Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Kanton Basel-Stadt
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP): Verordnung Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Kanton Basel- Stadt
1 ) (UVPV BS) Vom 12. Februar 1991 (Stand 1. Januar 2001) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 36 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz
2 ) , beschliesst:
1. Organisation
§ 1
1 Bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit wirken folgende Behörden mit: Die Behörde, die im massgeblichen Verfahren entscheidet (zuständige Behörde). Die Stelle, die das Verfahren leitet, wenn der Grosse Rat, der Regierungsrat oder ein De - partement zuständige Behörde ist (verfahrensleitende Stelle). Sie wird vom vorbereiten - den Departement bezeichnet. Die für die Beurteilung von Umweltschutzfragen zuständigen Stellen (Umweltschutz - fachstellen).
3 ) Die Koordinationsstelle Umweltschutz des Amtes für Umwelt und Energie.
2. Feststellung der UVP-Pflicht
§ 2
1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin kann durch Einreichung eines generellen Baubegehrens abklären lassen, ob sein oder ihr Vorhaben einer formellen Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.
2 Die Zuständigkeiten und das Planauflage- und Einspracheverfahren richten sich nach den Vorschrif - ten über das massgebliche Verfahren. Anstelle des Grossen Rates oder des Regierungsrates entschei - det das sachlich zuständige Departement.
3 Der Entscheid kann nach den allgemeinen Bestimmungen angefochten werden.
3. Richtlinien
§ 3
1 Die Koordinationsstelle Umweltschutz
4 ) erlässt im Einvernehmen mit den Umweltschutzfachstellen Richtlinien für die Erstellung des Pflichtenheftes und des Hauptberichts (Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 UVPV
5 ) ).
1) Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 21. 3. 1991. SR .
3)
§ 1 Ziff. 4 in der Fassung des RRB vom 22. 8. 2000 (wirksam seit 1. 1. 2001).
4)
§ 3: Dienststellenbezeichnung «Koordinationsstelle für Umweltschutz» geändert in «Koordinationsstelle Umweltschutz» durch RRB vom 22. 8.
2000 (wirksam seit 1. 1. 2001).
5)
§ 3: UVPV = Eidgenössische Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. 10. 1988 (SR 814.011).
1
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP): Verordnung
4. Pflichtenheft
§ 4
1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin prüft, ob die Ergebnisse der Voruntersuchung als Um - weltverträglichkeitsbericht ausreichen (Art. 8 Abs. 2 UVPV
6 ) - schreibt er oder sie in einem der Koordinationsstelle Umweltschutz
7 ) vorzulegenden Pflichtenheft (Art. 8 Abs. 3 UVPV).
2 Die Koordinationsstelle Umweltschutz
8 ) holt die Stellungnahmen der Umweltschutzfachstellen ein und leitet sie an den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin weiter. Sie verhandelt mit den Beteiligten, wenn Unklarheiten oder Zweifel an der Notwendigkeit oder Zweckmässigkeit von Untersuchungen bestehen.
5. Bekanntmachung
§ 5
1 Das Gesuch wird nach den Vorschriften über das massgebliche Verfahren öffentlich bekanntge - macht. Auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und auf die Offenlegung des Be - richts ist besonders hinzuweisen.
6. Beurteilung der Umweltverträglichkeit
§ 6
1 Die zuständige Behörde oder die sie vertretende verfahrensleitende Stelle übergibt der Koordinati - onsstelle Umweltschutz
9 ) mit dem Umweltverträglichkeitsbericht folgende Akten: Die Gesuchsunterlagen, die für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit nötig sind; die Einsprachen; die Stellungnahme des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin zu den Einsprachen.
2 Die Koordinationsstelle Umweltschutz überweist die Akten an die Umweltschutzfachstellen und die für andere Bewilligungen (Art. 21 UVPV
10 ) ) zuständigen Behörden.
3 Die Koordinationsstelle Umweltschutz setzt den Umweltschutzfachstellen Frist. Sie kann ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten vorschreiben, zu welchen Fragen formell Stellung zu nehmen ist. Sie kann Richtlinien über die Form der Beurteilung erlassen.
4 Die Koordinationsstelle Umweltschutz sorgt für die Koordination unter den Fachstellen, deren Anträ - ge aufeinander abgestimmt werden müssen. Sie prüft die Vollständigkeit der Beurteilungen und die Gesetzmässigkeit von Anträgen.
