstellt es eine Liste der Bereiche der hochspezialisierten Medizin und der mit der Erbringung der definierten Leistungen beauftragten Zentren. Die Liste wird periodisch überprüft. Sie gilt als werden befristet.
1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 15. 10. 2008 (wirksam seit 30. 11. 2008; Geschäftsnr. 08.0933
2) Art. 39 KVG: geändert durch Beschluss der Bundesversammlung am 21. 12. 2007; tritt am 1. 1. 2009 in Kraft.
3) Art. 5 Statuten der Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren.
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Hochspezialisierte Medizin: Interkantonale Vereinbarung
5 Die Entscheide des Beschlussorgans basieren auf Anträgen des Fachorgans. Das Beschlussorgan be - achtet die Kriterien gemäss Art. 4 Abs. vorgängigen Stellungnahme des Fachorgans.
6 Das Beschlussorgan kann dem Fachorgan Aufträge erteilen.
7 Die Mitglieder streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese nicht erreicht werden, erfordert ein Beschluss die Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern aus Vereinbarungskantonen mit Universitätsspital und von vier Mitgliedern der anderen Vereinbarungskantone.

Artikel 4 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Fachorgans

1 Das HSM-Fachorgan besteht aus höchstens 15 unabhängigen Experten, bei deren Bestellung mehrere geeignete Bewerber aus dem Ausland zu berücksichtigen sind. Das Beschlussorgan bestimmt die An - forderungen an die Experten und legt das Auswahlverfahren fest. Die Mitglieder legen ihre Interessen in einem Interessenbindungsregister offen.
2 Die Wahl der Experten einschliesslich des Präsidiums erfolgt ad personam durch das HSM- Beschlussorgan für eine Dauer von 2 Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
3 Das HSM-Fachorgan hat folgende Aufgaben: es beobachtet neue Entwicklungen; es stellt und überprüft Anträge auf Aufnahme und Streichung aus dem HSM-Bereich; es legt die Voraussetzungen fest, welche zur Ausführung einer Dienstleistung bzw. eines Dienstleistungsbereiches erfüllt werden müssen bezüglich Fallzahl, personellen und strukturellen Ressourcen und an unterstützenden Disziplinen; es bereitet die Entscheidungen des Beschlussorgans vor; dazu gehören insbesondere die Vorbereitungsarbeiten der Zuteilung gemäss den oben beschriebenen Voraussetzungen sowie die Prüfung der Lösungsvorschläge; es stellt dem Beschlussorgan die entsprechenden Anträge und begründet diese fachbezo - gen und wissenschaftlich; es erstattet dem Beschlussorgan jährlich Bericht über den Stand seiner Arbeiten.
4 Das HSM-Fachorgan berücksichtigt bei der Erfüllung seiner in Abs. 3 genannten Aufgaben folgende Kriterien: Für die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche: a) Wirksamkeit; b) Nutzen; c) Technologisch-ökonmische Lebensdauer; d) Kosten und Leistung. Für den Zuteilungsentscheid: a) Qualität; b) Verfügbarkeit hochqualifizierten Personals und Teambildung; c) Verfügbarkeit der unterstützenden Disziplinen; d) Wirtschaftlichkeit; e) Weiterentwicklungspotential. Für den Entscheid über die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche und die Zuteilung: b) Internationale Konkurrenzfähigkeit.
5 werden Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Das Beschlussorgan erlässt die Ausstandsregeln.

Artikel 5 Wahl und Aufgaben des HSM-Projektsekretariats

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2 Es unterstützt organisatorisch und technisch die im Zusammenhang mit der Planung der hochspezia - lisierten Medizin erfolgenden Arbeiten des Beschluss- und des Fachorgans und koordiniert diese.

Artikel 6 Arbeitsweise

1 Das Beschluss- und das Fachorgan geben sich jeweils ein Geschäftsreglement, das die Einzelheiten zur Organisation, Arbeitsweise und Beschlussfassung festlegt. Das Reglement des Fachorgans bedarf der Genehmigung des Beschlussorgans.

