Verordnung des Regierungsrates betreffend Prüfung für das Führen eines Gastgewerbebe... (554.513)
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Verordnung des Regierungsrates betreffend Prüfung für das Führen eines Gastgewerbebetriebes

Verordnung des Regierungsrates betreffend Prüfung für das Führen eines Gastgewerbebetriebes (Wirteprüfungsverordnung) vom 26. November 1996 (Stand 1. Januar 1997)

§ 1 Prüfungskommission

1 Der Regierungsrat wählt die Prüfungskommission und deren Präsidenten oder Prä - sidentin nach Anhören der Berufsverbände.
2 Der Präsident oder die Präsidentin setzt Ort und Datum der Prüfung fest und leitet diese.

§ 2 Prüfungsstoff

1 Die Bewerber und Bewerberinnen werden in folgenden Fächern geprüft:
1. Gastgewerberecht;
2. Alkoholrecht und Suchtprävention;
3. Lebensmittelrecht;
4. Arbeitsrecht und Ausländerrecht;
5. Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht.

§ 3 Anmeldung

1 Die Anmeldung zur Prüfung hat durch schriftliches Gesuch unter Beilage eines Lebenslaufes beim Departement für Justiz und Sicherheit zu erfolgen.

§ 4 Vorbereitungskurs

1 Zur Vorbereitung auf die Prüfung kann ein Ausbildungsgang absolviert werden.
2 Dessen Durchführung wird dem Kantonalverband für Hotellerie und Restauration GASTRO Thurgau übertragen.
1 Die Prüfungen erfolgen mündlich.
2 Für einzelne Fächer kann die Prüfungskommission Ausnahmen vorsehen.

§ 6 Durchführung

1 Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Sie werden in deutscher Sprache abgenom - men.
2 Die Prüfungen erfolgen in der Regel in Anwesenheit zweier Experten oder Exper - tinnen.

§ 7 Ausschluss

1 Bewerber und Bewerberinnen, die sich während der Prüfung unkorrekt verhalten, können durch die Prüfungskommission von der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Falle gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden.

§ 8 Bewertung

1 Die Leistungen werden in jedem Prüfungsfach wie folgt bewertet:
1. Note 6: ausgezeichnet
2. Note 5,5: sehr gut
3. Note 5: gut
4. Note 4,5: befriedigend
5. Note 4: genügend
6. Note 3: ungenügend
7. Note 2: schwach
8. Note 1: sehr schwach
2 Die ganze Prüfung gilt als bestanden, wenn in allen Fächern mindestens die Note vier erreicht worden ist.

§ 9 Nachprüfung

1 Hat ein Bewerber oder eine Bewerberin bei einem Gesamtdurchschnitt von min - destens 4 in höchstens zwei Fächern die Note 4 nicht erreicht, kann in diesen Fä - chern eine Nachprüfung abgelegt werden. Fällt die Nachrüfung in einem Fach unge - nügend aus, gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden.
2 Die Nachprüfung kann frühestens nach Ablauf eines Monats absolviert werden. Wird die Nachprüfung nicht innert zwölf Monaten nach der ordentlichen Prüfung abgelegt, gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden.

§ 10 Ausweis

1 Die Prüfungskommission teilt den Bewerbern und Bewerberinnen umgehend das Prüfungsresultat mit.
2 Sie erhalten bei bestandener Prüfung einen vom Departement und von der Prü - fungskommission unterzeichneten Ausweis.

§ 11 Gebühren

1 Die Bewerber und Bewerberinnen haben für die Prüfung eine Gebühr von Fr. 800 im voraus zu entrichten.
2 Für Nach- und Ergänzungsprüfungen beträgt die Gebühr Fr. 160 pro Fach.

§ 12 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Das Reglement des Regierungsrates über die Wirteprüfung vom 8. Dezember 1980 wird aufgehoben.

§ 13 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 26.11.1996 01.01.1997 Erstfassung 50/1996
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