Verordnung des Regierungsrates betreffend Prüfung für das Führen eines Gastgewerbebe... (554.513)
Verordnung des Regierungsrates betreffend Prüfung für das Führen eines Gastgewerbebe... (554.513)
Verordnung des Regierungsrates betreffend Prüfung für das Führen eines Gastgewerbebetriebes
Verordnung des Regierungsrates betreffend Prüfung für das Führen eines Gastgewerbebetriebes (Wirteprüfungsverordnung) vom 26. November 1996 (Stand 1. Januar 1997)
§ 1 Prüfungskommission
1 Der Regierungsrat wählt die Prüfungskommission und deren Präsidenten oder Prä - sidentin nach Anhören der Berufsverbände.
2 Der Präsident oder die Präsidentin setzt Ort und Datum der Prüfung fest und leitet diese.
§ 2 Prüfungsstoff
1 Die Bewerber und Bewerberinnen werden in folgenden Fächern geprüft:
1. Gastgewerberecht;
2. Alkoholrecht und Suchtprävention;
3. Lebensmittelrecht;
4. Arbeitsrecht und Ausländerrecht;
5. Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht.
§ 3 Anmeldung
1 Die Anmeldung zur Prüfung hat durch schriftliches Gesuch unter Beilage eines Lebenslaufes beim Departement für Justiz und Sicherheit zu erfolgen.
§ 4 Vorbereitungskurs
1 Zur Vorbereitung auf die Prüfung kann ein Ausbildungsgang absolviert werden.
2 Dessen Durchführung wird dem Kantonalverband für Hotellerie und Restauration GASTRO Thurgau übertragen.
1 Die Prüfungen erfolgen mündlich.
2 Für einzelne Fächer kann die Prüfungskommission Ausnahmen vorsehen.
§ 6 Durchführung
1 Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Sie werden in deutscher Sprache abgenom - men.
2 Die Prüfungen erfolgen in der Regel in Anwesenheit zweier Experten oder Exper - tinnen.
§ 7 Ausschluss
1 Bewerber und Bewerberinnen, die sich während der Prüfung unkorrekt verhalten, können durch die Prüfungskommission von der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Falle gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden.
§ 8 Bewertung
1 Die Leistungen werden in jedem Prüfungsfach wie folgt bewertet:
1. Note 6: ausgezeichnet
2. Note 5,5: sehr gut
3. Note 5: gut
4. Note 4,5: befriedigend
5. Note 4: genügend
6. Note 3: ungenügend
7. Note 2: schwach
8. Note 1: sehr schwach
2 Die ganze Prüfung gilt als bestanden, wenn in allen Fächern mindestens die Note vier erreicht worden ist.
§ 9 Nachprüfung
1 Hat ein Bewerber oder eine Bewerberin bei einem Gesamtdurchschnitt von min - destens 4 in höchstens zwei Fächern die Note 4 nicht erreicht, kann in diesen Fä - chern eine Nachprüfung abgelegt werden. Fällt die Nachrüfung in einem Fach unge - nügend aus, gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden.
2 Die Nachprüfung kann frühestens nach Ablauf eines Monats absolviert werden. Wird die Nachprüfung nicht innert zwölf Monaten nach der ordentlichen Prüfung abgelegt, gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden.
§ 10 Ausweis
1 Die Prüfungskommission teilt den Bewerbern und Bewerberinnen umgehend das Prüfungsresultat mit.
2 Sie erhalten bei bestandener Prüfung einen vom Departement und von der Prü - fungskommission unterzeichneten Ausweis.
§ 11 Gebühren
1 Die Bewerber und Bewerberinnen haben für die Prüfung eine Gebühr von Fr. 800 im voraus zu entrichten.
2 Für Nach- und Ergänzungsprüfungen beträgt die Gebühr Fr. 160 pro Fach.
§ 12 Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Das Reglement des Regierungsrates über die Wirteprüfung vom 8. Dezember 1980 wird aufgehoben.
§ 13 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 26.11.1996 01.01.1997 Erstfassung 50/1996