3. Abschnitt: Planung

Artikel 7 Grundsätze

1 Zur Gewinnung von Synergien ist darauf zu achten, dass die hochspezialisierten Leistungen auf we - nige universitäre oder multidisziplinäre Zentren konzentriert werden.
2 Die Planung gemäss dieser Vereinbarung soll mit jener im Bereich der Forschung abgestimmt wer - den. Forschungsanreize sollen gesetzt und koordiniert werden.
3 Die Interdependenzen zwischen verschiedenen hochspezialisierten medizinischen Bereichen sind bei der Planung zu berücksichtigen.
4 Die Planung umfasst jene Leistungen, die durch schweizerische Sozialversicherungen mitfinanziert werden.
5 Die Zugänglichkeit für Notfälle sind bei der Planung zu berücksichtigen.
6 Die Planung berücksichtigt die vom schweizerischen Gesundheitswesen erbrachten Leistungen für das Ausland.
7 Bei der Planung können Kooperationsmöglichkeiten mit dem nahen Ausland genutzt werden.
8 Die Planung kann in Stufen erfolgen.

Artikel 8 Besondere Anforderungen an die Planung der Kapazitäten

1 Bei der Zuordnung der Kapazitäten sind folgende Vorgaben zu beachten: Die gesamten in der Schweiz verfügbaren Kapazitäten sind so zu bemessen, dass die Zahl der Behandlungen, die sich unter umfassender kritischer Würdigung erwarten lassen, nicht überschritten werden kann. Die resultierende Anzahl der Behandlungsfälle der einzelnen Einrichtung pro Zeitperiode darf die kritische Masse unter den Gesichtspunkten der medizinischen Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit nicht unterschreiten. Den Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Zentren im Ausland kann Rechnung getra - gen werden.

Artikel 9 Auswirkungen auf die kantonalen Spitallisten

1 Die Vereinbarungskantone übertragen ihre Zuständigkeit gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG zum Er - lass der Spitalliste für den Bereich der hochspezialisierten Medizin dem HSM-Beschlussorgan.
2 Ab dem Zeitpunkt der gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 erfolgten Bestimmung eines Bereiches der hoch - spezialisierten Medizin und seiner Zuteilung durch das HSM-Beschlussorgan an mit der Einbringung - ne im entsprechenden Umfang als aufgehoben.

4. Abschnitt: Finanzen

Artikel 10 Verteilung der Kosten

1 Die Kosten der Tätigkeit der im 2. Abschnitt genannten Organe sowie des Sekretariats werden von - gen.
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5. Abschnitt: Streitbeilegung

Artikel 11 Streitbeilegungsverfahren

1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten nach Möglichkeit gütlich zu regeln.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Rahmenvereinbarung (IRV)
4 ) über die Streitbeilegung.

6. Abschnitt: Rechtspflege und Schlussbestimmungen

Artikel 12 Beschwerde und Verfahrensrecht

1 Gegen Beschlüsse betreffend die Festsetzung der gemeinsamen Spitalliste nach Art. 3 Abs. 3 und 4 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde nach Art. 53 KVG
5 ) geführt werden.
2 Auf diese Beschlüsse finden sinngemäss die bundesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungs - verfahren
6 ) Anwendung.

Artikel 13 Beitritt und Austritt

1 Der Beitritt zur Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.
2 Jeder Vereinbarungskanton kann durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam.
3 Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden.

Artikel 14 Berichterstattung

1 Das Präsidium des Beschlussorgans stattet den Vereinbarungskantonen jährlich über den Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung Bericht.

Artikel 15 Inkrafttreten

1 Die GDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 17 Kantone einschliesslich der Kantone mit Uni - versitätsspital (Zürich, Bern, Basel- Stadt, Waadt und Genf) beigetreten sind.
7 ) Für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Mitteilung gemäss Art. 13 Abs. 1 in Kraft.

Artikel 16 Geltungsdauer und Ausserkrafttreten

1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
2 Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 17 fällt oder wenn einer der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel- Stadt, Waadt oder Genf) austritt.
1 Stellen die Vereinbarungskantone fest, dass eine Anpassung der Vereinbarung erforderlich ist, neh - GDK die Anpassung der Vereinbarung ein. Die Anpassung tritt in Kraft, wenn ihr sämtliche Vereinba - rungskantone beigetreten sind. Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. 6. 2005, Abschnitt IV (SG 670.100).
5) Sofern der Beschluss vom 21. 12. 2007 bei Inkraftsetzung der IVHSM in Kraft getreten ist, sonst gilt bis dahin Art. 34 Verwaltungsgerichtsge - setz (VGG) (SR 173.32).
6) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) vom 20. 12. 1968 (SR 172.021).
7) Wirksam seit 1. 1.
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