Gesetz über den Feuerschutz (708.1)
    CH - TG

    Gesetz über den Feuerschutz

    Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) vom 11. September 2019 (Stand 1. Januar 2021)
    1. Aufgaben und Zuständigkeiten

    § 1 Grundsatz

    1 Dieses Gesetz regelt den Schutz von Personen, Tieren, Sachen und der Umwelt vor den Gefahren und Auswirkungen von Feuer, Rauch, Explosionen und Naturereignis - sen sowie den Einsatz der Feuerwehr als allgemeine Schadenwehr.

    § 2 Kanton

    1 Der Kanton ist zuständig für:
    1. den vorbeugenden Brandschutz bei Gebäuden, Anlagen und Veranstaltungen mit besonderer Gefährdung oder mit beträchtlichem Schadenrisiko;
    2. das Feuerwehrwesen, soweit nicht die Politischen Gemeinden zuständig sind.

    § 3 Gemeinden

    1 Die Politischen Gemeinden sind für den Vollzug des Feuerschutzes zuständig, so - weit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, insbesondere für:
    1. den vorbeugenden Brandschutz bei Gebäuden, Anlagen und Veranstaltungen ohne besondere Gefährdung;
    2. die Organisation und den Betrieb einer Feuerwehr gemäss den Vorgaben des Kantons;
    3. die Löschwasserversorgung auf ihrem Gemeindegebiet gemäss den Vorgaben des Kantons.
    2 Die Politischen Gemeinden erlassen ein Reglement über den Feuerschutz und die Feuerwehr. Dieses ist durch das zuständige Departement zu genehmigen.

    § 4 Zusammenarbeit

    1 Die Politischen Gemeinden können bestimmte Aufgaben des Feuerschutzes gemeinsam erfüllen.
    2 Sie können mit dem zuständigen Amt Verträge über die Übernahme von Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes gegen kostendeckende Entschädigung abschlies - sen.

    § 5 Körperschaften, private Organisationen

    1 Der Regierungsrat kann einzelne Feuerschutzaufgaben, die fachliche Spezialkennt - nisse erfordern, aussenstehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder privaten Organisationen übertragen.

    § 6 Departement und Organisation

    1 Der Vollzug der kantonalen Aufgaben sowie die Aufsicht über den Feuerschutz sind Sache des zuständigen Departementes.
    2 Das zuständige kantonale Amt ist der Gebäudeversicherung angegliedert.
    3 Die Gebäudeversicherung führt für das Amt eine eigene Rechnung. Überschüsse sind in einen Brandschutzfonds einzulegen, Verluste durch Entnahme aus dem Fonds zu decken.
    2. Schadenverhütung
    2.1 Grundsätze

    § 7 Allgemeine Sorgfaltspflicht

    1 Mit Feuer, Wärme, Licht, Elektrizität, feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie dazu in Verbindung stehenden Geräten ist so vorsichtig umzugehen, dass kei - ne Brände oder Explosionen entstehen können. Die Angaben von Produkteherstelle - rinnen und -herstellern sind zu beachten.
    2 Wer Personen im Sinne von Art. 333 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbu - ches (ZGB)
    1 ) beaufsichtigt und selber handlungsfähig ist, wer solche Personen unter seiner Obhut hat oder ein Heim oder einen Betrieb leitet, hat dafür zu sorgen, dass die Brandschutzvorschriften beachtet werden.

    § 8 Verbotenes Verhalten

    1 Es ist alles zu unterlassen, was zu einer Feuer- oder Explosionsgefahr führen kann. Insbesondere ist es verboten:
    1. zu rauchen oder offene Flammen oder andere Zündquellen an Orten zu ver - wenden, wo leicht brennbare Stoffe hergestellt, gelagert, verarbeitet oder um - gefüllt werden;
    2. brennbare Stoffe in der Nähe von Wärmeerzeugungsanlagen, Abgasanlagen oder wärmeerzeugenden Licht- oder Kraftquellen zu verwenden oder zu la - gern;
    1) SR 210
    3. selbstentzündliche Stoffe, Asche oder dergleichen in nicht feuerfesten Gefäs - sen aufzubewahren;
    4. Feuer im Freien zu entfachen, wenn Gebäude, Anlagen, Wald oder andere Pflanzenbestände unmittelbar gefährdet werden können.