5 Die Koordinationsstelle Umweltschutz übergibt der zuständigen Behörde oder der sie vertretenden verfahrensleitenden Stelle die Berichte und Anträge der Umweltschutzfachstellen sowie die Stellung - nahmen der für andere Bewilligungen zuständigen Behörden, berichtet ihr über die wesentlichen Er - gebnisse des Beurteilungsverfahrens und weist auf offene Fragen hin. Sie kann selbst Stellung nehmen und Antrag stellen.
6)
§ 4 Abs. 1: UVPV = Eidgenössische Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. 10. 1988 (SR 814.011).
7)
§ 4 Abs. 1: Dienststellenbezeichnung «Koordinationsstelle für Umweltschutz» geändert in «Koordinationsstelle Umweltschutz» durch RRB vom
22. 8. 2000 (wirksam seit 1. 1. 2001).
§ 4 Abs. 2: Dienststellenbezeichnung «Koordinationsstelle für Umweltschutz» geändert in «Koordinationsstelle Umweltschutz» durch RRB vom
22. 8. 2000 (wirksam seit 1. 1. 2001).
9)
§ 6: Dienststellenbezeichnung «Koordinationsstelle für Umweltschutz» geändert in «Koordinationsstelle Umweltschutz» durch RRB vom 22. 8.
2000 (wirksam seit 1. 1. 2001).
10)
§ 6 Abs. 2: UVPV = Eidgenössische Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. 10. 1988 (SR 814.011).
2
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP): Verordnung
7. UVP-Verfahren des Bundes
§ 7
1
§ 6 gilt sinngemäss, wenn der Kanton zu einer Stellungnahme in einem Verfahren des Bundes einge -
laden wird.
8. Massgebliche Verfahren
§ 8 a) Strassen (Nr. 11.2 und 11.3 Anhang UVPV)
1 Die Umweltverträglichkeit von Strassen wird im Rahmen des Planungsverfahrens gemäss §§ 108ff. des Bau- und Planungsgesetzes geprüft.
11 )
2 Auf Verkehrsanordnungen beschränkte Prüfungen werden in dem dafür vorgesehenen Verfahren durchgeführt (§ 3 der Verordnung über den Strassenverkehr).
§ 9
12 ) b) Bodenordnungsmassnahmen (Nr. 80.1 und 80.2 Anhang UVPV)
1 Die Umweltverträglichkeit von Bodenordnungsmassnahmen nach dem Bau- und Planungsgesetz wird in folgenden Stufen geprüft: Gebietsabgrenzungsplan (§ 130) Festsetzung des Zuteilungsplans (§ 133)
§ 10 c) Übrige Anlagen
1 Für alle übrigen Anlagen, die in einem vom kantonalem Recht zu bezeichnenden Verfahren auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen (Nr. 11.4, 13.2, 13.3, 21.2–21.7, 22.3, 22.4, 30.1–30.4,
40.3–40.9, 50.5, 60.2–60.7, 70.1–70.15, 80.3–80.8 Anhang UVPV), ist das Baubewilligungsverfahren
massgeblich.
13 )
2 Setzt das Vorhaben die Begründung oder Änderung eines Allmendbenützungsrechts voraus, so wird die Umweltverträglichkeit in dem dafür vorgesehenen Verfahren (§§ 6 und 16 des Gesetzes über die Inanspruchnahme der Allmend durch die Verwaltung und durch Private) geprüft, soweit es eine um - fassende Prüfung ermöglicht. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort nach ihrer Genehmigung durch den Bundesrat wirksam.
14 ) Die Verordnung vom 20. März 1990 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Kanton Basel-Stadt ist aufgehoben.
11)
§ 8 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 22. 8. 2000 (wirksam seit 1. 1. 2001).
§ 9 in der Fassung des RRB vom 22. 8. 2000 (wirksam seit 1. 1. 2001).
13)
§ 10 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 22. 8. 2000 (wirksam seit 1. 1. 2001).
14) Gemäss Art. 4 der Verordnung des Bundesrates über die Genehmigung kantonaler Erlasse vom 30. 1. 1991 erfolgt in unbestrittenen Fällen die Genehmigung durch das zuständige Departement. Die vorliegende Verordnung wurde durch das Eidgenössische Departement des Innern am 21.
3. 1991 genehmigt.
3
Feedback