Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen (211.62)
CH - BL

Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen

Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen Vom 30. November 1993 (Stand 1. August 2007) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984
1 ) und § 156 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. November 2006
2 ) über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) beschliesst:
3 ) *

§ 1 Veröffentlichungspflicht, Ausnahmen

1 Im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft wird der Erwerb von Eigentum an Grundstücken und von selbständigen dauernden Rechten veröffentlicht.
2 Der Erwerb durch Erbgang wird nicht veröffentlicht.

§ 2 Inhalt der Veröffentlichung

1 Veröffentlicht werden folgende Angaben: *
a. die Parzellennummer, die Fläche, die Art und die Ortsbezeichnung des Grundstücks sowie die Art der in der Liegenschaftsbeschreibung aufge - führten Gebäude;
b. die Namen und den Wohnort oder den Sitz der Personen, die das Eigentum veräussern, und derjenigen, die es erwerben;
c. das Datum des Eigentumserwerbs durch die Veräusserin oder den Ver - äusserer;
d. bei Miteigentum den Anteil und bei Stockwerkeigentum die Wertquote;
e. den Rechtsgrund der Eigentumsübertragung.
2 Erwirbt oder veräussert das Gemeinwesen Flächen namentlich zum Zweck des Baus oder Ausbaus von Strassen, einer Grenzbereinigung oder Grenzver - besserung, so wird dies nicht veröffentlicht.
3 Werden mehrere Grundstücke an eine Person übertragen, können die Daten in zusammengefasster Form veröffentlicht werden.

§ 3 Übermittlung der Daten, Verfahren

1 Die Bezirksschreibereien übermitteln die Daten der Landeskanzlei wöchent - lich zur Veröffentlichung. *
2 Die Daten werden nach Gemeinden geordnet.
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 36.153, SGS 211
3) Vom Bundesrat genehmigt am 22. Februar 1994. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.426
3 Die Gemeinden können die im Amtsblatt veröffentlichten Daten ausserdem im gemeindeeigenen Anzeiger publizieren.

§ 4 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 17. Oktober 1989
4 ) über die Einführung des Bundesbe - schlusses über eine Sperrfrist für die Veräusserung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke und die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen vom
6. Oktober 1989 wird wie folgt geändert: ...
5 )

§ 5 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
4) GS 30.150, SGS 211.81
5) GS 31.427 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.426
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
30.11.1993 01.01.1994 Erlass Erstfassung GS 31.426
26.06.2007 01.08.2007 Ingress geändert GS 36.224
26.06.2007 01.08.2007 § 2 Abs. 1 geändert GS 36.224
26.06.2007 01.08.2007 § 3 Abs. 1 geändert GS 36.224 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.426
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 30.11.1993 01.01.1994 Erstfassung GS 31.426 Ingress 26.06.2007 01.08.2007 geändert GS 36.224

§ 2 Abs. 1 26.06.2007 01.08.2007 geändert GS 36.224

§ 3 Abs. 1 26.06.2007 01.08.2007 geändert GS 36.224

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.426
Markierungen
Leseansicht