Grossratsbeschluss über die Unterstützung touristischer Vorhaben
Grossratsbeschluss über die Unterstützung touristischer Vorhaben vom 11. Januar 1996 (Stand 1. April 1996) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 22. März 1995
1 Kenntnis genommen und erlässt als Beschluss: 2
Art. 1 Grundsatz
1 Der Staat kann durch finanzielle Leistungen Vorhaben unterstützen, wenn sie: a) die touristische Infrastruktur von wenigstens regionaler Bedeutung verbessern oder die Hotellerie fördern; b) nach der Bundesgesetzgebung über Investitionshilfe für Berggebiete 3 oder über die Förderung des Hotel- und Kurortskredites 4 förderungswürdig sind. Die Unterstützung von Vorhaben, die nach der Bundesgesetzgebung über die Förderung des Hotel- und Kurortskredites 5 förderungswürdig sind, setzt vor - aus, dass die politische Gemeinde eine Tourismusabgabe 6 erhebt.
2 Die Interessen der einheimischen Bevölkerung und der Gäste, raumplanerische Ziele sowie ökologische Anliegen werden berücksichtigt.
Art. 2 Leistungen des Staates
a) Art
1 Vorhaben werden unterstützt durch: a) Zinskostenbeiträge;
1 ABl 1995, 915.
2 Vom Grossen Rat erlassen am 30. November 1995; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 11. Januar 1996; in Vollzug ab 1. April 1996.
3 BG über Investitionshilfe für Berggebiete vom 21. März 1997, SR 901.1 , und VV dazu vom
26. November 1997, SR 901.11 .
4 BG über die Förderung des Hotel- und Kurortskredites vom 1. Juli 1966, SR 935.12 , und VV dazu vom 23. Dezember 1966, SR 935.121 .
5 BG über die Förderung des Hotel- und Kurortskredites vom 1. Juli 1966, SR 935.12 , und VV dazu vom 23. Dezember 1966, SR 935.121 .
b) Verbürgung von Darlehen. Die Verbürgung von Darlehen für Vorhaben, die nach der Bundesgesetzgebung über die Förderung des Hotel- und Kurortskre - dites 7 förderungswürdig sind, setzt voraus, dass die politische Gemeinde eine Tourismusabgabe 8 erhebt.
2 Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Art. 3 b) Finanzierung
1 Leistungen des Staates für Vorhaben, die nach der Bundesgesetzgebung über In - vestitionshilfe für Berggebiete 9 Haushalt belastet.
2 Leistungen des Staates für Vorhaben, die nach der Bundesgesetzgebung über die Förderung des Hotel- und Kurortskredites 10 förderungswürdig sind, werden der Tourismusrechnung 11 belastet.
Art. 4 Organisation
a) Regierung
1 Die Regierung setzt die Leistungen des Staates fest.
2 Sie legt für Vorhaben, die nach der Bundesgesetzgebung über die Förderung des Hotel- und Kurortskredites 12 förderungswürdig sind, die Bedingungen fest, insbe - sondere über die Nutzung der Anlage und die Amortisation des Fremdkapitals.
3 Sie kann diese Befugnis dem zuständigen Departement 13 übertragen.
Art. 5 b) Zuständige Stelle des Staates
1 Die zuständige Stelle des Staates überwacht die Verwendung der Leistungen des Staates.
6 BG über die Förderung des Hotel- und Kurortskredites vom 1. Juli 1966, SR 935.12 , und VV dazu vom 23. Dezember 1966, SR 935.121 .
7 BG über die Förderung des Hotel- und Kurortskredites vom 1. Juli 1966, SR 935.12 , und VV dazu vom 23. Dezember 1966, SR 935.121 .
8 Art. 16 des Tourismusgesetzes, sGS 575.1 .
9 BG über Investitionshilfe für Berggebiete vom 21. März 1997, SR 901.1 , und VV dazu vom
26. November 1997, SR 901.11 .
10 BG über die Förderung des Hotel- und Kurortskredites vom 1. Juli 1966, SR 935.12 , und VV dazu vom 23. Dezember 1966, SR 935.121 .
11 Art. 10 des Tourismusgesetzes, sGS 575.1 .
12 BG über die Förderung des Hotel- und Kurortskredites vom 1. Juli 1966, SR 935.12 , und VV dazu vom 23. Dezember 1966, SR 935.121 .
13 Volkswirtschaftsdepartement, Art. 21 lit. d GeschR, sGS 141.3 .
Art. 6 Rechtsgültigkeit
1 Dieser Beschluss wird mit dem Tourismusgesetz vom 26. November 1995 14 rechtsgültig.
Art. 7 Vollzugsbeginn
1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Beschlusses. 15
Art. 8 Referendum
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Gesetzesreferendum. 16
14 sGS 575.1 .
15 1. April 1996.
16 Art. 5 lit. b RIG, sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 31–16 11.01.1996 01.04.1996 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.01.1996 01.04.1996 Erlass Grunderlass 31–16
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