Verordnung über die kantonale Berufsbildungskommission
Gestützt auf Art. 6 Abs. 3 des kantonalen Berufsbildungsgesetzes
1 von der Regierung erlassen am 15. November 1982
Art. Wahl und anwendbares Recht
Die Regierung wählt die kantonale Berufsbildungskommission (Kommission) auf eine Dauer von vier Jahren. Im übrigen gelten die Bestimmungen für die nichtständigen Funktionäre.
Art. Zusammensetzung
1 Die Kommission besteht aus höchstens 11 Mitgliedern.
2 Der Kommission gehören Fachleute aus dem Kreis der Berufsschulen, der Fachschulen, der beruflichen Weiterbildung, der Berufsberatung sowie der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen an.
Art.
2 Den Vorsitz der Kommission führt der Leiter oder die Leiterin des Amtes.
Art. Aufgaben
Der Berufsbildungskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) sie berät das Departement in grundsätzlichen Fragen der Berufsbildung und der Vorlehrinstitutionen; b) sie begutachtet gesetzgeberische Erlasse im Bereich der Berufsbildung und der Vorlehrinstitutionen; c) sie äussert sich zur Unterstellung von nicht dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstehenden Berufen unter das kantonale Berufsbildungsgesetz; d) sie nimmt Stellung zum Erlass von Ausbildungsvorschriften und Lehrplänen für Berufe, die nur im Kanton erlernt werden können.
Art. Sitzungen
1 Die Berufsbildungskommission tritt mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammen.
2 Zu den Sitzungen können Fachleute mit beratender Stimme zugezogen werden.
3 Über die Sitzungen und Verhandlungen der Kommission und ihrer Ausschüsse wird ein Protokoll geführt.
Art. Arbeitsausschüsse
1 Zur Bearbeitung besonderer Fragen können Arbeitsausschüsse eingesetzt werden, denen weitere Fachleute angehören können.
2 Die Arbeitsausschüsse konstituieren sich selbst.
Art. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. Endnoten
430.000
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