    § 9 Feuerverbot

    1 Das zuständige Departement kann bei erhöhter Feuergefahr durch ausserordentli - che Trockenheit oder Wasserknappheit oder bei Grossanlässen zur Verhinderung von Schäden vorübergehend ein Feuerverbot anordnen.
    2 Das Feuerverbot kann insbesondere beinhalten, dass
    1. keine Feuerwerkskörper abgebrannt werden;
    2. im Wald und in Waldesnähe oder im Freien kein Feuer entfacht wird und kei - ne Streichhölzer und Raucherwaren weggeworfen werden.
    3 Die Politische Gemeinde kann für ihr Gemeindegebiet selbständig ein Feuerverbot anordnen.
    4 Feuerverbote dürfen nur solange dauern, wie sie notwendig sind, um durch Feuer verursachte Schäden zu verhindern. Sie sind regelmässig zu überprüfen.
    5 Das Feuerverbot wird mit der Publikation rechtswirksam. Rechtsmittel gegen die Anordnung des Feuerverbots haben keine aufschiebende Wirkung.

    § 10 Brandschutzvorschriften

    1 Gebäude und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten und Veranstaltungen so durchzuführen, dass
    1. die Sicherheit von Personen, Tieren, Sachen und der Umwelt gewährleistet ist;
    2. der Entstehung von Bränden und Explosionen vorgebeugt und die Ausbrei - tung von Flammen, Hitze und Rauch begrenzt wird;
    3. die Tragfähigkeit während eines bestimmten Zeitraumes erhalten bleibt;
    4. ein Brand wirksam bekämpft werden kann und die Sicherheit der Einsatzkräf - te gewährleistet ist.
    2 Für Gebäude, Anlagen und Veranstaltungen sind diejenigen Vorschriften massge - bend, die das Vollzugsorgan der interkantonalen Vereinbarung zum Abbau techni - scher Handelshemmnisse (Interkantonales Organ technische Handelshemmnisse, IOTH)
    1 ) erlassen oder für verbindlich erklärt hat.
    3 Die für Gebäude, Anlagen und Veranstaltungen verantwortlichen Personen sorgen für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften.
    1) Abrufbar im Internet unter: https://www.bsvonline.ch/de/neuigkeiten/anpassung-bsr-11-15- und-bsr-10-15/.

    § 11 Ausführungsvorschriften und Vereinbarungen

    1 Der Regierungsrat kann technische Wegleitungen erlassen oder solche von öffent - lich-rechtlichen oder privaten Fachorganisationen verbindlich erklären sowie ent - sprechende interkantonale Vereinbarungen abschliessen.
    2.2 Feuerschutzbewilligung

    § 12 Feuerpolizeiliche Bewilligungspflicht

    1 Bewilligungspflichtig sind:
    1. Neu-, An-, Um- und Ausbauten sowie die Umnutzung von Gebäuden, Anla - gen oder Teilen davon;
    2. Neu-, Aus- und Umbauten von relevanten haustechnischen Anlagen und tech - nischen Brandschutzeinrichtungen;
    3. Gebäude und Anlagen, die der Herstellung, Verarbeitung oder Lagerung feuer- oder explosionsgefährlicher Stoffe und Waren dienen;
    4. Aufbewahren von leicht- oder selbstentzündlichen Stoffen und Gasen;
    5. Veranstaltungen und temporäre Bauten, bei oder in denen sich eine grosse Zahl von Personen aufhalten kann.
    2 Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.

    § 13 Kantonale Bewilligung

    1 Neu-, An-, Um- und Ausbauten sowie Nutzungsänderungen von Gebäuden, Anla - gen oder Veranstaltungen mit besonderer Gefährdung oder mit beträchtlichem Scha - denrisiko bedürfen einer kantonalen Feuerschutzbewilligung.
    2 Der Regierungsrat regelt die Erteilung der Bewilligung im Einzelnen.

