Tourismusgesetz (575.1)
CH - SG

Tourismusgesetz

Tourismusgesetz vom 26. November 1995 (Stand 1. Februar 2023) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 25. Oktober 1994
1 Kenntnis ge - nommen und erlässt als Gesetz:
2 I. Allgemeine Bestimmung (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt: a) die Tourismusförderung durch den Staat; b) die Finanzierung der Tourismusförderung. II. Unterstützung von Tourismusorganisationen durch den Staat (2.)
1. Staatsbeiträge (2.1.)

Art. 2 Grundsatz

1 Der Staat gewährt Tourismusorganisationen mit wenigstens regionaler Bedeu - tung Beiträge für Leistungen im Tourismusmarketing.
2 Die Beiträge werden hauptsächlich zur Förderung des Aufenthaltstourismus un - ter Berücksichtigung der Interessen der einheimischen Bevölkerung, der Gäste und der Umwelt verwendet.
1 ABl 1994, 2476.
2 Vom Grossen Rat erlassen am 11. Mai 1995; nach unbenützter Referendumsfrist und nach der Annahme des Gastwirtschaftsgesetzes (sGS 553.1 ) in der Volksabstimmung rechtsgültig geworden am 26. November 1995; in Vollzug ab 1. April 1996.

Art. 3 Form

a) Vereinbarung
1 Staatsbeiträge für Leistungen im Tourismusmarketing werden durch Vereinba - rung gewährt, wenn ein Leistungsauftrag festgelegt wird.
2 Der Leistungsauftrag umschreibt insbesondere: a) die tourismuspolitischen Rahmenbedingungen; b) Ziele und Aufgaben der Tourismusförderung; c) Organisation und Finanzierung des Beitragsempfängers; d) die Beitragsvoraussetzungen, insbesondere:
1. die Grundsätze der Leistungserstellung;
2. die finanziellen Leistungen Dritter;
3. die Vertretung des Staates in den Organen des Empfängers.

Art. 4 b) Verfügung

1 Staatsbeiträge werden durch Verfügung gewährt: a) für Vorhaben der Marktbearbeitung und der Distribution; b) für Leistungen im Tourismusmarketing, wenn kein Leistungsauftrag festgelegt werden kann.
2 Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 5 Höhe

1 Die Höhe der Staatsbeiträge wird nach Umfang und Bedeutung der Leistungen bemessen.
2. Finanzierung (2.2.)

Art. 6 Beherbergungsabgabe

a) Grundsatz
1 Der Beherberger entrichtet für das entgeltliche Beherbergen von Gästen für eine Dauer von weniger als sechs Monaten eine Beherbergungsabgabe.
2 Als Beherbergen gilt das Überlassen insbesondere von: a) Zimmern und Wohnungen in Hotel- und in Kurbetrieben; b) Schlafstellen in Jugendherbergen; c) Standplätzen auf Zelt- und Wohnwagenplätzen; d) Ferienhäusern, Ferienwohnungen, Privatzimmern und Schlafstellen in Grup - penunterkünften in politischen Gemeinden mit erheblicher touristischer Be - deutung. Die Regierung bestimmt die politischen Gemeinden durch Verord - nung.

Art. 7 b) Bemessung

1 Bemessungsgrundlage sind die vorhandenen Betten, Schlafstellen und Stand - plätze. Sie gelten als Bemessungseinheiten.
2 Die Abgabe beträgt höchstens Fr. 100.– je Jahr und Einheit. Sie wird nach der Be - herbergungsform abgestuft.
3 Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 8 Gastwirtschaftsabgabe

a) Grundsatz
1 Der Inhaber eines Patentes für einen gastgewerblichen Betrieb entrichtet eine Gastwirtschaftsabgabe.

Art. 9 b) Bemessung

1 Bemessungsgrundlage ist die Anzahl Sitzplätze.
2 Die Abgabe beträgt höchstens Fr. 600.– je Jahr und Betrieb. Sie wird nach der Be - deutung des Tourismus für die politische Gemeinde abgestuft.
3 Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 10 Tourismusrechnung

1 Der Staat führt eine Tourismusrechnung als Spezialfinanzierung.
3
2 Er leistet im Jahr 2023 eine Einmaleinlage in die Tourismusrechnung aus dem besonderen Eigenkapital in der Höhe von Fr. 2'200'000.–. *

Art. 11 Gemeinsame Bestimmungen

a) Verwendung
1 Die Erträge der Beherbergungs- und der Gastwirtschaftsabgabe werden der Tou - rismusrechnung gutgeschrieben.
2 Sie decken zusammen mit dem Ertrag nach Art. 6 des Gesetzes über die Kursaal - abgabe vom 21. Juni 2001
4 die Aufwendungen des Staates für den Vollzug dieses Gesetzes. *

Art. 12 b) Abgabesatz

1 Die Abgabesätze werden wenigstens ein Jahr im voraus festgesetzt.
3 Siehe Art. 51 StVG, sGS 140.1 .
4 sGS 816.1 .

Art. 13 c) Veranlagung und Bezug

1 Die politische Gemeinde veranlagt und bezieht die Abgaben jährlich.
2 Sie kann Veranlagung und Bezug Dritten übertragen.
3. Zuständigkeit (2.3.)

