Vereinbarung über das Lufthygieneamt beider Basel (781.100)
CH - BS

Vereinbarung über das Lufthygieneamt beider Basel

Lufthygieneamt beider Basel: Vereinbarung Vereinbarung über das Lufthygieneamt beider Basel Vom 21. Mai 1985 (Stand 1. Januar 1989) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 4 des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976
1 ) und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 6 der Verordnung vom 6. Juni 1983
2 ) - nisationsgesetz, vereinbaren:

§ 1

1 Zur Überwachung der Luftbelastung und zur Durchführung von Massnahmen für die Reinhaltung der Luft schaffen und betreiben die beiden Kantone gemeinsam ein Lufthygieneamt mit Sitz in Liestal. Der Sitz kann durch Beschluss beider Regierungsräte verlegt werden.
2 Seine Bezeichnung lautet Lufthygieneamt beider Basel.

§ 2

1 Das Lufthygieneamt beider Basel untersteht administrativ der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft.
3 )
2 Für die Mitarbeiter des Lufthygieneamtes ist das Dienst- und Besoldungsrecht des Kantons Basel- Landschaft massgebend. Das Disziplinarrecht und die ihm zugrundeliegenden fachlichen Dienstpflich - ten richten sich, soweit die Mitarbeiter im Gebiet und im Auftrag des Kantons Basel-Stadt tätig sind und soweit es mit den Dienstvorschriften vereinbar ist, nach dessen Recht. Die Dienstordnung regelt das Nähere.
3 Für die Haftung für Schäden, die die Mitarbeiter des Lufthygieneamtes im Gebiet und im Auftrag des Kantons Basel-Stadt verursachen, gilt baselstädtisches Recht.

§ 3

1 Das Lufthygieneamt beider Basel ist fachlich gemeinsam dem Baudepartement
4 ) Stadt und der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft unterstellt.
5 )
2 Die fachliche Unterstellung ist in jenen Fällen auf einen Kanton beschränkt, in denen das Lufthygie - neamt Aufgaben erfüllt, die ausschliesslich diesen Kanton betreffen.

§ 4

1 Die Aufgaben und die Organisation des Lufthygieneamtes beider Basel werden in einer Dienstord - nung festgelegt. Sie ist vom Baudepartement
6 ) und von der Bau- und Umweltschutzdirektion gemein - sam zu erlassen und von den Regierungsräten beider Kantone zu genehmigen
7 )
1) SG 153.100 .
2) Jetzt Dekret zum Verwaltungsorganisationsgesetz vom 6. 6. 1983, SGS 140 .
3)

§ 2 Abs. 1 in der Fassung der Beschlüsse der Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 28. 2./ 10. 1. 1989 (rückwir -

kend wirksam seit 1. 1. 1989, publiziert am 4. 3. 1989).
4)

§ 3 Abs. 1: Heute Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (Zuständigkeitswechsel und neue Departementsbezeichnung per 1. 1. 2009).

§ 3 Abs. 1 in der Fassung der Beschlüsse der Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 28. 2./ 10. 1. 1989 (rückwir -

kend wirksam seit 1. 1. 1989, publiziert am 4. 3. 1989).
6)

§ 4 Abs. 1: Heute Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (Zuständigkeitswechsel und neue Departementsbezeichnung per 1. 1. 2009).

7)

§ 4 Abs. 1 in der Fassung der Beschlüsse der Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 28. 2./ 10. 1. 1989 (rückwir -

kend wirksam seit 1. 1. 1989, publiziert am 4. 3. 1989).
1
Lufthygieneamt beider Basel: Vereinbarung
2 Die in der Dienstordnung enthaltenen Aufgaben werden, soweit erforderlich, von den Vorstehern des Baudepartementes
8 ) 9 )
3 Dienstanweisungen werden von den beiden Vorstehern gemeinsam erlassen.

§ 5

1 Das Lufthygieneamt beider Basel stellt die Arbeitszeit seiner Mitarbeiter in den gemäss Dienstord - nung beide Kantone betreffenden Belangen dem Baudepartement
10 ) und der Bau- und Umweltschutz - direktion zur Verfügung
11 )
2 Die Zusammenarbeit zwischen dem Lufthygieneamt beider Basel und andern Amtsstellen beider Kantone ist auf dem Gebiet der Luftreinhaltung zu gewährleisten.

§ 6

1 In jedem der beiden Kantone sind, soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist, seine jeweiligen Bestim - mungen über die Lufthygiene und seine Verfahrensvorschriften massgebend.