    § 14 Bewilligung durch die Gemeinde

    1 Ist eine kantonale Bewilligung nicht erforderlich, sorgt die Politische Gemeinde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens oder der Veranstalterbewilligung für die Einhaltung der Feuerschutzvorschriften.
    2.3 Feuerschutzkontrollen

    § 15 Grundsatz

    1 Gebäude, Anlagen und Veranstaltungen, für die eine Feuerschutzbewilligung erfor - derlich ist, sind durch Bau-, Abnahme- und periodische Kontrollen auf die Einhal - tung der Brandschutzvorschriften und der mit der Bewilligung verbundenen Aufla - gen zu kontrollieren.
    2 Die Kontrollen werden von der für die feuerpolizeiliche Bewilligung zuständigen Behörde durchgeführt.
    3 Die Kontrollen sind den für die Gebäude, Anlagen oder Veranstaltungen verant - wortlichen Personen anzuzeigen.

    § 16 Baukontrollen

    1 Die Behörde kann während des Baus oder Umbaus der Gebäude und Anlagen prü - fen, ob die verfügten Auflagen und die Brandschutzvorschriften eingehalten werden.
    2 Sie hat der Bauherrschaft mitzuteilen, welche Abweichungen von den verfügten Auflagen und Brandschutzvorschriften festgestellt werden.

    § 17 Abnahmekontrolle

    1 Sobald das Bauvorhaben fertiggestellt ist, führt die Behörde die Abnahmekontrolle durch und stellt die feuerpolizeiliche Bezugs- oder Betriebsbewilligung aus, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.

    § 18 Periodische Brandschutzkontrollen

    1 Die Behörde kontrolliert periodisch Gebäude und Anlagen, die ein erhöhtes Brandrisiko aufweisen oder im Brandfall zu einer erheblichen Gefährdung von Per - sonen, Tieren, Sachen und der Umwelt führen können.

    § 19 Mitwirkung

    1 Die für die Gebäude oder Anlagen verantwortlichen Personen werden zur Feuer - schutzkontrolle eingeladen und können daran teilnehmen.
    2 Den Kontrollorganen ist zu allen Räumen Zutritt zu gewähren, und es sind ihnen alle sachbezogenen Auskünfte zu erteilen.

    § 20 Mängel

    1 Mängel sind den für die Gebäude, Anlagen oder Veranstaltungen verantwortlichen Personen schriftlich mitzuteilen, und es ist eine Frist für die Mängelbehebung anzu - setzen.

    § 21 Massnahmen bei Mängeln

    1 Werden Mängel an einem Gebäude, einer Anlage oder einer Veranstaltung nicht innert angesetzter Frist behoben, kann die für die Erteilung der feuerpolizeilichen Bewilligung zuständige Behörde insbesondere:
    1. die Benützung des Gebäudes, der Anlage oder die Veranstaltung verbieten, wenn Mängel vorliegen, die zu einer unmittelbaren Gefahr für Personen, Tie - re, Sachen oder der Umwelt führen;
    2. eine Frist für die Behebung der Mängel ansetzen und Ersatzvornahme auf Kosten des Eigentümers oder der Eigentümerin androhen.
    2 Für die Kosten der Ersatzvornahme besteht ein gesetzliches Pfandrecht gemäss

    Art. 836 ZGB.

    3 Das zuständige kantonale Amt ist zu orientieren.
    2.4 Reinigung und Kaminfegerwesen

    § 22 Kontroll- und Reinigungspflicht der wärmetechnischen Anlagen

    1 Wärmetechnische Anlagen, Rauchabzugsanlagen, Abgasanlagen und Rauchkam - mern sind periodisch durch eine Kaminfegerin oder einen Kaminfeger kontrollieren und bei Bedarf reinigen zu lassen.
    2 Das zuständige kantonale Amt erlässt Weisungen über die notwendige Kontrolle und Reinigung von wärmetechnischen Anlagen nach deren Art und Leistung.
    3 Die zuständige Politische Gemeinde kann die Einhaltung der Kontroll- und Reini - gungspflicht prüfen und im Unterlassungsfall Massnahmen anordnen.

    § 23 Kaminfegerarbeiten

    1 Die Kaminfegerinnen und Kaminfeger
    1. kontrollieren und reinigen bei Bedarf Anlagen im Sinne von § 22;
    2. melden die bei der Kontrolle und Reinigung festgestellten feuerpolizeilichen Mängel der Politischen Gemeinde.
    2 Alle Kontrollen und Reinigungen sind zu dokumentieren und bei Bedarf zu bele - gen. Das zuständige kantonale Amt erlässt Weisungen dazu.