Art. 14 Regierung

1 Die Regierung setzt fest: a) Staatsbeiträge; b) Abgabesätze.
2 Sie kann die Befugnis zur Festsetzung der Staatsbeiträge durch Verordnung dem zuständigen Departement
5 übertragen.

Art. 15 Zuständige Stelle des Staates

1 Die zuständige Stelle des Staates überwacht die Verwendung der Staatsbeiträge. III. Finanzierung der Tourismusförderung der politischen Gemeinden (3.)

Art. 16 Grundsatz

1 Die politische Gemeinde kann Tourismusabgaben erheben von: a) Gästen; b) Nutzniessern des Tourismus.
2 Tourismusabgaben werden im überwiegenden Interesse der Abgabepflichtigen verwendet. Tourismusabgaben von Gästen dürfen nicht zu Werbezwecken ver - wendet werden.

Art. 17 Reglement

1 Die politische Gemeinde regelt durch Reglement insbesondere: a) Abgabepflicht; b) Bemessungsgrundlage und Abgabesatz; c) Veranlagung; d) Bezug; e) Verwendung.
2
... *
5 Volkswirtschaftsdepartement, Art. 21 lit. d GeschR, sGS 141.3 .

Art. 18 Übertragung von Aufgaben

1 Die politische Gemeinde kann Veranlagung, Bezug und Verwendung der Touris - musabgaben Dritten übertragen.

Art. 19 Grenzüberschreitende Tourismusgebiete

1 Politische Gemeinden mit zusammenhängenden Tourismusgebieten stimmen ihre Reglemente aufeinander ab.
2 Die Regierung kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Erhebung von Tourismusabgaben in Gebieten abschliessen, die sich über die Kantonsgrenze erstrecken. IV. Verfahren (4.)

Art. 20 Mitwirkung im Verfahren

1 Der Abgabepflichtige wirkt bei der Veranlagung mit und gibt der Veranlagungs - behörde Auskunft. Er gewährt Einsicht in die Belege und Aufzeichnungen, soweit diese für die Veranlagung von Bedeutung sein können.
2 Erfüllt der Abgabepflichtige trotz Mahnung und Androhung der amtlichen Ver - anlagung die Mitwirkungspflicht nicht, setzt die politische Gemeinde die Abgabe nach Erfahrungszahlen fest.

Art. 21 Rückforderung

1 Staatsbeiträge werden zurückgefordert, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung nicht mehr erfüllt sind.
2 Die zurückerstatteten Beiträge werden der Tourismusrechnung gutgeschrieben.

Art. 22 Verjährung

1 Die Abgabeforderung verjährt fünf Jahre nach Fälligkeit. V. Schlussbestimmungen (5.)
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, wird von der politischen Gemeinde mit Busse bestraft.
2 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Fremdenverkehrsgesetz vom 25. April 1971
6 wird aufgehoben.

Art. 25 Übergangsbestimmungen

a) Fremdenverkehrsfond
1 Die Mittel des Fremdenverkehrsfondes
7 werden der Tourismusrechnung gutge - schrieben.
2 Der Grosse Rat kann über die Belastung der Tourismusrechnung für die Unter - stützung touristischer Ausbauten beschliessen.

Art. 26 b) Kurtaxenreglemente

1 Die politischen Gemeinden passen Kurtaxenreglemente innert drei Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Gesetzes an.

Art. 27 c) Rückforderung von Staatsbeiträgen

1 Staatsbeiträge an den Bau von Anlagen und Einrichtungen für Sport und Erho - lung, die gestützt auf das Fremdenverkehrsgesetz vom 25. April 1971
8 ausbezahlt worden sind, werden bis zehn Jahre seit Vollzugsbeginn dieses Gesetzes zurückge - fordert, wenn: a) Beitragsbedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht eingehalten werden; b) der Unterhalt vernachlässigt wird; c) die Anlage oder die Einrichtung dem Zweck entfremdet oder gewinnbringend veräussert wird.
2 Die zurückerstatteten Beiträge werden der Tourismusrechnung gutgeschrieben.

Art. 28 Rechtsgültigkeit

1 Dieses Gesetz wird mit dem Gastwirtschaftsgesetz
9 rechtsgültig.
10

Art. 29 Vollzugsbeginn

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
11
6 nGS 13–70 (sGS 575.1).
7 Art. 10 des Fremdenverkehrsgesetzes, nGS 13–70 (sGS 575.1 ).
8 nGS 13–70 (sGS 575.1 ).
9 nGS 31–14 (sGS 553.1 ).
10 26. November 1995.
11 1. April 1996.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 31–15 26.11.1995 01.04.1996

Art. 10, Abs. 2 eingefügt 2023-005 24.01.2023 01.02.2023

Art. 11, Abs. 2 geändert 2023-005 24.01.2023 01.02.2023

Art. 17, Abs. 2 aufgehoben 2016-094 28.06.2016 01.01.2017

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
26.11.1995 01.04.1996 Erlass Grunderlass 31–15
28.06.2016 01.01.2017 Art. 17, Abs. 2 aufgehoben 2016-094
24.01.2023 01.02.2023 Art. 10, Abs. 2 eingefügt 2023-005
24.01.2023 01.02.2023 Art. 11, Abs. 2 geändert 2023-005
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