Verordnung des Regierungsrates über den Datenschutz (170.71)
    CH - TG

    Verordnung des Regierungsrates über den Datenschutz

    Verordnung des Regierungsrates über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, TG DSV) vom 4. November 2008 (Stand 1. März 2013)
    1. Allgemeine Bestimmungen
    1.1. Begriffsdefinitionen

    § 1 Betroffene Personen

    1 Betroffene Personen sind natürliche oder juristische Personen, über die Daten bear - beitet werden.

    § 2 Besondere Risiken

    1 Besondere Risiken, die eine Vorabkontrolle bei der Datenbearbeitung erfordern, liegen insbesondere dann vor, wenn:
    1. besonders schützenswerte Personendaten manuell oder mittels Informatiksys - temen bearbeitet werden;
    2. die Handlungs- oder Entfaltungsmöglichkeiten der betroffenen Person einge - schränkt werden können;
    3. ein erhöhtes Risiko technikbedingter Fehler oder Missbräuche besteht.

    § 3 Angemessener Datenschutz

    1 Ein angemessener Datenschutz im grenzüberschreitenden Datenverkehr ist dann gegeben, wenn im Empfängerstaat ein adäquates Datenschutzniveau sichergestellt ist.
    2 Ein solches liegt unter Berücksichtigung aller Umstände insbesondere dann vor, wenn:
    1. die Grund- und Menschenrechte eingehalten werden;
    2. das Datenschutzniveau europäischem Standard entspricht.

    § 4 Unverhältnismässiger Verwaltungsaufwand

    1 Ein unverhältnismässiger Verwaltungsaufwand im Sinne von § 20a Abs. 2 des Ge - setzes liegt insbesondere dann vor, wenn:
    1. eine Person wiederholt in derselben Angelegenheit ein Gesuch stellt;
    2. die gesuchstellende Person trotz Aufforderung des verantwortlichen Organs ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt;
    3. mit der Gesuchsbearbeitung ein besonders hoher materieller oder zeitlicher Aufwand verbunden ist.
    1.2. Organisation

    § 5 Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter

    1 Die oder der Beauftragte für den Datenschutz (Datenschutzbeauftragte oder Daten - schutzbeauftragter) wird auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. *
    2 Sie oder er ist administrativ der Staatskanzlei zugeordnet. *

    § 6 Aufsichtsstelle der Gemeinden

    1 Die Gemeinden können eigene Aufsichtsstellen einrichten, die Aufsicht an Private übertragen oder zwecks Führung einer gemeinsamen Aufsichtsstelle mit anderen Gemeinden zusammenarbeiten.
    2 Die Gemeinden sorgen für die Unabhängigkeit ihrer Aufsichtsstellen.
    3 Die Aufsichtsstellen der Gemeinden sind spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes zu errichten und der oder dem Datenschutzbeauftragten zu melden. Muta - tionen bei der Aufsichtsstelle sind jeweils umgehend bekanntzugeben.

    § 7 Rechenschaftsbericht

    1 Der jährliche Rechenschaftsbericht der oder des Datenschutzbeauftragten erfolgt im Rahmen des Geschäftsberichtes des Regierungsrates.
    1.3. Datensammlungen, Register, Adressbücher und Nachschlagewerke

    § 8 Datensammlungen

    1 Die Datensammlungen sind so zu gestalten, dass die betroffenen Personen ihre Rechte wahrnehmen können.

    § 9 Register

    1 Das verantwortliche Organ führt das Register der von ihm angelegten Datensamm - lungen in einer für die Übernahme in das zentrale Register geeigneten Form. Die Aufsichtsstelle kann dazu Weisungen erlassen.
    2 Kurzfristig verwendete Datensammlungen im Sinne von § 14 Abs. 3 Ziff. 1 des Gesetzes sind solche, die nur vorübergehend, insbesondere während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens, geführt werden.
    3 Ausschliesslich persönliche Arbeitsmittel im Sinne von § 14 Abs. 3 Ziff. 4 des Ge - setzes sind Datensammlungen, die der Arbeitserleichterung dienen und auf die nur die verantwortliche Person oder deren Stellvertretung Zugriff hat.
    4 Das zentrale Register enthält für jedes verantwortliche Organ innerhalb des Zustän - digkeitsbereiches die Angaben über die von ihm angelegten Datensammlungen.