    § 24 Bewilligung zur Berufsausübung

    1 Kaminfegerinnen und Kaminfeger bedürfen zur selbständigen Berufsausübung ei - ner Bewilligung des zuständigen kantonalen Amtes.
    2 Bewerberinnen und Bewerbern mit einem Meisterdiplom des Schweizerischen Ka - minfegermeisterverbandes oder einem gleichwertigen Ausbildungsnachweis wird eine Bewilligung erteilt.
    3 Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und bei schwerer Pflichtverletzung entzogen werden.
    4 Das zuständige kantonale Amt informiert über die zur Berufsausübung zugelasse - nen Kaminfegerinnen und Kaminfeger.
    3. Feuerwehr

    § 25 Aufgaben

    1 Feuerwehren sind allgemeine Schadenwehren im Sinne von § 1 dieses Gesetzes, insbesondere bei:
    1. Bränden und Explosionen;
    2. Naturereignissen;
    3. der Suche und Rettung von Menschen und Tieren;
    4. Ereignissen, welche die Umwelt schädigen oder gefährden;
    5. Einsätzen zum Schutz der Bevölkerung.
    2 Feuerwehren im Sinn der § 26 bis § 28 arbeiten untereinander und mit anderen Or - ganisationen des Bevölkerungs- und Umweltschutzes zusammen, um Schadenereig - nisse rasch und wirkungsvoll zu bekämpfen.
    3.1 Arten

    § 26 Gemeindefeuerwehr

    1 Die Politischen Gemeinden haben entsprechend § 3 Abs. 1 Ziff. 2 eine den örtli - chen Verhältnissen und Bedürfnissen entsprechende Feuerwehr zu organisieren, aus - zurüsten und auszubilden.
    2 Die Feuerwehren unterstützen sich gegenseitig.

    § 27 Betriebsfeuerwehr

    1 Der Regierungsrat kann öffentliche oder private Betriebe ermächtigen oder ver - pflichten, auf eigene Kosten eine Feuerwehr zu unterhalten.
    2 Betriebsfeuerwehren unterstehen beim Einsatz ausserhalb des Betriebes der Kom - mandantin oder dem Kommandanten der Gemeindefeuerwehr.
    3 Das zuständige kantonale Amt erlässt Vorgaben über die Anforderungen an die Betriebsfeuerwehren und genehmigt deren Reglemente.

    § 28 Stützpunktfeuerwehr

    1 Der Regierungsrat bezeichnet die Feuerwehren einzelner Gemeinden als Stütz - punktfeuerwehr eines grösseren Gebietes. Stützpunktfeuerwehren unterstützen die Gemeindefeuerwehren insbesondere mit zusätzlichen Geräten und speziellen Ein - satzmitteln.
    2 Der Regierungsrat regelt Einsatz, Organisation, Aufgaben und Ausrüstung der Stützpunktfeuerwehren sowie die Kostenverteilung.
    3.2 Feuerwehrpflicht

    § 29 Grundsatz

    1 Die Feuerwehrpflicht besteht für Männer und Frauen. Sie ist in der Wohnsitzge - meinde zu erfüllen. Die Pflicht beginnt frühestens mit dem vollendeten 20. und en - det spätestens mit dem vollendeten 52. Altersjahr.
    2 Die Feuerwehrpflicht wird erfüllt durch den Feuerwehrdienst oder durch die Ent - richtung einer Ersatzabgabe.
    3 Bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft be - steht die Feuerwehrpflicht nur für einen Ehegatten oder Partner.

    § 30 Befreiung

    1 Die Politischen Gemeinden können die Befreiung von der Feuerwehrpflicht regeln.

    § 31 Feuerwehrdienst

    1 Die Gemeindebehörde oder die zuständigen Organe bestimmen, wer Feuer - wehrdienst zu leisten hat. Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse der Feuerwehr sowie die beruflichen und persönlichen Verhältnisse und Fähigkeiten der Pflichti - gen.
    2 Der Dienst wird grundsätzlich in der Feuerwehr der Wohnsitzgemeinde oder in ei - ner Betriebsfeuerwehr geleistet.
    3 Das Reglement über den Feuerschutz gemäss § 3 Abs. 2 regelt die Aufgaben, die Dienstpflicht, den Pflichtersatz, die Organisation, den Übungsdienst, das Alarmwe - sen, die Entschädigung der Angehörigen der Feuerwehren sowie deren Versicherung im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes.