§ 7

1 Die Mitarbeiter des Lufthygieneamtes beider Basel sind befugt, ihre dienstlichen Verrichtungen ge - mäss Dienstordnung in jedem der beiden Kantone vorzunehmen.
2 Das Lufthygieneamt beider Basel erlässt, soweit nicht Zuständigkeiten der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt berührt werden, auch in diesem Kanton die erforderlichen Verfügungen. Erste Rekursin - stanz ist das Baudepartement
12 ) Basel-Stadt; im Übrigen gilt § 6.

§ 8

1 Beide Kantone bestimmen gemeinsam über: finanziell belastende Personalvermehrungen und Sachaufwendungen, die Wahl des Leiters des Lufthygieneamtes beider Basel und seines Stellvertreters.
2 Die kantonalen Kompetenzordnungen, insbesondere im Finanzbereich, werden durch diese Regelung nicht berührt.

§ 9

1 Die Abteilung für Meteorologie des Gesundheitsamtes Basel-Stadt wird in das Lufthygieneamt bei - der Basel integriert.
2 Die bisherige Jahrhundertmessung wird weitergeführt. Fällt die vorliegende Vereinbarung dahin, so geht diese Aufgabe in die Verantwortlichkeit des Kantons Basel-Stadt zurück.
3 Die Kosten für die erstmalige Automatisierung der Beobachtungsstation werden vom Kanton Basel- Stadt übernommen.

§ 10

1 Die Personal- und Sachkosten werden von beiden Kantonen je zur Hälfte getragen. Der Kanton Ba - sel-Stadt leistet jeweils bis Mitte Jahr eine Akontozahlung.
2 Vorbehalten sind die Aufwendungen, die ausschliesslich für einen Kanton erbracht werden. Dieser begleicht die Rechnungen direkt.
8)

§ 4 Abs. 2: Heute Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (Zuständigkeitswechsel und neue Departementsbezeichnung per 1. 1. 2009).

9)

§ 4 Abs. 2 in der Fassung der Beschlüsse der Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 28. 2./ 10. 1. 1989 (rückwir -

kend wirksam seit 1. 1. 1989, publiziert am 4. 3. 1989).
10)

§ 5 Abs. 1: Heute Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (Zuständigkeitswechsel und neue Departementsbezeichnung per 1. 1. 2009).

11)

§ 5 Abs. 1 in der Fassung der Beschlüsse der Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 28. 2./ 10. 1. 1989 (rückwir -

kend wirksam seit 1. 1. 1989, publiziert am 4. 3. 1989).
12)

§ 7 Abs. 2: Heute Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (Zuständigkeitswechsel und neue Departementsbezeichnung per 1. 1. 2009).

2
Lufthygieneamt beider Basel: Vereinbarung

§ 11

1 Diese Vereinbarung ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer zwei - jährigen Frist auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, erstmals per 31. Dezember
1988 auf den 31. Dezember 1990.
2 Über die Weiterbeschäftigung und die Altersvorsorge der Mitarbeiter des aufgelösten Lufthygiene - amtes beider Basel ist eine von beiden Kantonen getragene gemeinsame Lösung zu finden, die die be - rechtigten Interessen der Betroffenen wahrt.
3 Über die Verteilung von nicht abgeschriebenen Sachwerten, die von beiden Kantonen unter dieser Vereinbarung gemeinsam finanziert wurden, verständigen sich beim Hinfall der Vereinbarung die Re - gierungsräte beider Kantone. Der Abschreibungssatz beträgt jährlich 10%.

§ 12

1 Streitigkeiten zwischen den Kantonen aus dieser Vereinbarung sollen möglichst unter Ausschluss des Rechtsweges beigelegt werden.
2 Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsge - richt endgültig.
3 Jede Partei bezeichnet von Fall zu Fall einen Richter, die zusammen ihren Obmann bestimmen. Kön - nen sie sich hierüber nicht einigen, so wird der Obmann vom Präsidenten des schweizerischen Bun - desgerichts bestimmt.

§ 13

1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Oktober 1985 in Kraft.
2 Gemäss § 18 Ziff. 3 der Staats-Verfassung vom 4. April 1892 des Kantons Basel-Landschaft unter - liegt diese Vereinbarung der Genehmigung des Landrates. ) Basel, den 21. Mai 1985 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: E. Keller Der Staatsschreiber: Dr. E. Weiss Liestal, den 21. Mai 1985 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: P. Nyffeler Der Landschreiber: F. Guggisberg
13)

§ 13 Abs. 2: Vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 21. 10. 1985.

3
Markierungen
Leseansicht