Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) (642.11)
Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) (642.11)
Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)
Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 18. Oktober 1994 (Stand 1. Januar 2016)
1. Behörden
§ 1 Organe
1 Der Vollzug des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes - steuer
1 ) wird folgenden Organen übertragen:
1. dem Departement für Finanzen und Soziales;
2. der Steuerverwaltung;
3. * den Veranlagungsexperten und Veranlagungsexpertinnen der Steuerverwal - tung;
4. der Steuerrekurskommission;
5. * dem Verwaltungsgericht;
6. * den Notariaten.
§ 2 Departement
1 Die kantonale Aufsicht obliegt dem Departement.
2 Es entscheidet über strittige Ausstandsbegehren gemäss Art. 109 Abs. 3 des Geset - zes. *
§ 3 Steuerverwaltung
1 Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer ist die Steuerverwaltung.
2 Sie leitet und überwacht den Vollzug und die einheitliche Anwendung des Geset - zes. Sie kann die notwendigen Weisungen erlassen.
3 Sie ist insbesondere zuständig für:
1. die Abrechnung mit dem Bund (Art. 89, Art. 101 und Art. 196);
3. * die Behandlung von Erlassgesuchen;
4. die Verfolgung der Steuerhinterziehungen und der Verletzungen von Verfah - renspflichten (Art. 182 Abs. 4);
1) SR 642.11
5. die Strafanzeige wegen Steuerbetrugs und Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 188 Abs. 1).
§ 4 * Veranlagungsbehörde
1 Der Veranlagungsexperte oder die Veranlagungsexpertin veranlagt die direkte Bundessteuer und entscheidet über Einsprachen.
§ 5 Steuerrekurskommission
1 Kantonale Rekurskommission ist die Steuerrekurskommission.
§ 5a * Beschwerdeberechtigung
1 Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission kann neben dem Steuerpflichtigen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung auch die Steuerverwaltung Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht führen. *
§ 6 Notariat
1 Inventaraufnahme und Siegelung erfolgen durch das Notariat (Art. 159 Abs. 1).
§ 7 Mitwirkung der Gemeinden
1 Die Politischen Gemeinden haben bei den Vorbereitungsarbeiten, bei der Veranla - gung und beim Bezug nach den Weisungen der Steuerverwaltung mitzuwirken. Sie haben die notwendigen Auskünfte zu erteilen. *
2 In der allgemeinen Mitwirkungsentschädigung nach § 201 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG)
1 ) ist die Entschädigung für die Mitarbeit der Gemeinden bei der direkten Bundessteuer enthalten. Gleiches gilt mit Bezug auf § 52 Abs. 1 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuerverordnung, StV)
2 ) , wenn eine Gemeinde bei der Veranlagung natürlicher Personen mitwirkt.
2. Verfahren
§ 8 * Rechtsmittelverfahren bei der Quellensteuer
1 Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeverfahren gegen Entscheide über Bestand und Umfang der Quellensteuer richten sich nach den entsprechenden kantonalen Verfahrensvorschriften.
1) RB 640.1
2) RB 640.11
§ 9 * Kosten des Rechtsmittelverfahrens
1 Die Verfahrenskosten vor Steuerrekurskommission und vor Verwaltungsgericht richten sich nach den entsprechenden kantonalen Vorschriften.
§ 9a * Mahn- und Inkassogebühren
1 Die Steuerverwaltung erhebt für die von ihr bezogenen Bundessteuerbetreffnisse und Bussen Mahn- und Inkassogebühren. Geht nach Ablauf der Zahlungsfrist keine Zahlung ein, so wird der steuerpflichtigen Person eine gebührenfreie Zahlungserin - nerung zugestellt.
2 Bleibt die Zahlungserinnerung ohne Wirkung, wird die steuerpflichtige Person ge - mahnt. Jede Mahnung löst eine Mahngebühr von Fr. 50 aus und wird mit dieser in Rechnung gestellt. Deren Anfechtung richtet sich sinngemäss nach § 191a StG.
3 Bleibt auch die Mahnung ohne Wirkung und muss die offene Forderung auf dem Betreibungsweg eingetrieben werden, ist der steuerpflichtigen Person eine Inkasso - gebühr von Fr. 80 aufzuerlegen.
4 Rechtskräftige Gebührenrechnungen sind vollstreckbaren gerichtlichen Entschei - den im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG
1 ) gleichgestellt.
§ 10 Erlass
1 Das Gesuch um Erlass rechtskräftig festgesetzter Steuern, Zinsen oder Bussen we - gen Übertretung ist mit schriftlicher Begründung und unter Beilage der nötigen Be - weismittel der Steuerverwaltung einzureichen.
2 Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Erlasses sowie das Verfahren rich - ten sich nach dem Gesetz und der Steuererlassverordnung
2 )
. *
3 Gegen den Entscheid der Steuerverwaltung kann innert 30 Tagen Beschwerde an die Steuerrekurskommission erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 140 bis Art. 144 des Gesetzes. *
4 Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission kann neben dem Steuerpflichtigen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung auch die Steuerverwaltung nach Massga - be des Bundesgesetzes über das Bundesgericht
3 ) Beschwerde in öffentlich-rechtli - chen Angelegenheiten beim Bundesgericht führen. *
1) SR 281.1
2) SR 642.121
3) SR 173.110
3. Schlussbestimmungen
§ 11 * Wechsel der zeitlichen Bemessung für die natürlichen Personen
1 Der Wechsel zur einjährigen Gegenwartsbemessung für die natürlichen Personen erfolgt auf den 1. Januar 1999.
2 Die im Durchschnitt der Jahre 1997 und 1998 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen sind gemäss Art. 218 Abs. 4 lit. b des Gesetzes zusätzlich von den für die Steuerperiode 1999 und 2000 zugrundegelegten steuerbaren Einkommen abzuziehen, solange die Steuerpflicht im Kanton besteht.
§ 12 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 18.10.1994 01.01.1995 Erstfassung ABl. 42/1994