    § 32 Feuerwehrersatzabgabe

    1 Feuerwehrpflichtige, die keinen Feuerwehrdienst leisten, entrichten eine Ersatzab - gabe.
    2 Die Ersatzabgabe bemisst sich nach den satzbestimmenden Faktoren für Einkom - men und Vermögen, bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder eingetrage - ner Partnerschaft nach dem gemeinsamen Steueraufkommen. Sie wird durch die Po - litische Gemeinde auf 10 bis 20 Prozent der einfachen Staatssteuer festgesetzt und beträgt mindestens Fr. 50 und höchstens Fr. 1'000 pro Jahr.
    3 Die Erhebung erfolgt durch die zuständige Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde. Bei unterjähriger Steuerpflicht wird die Abgabe nach der Dauer der Steuerpflicht er - hoben. Bei Steuerbezug an der Quelle wird gleichzeitig die Abgabe erhoben.
    4 Der Ertrag der Ersatzabgabe ist für die Aufwendungen der Feuerwehr sowie für weitere Feuerschutzaufgaben zu verwenden.
    3.3 Führung, Aufgaben, Ausbildung und Mittel

    § 33 Führung

    1 Jede Feuerwehr wird durch eine Kommandantin oder einen Kommandanten ge - führt.
    2 Mit einer Führungsfunktion kann nur betraut werden, wer über die entsprechende Ausbildung verfügt.

    § 34 Schadenbekämpfung

    1 Die Feuerwehr greift innerhalb ihres Einsatzgebietes bei Feuer, Explosionen, Ele - mentar- oder anderen Schadenereignissen unverzüglich ein und leistet die erforderli - che Hilfe.
    2 Bei Bedarf leistet sie ausserhalb des Einsatzgebietes Unterstützung.

    § 35 Besondere Aufgaben

    1 Die Politische Gemeinde kann die Feuerwehr bei Anlässen, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen beiziehen.
    2 Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat die Leistungen der Feuerwehr zu ent - schädigen. Die Höhe der Entschädigung ist im Reglement über den Feuerschutz zu regeln.

    § 36 Ausbildung

    1 Die Feuerwehr ist gemäss den Bedürfnissen des eigenen Einsatzbereiches auszubil - den.
    2 Der Kanton fördert und unterstützt die Ausbildung der Feuerwehren und kontrolliert ihren Ausbildungsstand.

    § 37 Löschwasserversorgung, Ausrüstung, Geräte

    1 Die Politischen Gemeinden sorgen dafür, dass:
    1. in den Bauzonen genügend Löschwasser für die Schadenbekämpfung zur Ver - fügung steht;
    2. die Bauzonen mit Hydranten erschlossen sind;
    3. ihrer Feuerwehr dem Stand der Technik entsprechende Ausrüstungen und Ge - räte zur Verfügung stehen.

    § 38 Inanspruchnahme fremder Sachen

    1 Die für die Gebäude und Anlagen verantwortlichen Personen haben den Feuerweh - ren bei Einsätzen, Übungen und zur Einsatzplanung Zugang zu ihren Liegenschaften zu gewähren.
    2 Die Feuerwehren können bei Einsätzen gegen Entschädigung:
    1. private Wasserspeicher oder -bassins und ähnliche Wasserspeicher nutzen;
    2. private Fahrzeuge und Maschinen benützen, wenn zeitliche Dringlichkeit be - steht.
    4. Einsatzkosten und Haftung

    § 39 Grundsatz

    1 Einsätze der Feuerwehr im Zusammenhang mit versicherten Gefahren gemäss den § 19 und § 20 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung
    1 ) sind unentgeltlich, so - weit sie versicherte Gebäude betreffen.
    2 Wird die Feuerwehr zu anderen Hilfeleistungen aufgeboten oder eingesetzt, werden die geleisteten Arbeitsstunden, die Einsatzstunden von Einsatzfahrzeugen, die Ein - satzmittel sowie das aufgewendete Material der Verursacherin oder dem Verursa - cher, der oder dem Haftpflichtigen, der Empfängerin oder dem Empfänger des Ein - satzes zu massvollen Ansätzen in Rechnung gestellt.
    3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