    § 10 Meldepflicht

    1 Das verantwortliche Organ meldet Errichtung und Aufgabe von registrierungs - pflichtigen Datensammlungen mit den Angaben gemäss § 14 Abs. 2 des Gesetzes der Aufsichtsstelle.

    § 11 Adressbücher und Nachschlagewerke

    1 Für Veröffentlichungen von allgemeinem Interesse dürfen folgende Personendaten bekanntgegeben werden:
    1. für Adressbücher und ähnliche Nachschlagewerke: Name, Vorname, Firma, Adresse, Telefonnummer, Beruf und Titel von natürlichen und juristischen Personen;
    2. für Staatskalender, Behördenverzeichnisse und ähnliche Nachschlagewerke: Name, Vorname, Titel, Beruf, Jahrgang, Adresse, Telefon sowie Funktion von Personen, die im öffentlichen Dienst stehen oder gestanden haben;
    3. für Fahrzeugverzeichnisse: Name, Vorname, Firma und Adresse von Halterin - nen oder Haltern.
    2 Auf die Bekanntgabe besteht kein Rechtsanspruch.
    2. Datensicherheit

    § 12 Massnahmen

    1 Das verantwortliche Organ hat eine angemessene Datensicherheit zu gewährleisten und trifft Massnahmen zur Sicherstellung von Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbar - keit, Datenexistenz und Nachvollziehbarkeit.
    2 Personendaten sind vor folgenden Gefahren zu schützen:
    1. unbefugte Vernichtung;
    2. zufälliger Verlust;
    3. technische Fehler;
    4. Fälschung, Diebstahl oder widerrechtliche Verwendung;
    5. unbefugtes Ändern, Kopieren, Zugreifen oder andere unbefugte Bearbeitun - gen.
    3 Die technischen und organisatorischen Massnahmen müssen angemessen sein. Ins - besondere haben sie folgenden Kriterien Rechnung zu tragen:
    1. Zweck der Datenbearbeitung;
    2. Art und Umfang der Datenbearbeitung;
    3. Einschätzung der möglichen Risiken für die betroffenen Personen;
    4. aktueller Stand der Technik.
    4 Die Massnahmen sind von der Aufsichtsstelle periodisch zu überprüfen.

    § 13 Protokollierung

    1 Bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten mittels EDV hat das verantwortliche Organ für die Protokollierung zu sorgen.
    2 Die Protokolle sind entsprechend der Sensibilität mit angemessenen Massnahmen zu schützen und ein Jahr aufzubewahren.
    3. Geltendmachung von Rechten

    § 14 Gesuch um Einsichtnahme

    1 Gesuche um Einsichtnahme in Datenregister und Datensammlungen sind beim ver - antwortlichen Organ schriftlich einzureichen.
    2 Das Gesuch ist so zu formulieren, dass daraus klar hervorgeht, in welche Daten - sammlungen oder Daten Einsicht begehrt wird. Die gesuchstellende Person hat sich über ihre Identität auszuweisen.
    3 Generelle oder pauschale Einsichtsgesuche sind unzulässig.

    § 15 Geltendmachung weitergehender Rechte

    1 Gesuche um Geltendmachung weitergehender Rechte im Sinne von § 22, § 23 und § 23a des Gesetzes sind schriftlich und begründet beim verantwortlichen Organ ein - zureichen. Die gesuchstellende Person hat sich über ihre Identität auszuweisen.
    4. Schlussbestimmungen

    § 16 Aufhebung bisherigen Rechtes

    1 Die Verordnung des Regierungsrates über den Datenschutz vom 6. Dezember 1988 wird aufgehoben.

    § 17 Inkrafttreten

    1 Das Gesetz vom 19. Dezember 2007 betreffend die Änderung des Gesetzes über den Datenschutz vom 9. November 1987 und diese Verordnung treten am 5. Dezem - ber 2008 in Kraft.
    Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 04.11.2008 05.12.2008 Erstfassung ABl. 45/2008

    § 5 Abs. 1 05.02.2013 01.03.2013 geändert 6/2013

    § 5 Abs. 2 05.02.2013 01.03.2013 geändert 6/2013

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