    § 40 Schuldhaft verursachter Einsatz

    1 Wer den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht oder be - hindert oder die Feuerwehr missbräuchlich alarmiert oder Fehlalarme verursacht, haftet für die Kosten und die Schäden, die daraus entstehen.
    2 Haften mehrere Personen, gelten Art. 50 f. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)
    2 )
    .
    1) RB 956.1
    2) SR 220
    5. Beiträge

    § 41 Beitrag des Kantons

    1 Der Kanton leistet den Politischen Gemeinden und anderen Trägerinnen oder Trä - gern des Feuerschutzes Beiträge aus dem Brandschutzfonds an die Kosten, die ihnen aus der Erfüllung ihrer Aufgaben entstehen.
    2 Er kann Beiträge an die Kosten von freiwillig verbesserten Brandschutzmassnah - men bei bestehenden Gebäuden und Anlagen mit erheblichem Gefährdungspotenzial oder beträchtlichem Schadenrisiko ausrichten.
    3 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und die Höhe der Beiträge.

    § 42 Brandschutzabgabe

    1 Zur Finanzierung der Aufgaben des Kantons im Bereich des Brandschutzes ent - richten die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer eine massvolle zweckgebun - dene Abgabe.
    2 Die Abgabe beträgt höchstens Fr. 0.20 pro Fr. 1'000 des Gebäudeversicherungs - wertes.
    3 Die Gebäudeversicherung bestimmt die Höhe der Abgabe, damit die jährlichen Beiträge gemäss § 41 Abs. 1 und Abs. 2 ausgerichtet und ein angemessener Fonds geäufnet werden können.
    4 Sie erhebt die Brandschutzabgabe zusammen mit den Prämien.

    § 43 Beitrag der privaten Versicherungsgesellschaften

    1 Die privaten Versicherungsgesellschaften entrichten zur Finanzierung der Mass - nahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Schäden einen jährlichen Beitrag von Fr. 0.05 pro Fr. 1'000 des im Kanton Thurgau gegen Feuer- und Elementarschäden versicherten Kapitals.
    2 Die Beiträge sind bis Ende des ersten Quartals aufgrund des versicherten Kapitals des Vorjahres zu entrichten. Der Minimalbetrag beträgt Fr. 50.
    3 Die Versicherungsgesellschaften haben die für die Berechnung ihrer Beiträge massgeblichen Auskünfte zu erteilen.
    6. Strafen und Disziplinarmassnahmen

    § 44 Strafbestimmung

    1 Wer ein vom zuständigen Departement oder von der Politischen Gemeinde gemäss § 9 erlassenes Verbot übertritt oder der Kontroll- und Reinigungspflicht nach § 22 Abs. 1 nicht nachkommt, wird mit einer Busse bis zu Fr. 10'000 bestraft, soweit nicht die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches zur Anwendung kommen.

    § 45 Disziplinarmassnahmen

    1 Disziplinarische Vergehen von Angehörigen der Feuerwehr können durch die Poli - tischen Gemeinden mit einem Verweis, einer Busse bis zu Fr. 1'000 oder mit dem Ausschluss geahndet werden.
    7. Schlussbestimmungen

    § 46 Ergänzende Bestimmungen

    1 Das zuständige Departement kann ergänzende Bestimmungen zur Verordnung des Regierungsrates erlassen über:
    1. die Umsetzung der Brandschutzvorschriften;
    2. die Brandschutzkontrollen;
    3. das Kaminfegerwesen;
    4. die Anforderungen an Aus- und Weiterbildung der Brandschutzfachleute der Politischen Gemeinden;
    5. die Anforderungen an Bestände, Aus- und Weiterbildung, Ausrüstung und Or - ganisation der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren;
    6. die Anforderungen an das Alarmierungssystem, an Alarmierungseinrichtun - gen und an die Einsatzorganisation der Feuerwehren;
    7. die technischen Anforderungen und anrechenbare Kosten für die Bemessung der Beiträge an die Feuerwehren und an die Löschwasserversorgung.
    Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 11.09.2019 01.01.2021 Erstfassung 38/2019
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren