Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekunderstufe II) (413.11)
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Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekunderstufe II)

Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekunderstufe II) (GBM) vom 29. August 2007 (Stand 1. Januar 2018)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Das Gesetz bezweckt die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Berufsbil - dung und Mittelschulbildung.
2 Für die Berufsbildung ist es überdies Ausführungs- und Ergänzungserlass zum Bundesgesetz über die Berufsbildung
1 )
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§ 2 Schulische Angebote

1 Der Kanton führt Berufsfachschulen und Mittelschulen.
2 Der Grosse Rat legt die Standorte der Schulen fest. Der Regierungsrat regelt die Zuteilung der Bildungsgänge; das zuständige Departement teilt unter Anhörung der Berufsverbände die Lehrberufe zu und kann Einzugsgebiete für Schulen festlegen.

§ 3 Personen mit besonderen Bedürfnissen

1 Der Kanton fördert die Ausbildung Jugendlicher mit besonderen Bedürfnissen, ins - besondere bei Behinderungen oder besonderen Begabungen.
2 Für leistungsschwache Jugendliche mit Wohnsitz im Kanton Thurgau kann der Kanton ein niederschwelliges Ausbildungsangebot im ersten Arbeitsmarkt vorsehen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. *

§ 4 Weiter- und Nachholbildung

1 Der Kanton sorgt für Weiterbildungsangebote und die Möglichkeit, Abschlüsse nachzuholen.

§ 5 Durchlässigkeit

1 Die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsangeboten ist nach Möglichkeit zu gewährleisten.
1) SR 412.10

§ 6 Beratung und Abklärung

1 Der Kanton sorgt für eine Beratung von Jugendlichen und Personen, die an Erzie - hung oder Ausbildung beteiligt sind, namentlich für eine Berufs- und Studienbera - tung. Leistungen, die über ein Grundangebot hinausreichen, sind in der Regel kostenpflichtig.
2 Er stellt die Abklärung von Jugendlichen mit besonderen Problemen sicher.

§ 7 Bildungsplanung und -forschung

1 Der Kanton betreibt Bildungsplanung und fördert die Bildungsforschung.
2 Er arbeitet mit anderen Kantonen und dem Bund zusammen und kann sich an inter - kantonalen, gesamtschweizerischen oder grenzübergreifenden Projekten beteiligen.
3 Der Regierungsrat kann entsprechende Vereinbarungen abschliessen.

§ 8 Aufsicht

1 Der Regierungsrat regelt die Aufsicht.
2. Berufsbildung
2.1. Betriebliche Ausbildung

§ 9 Ausbildungsbetriebe

1 Ausbildungsbetriebe vermitteln den betrieblichen Teil der beruflichen Bildung.
2 Der Kanton kann den koordinierten Stellenwechsel bei spezialisierten Lehrbetrie - ben und den Aufbau von Lehrbetriebsverbünden organisatorisch unterstützen.

§ 10 Organisationen der Arbeitswelt

1 Organisationen der Arbeitswelt sind Berufsverbände, Sozialpartner, andere zustän - dige Organisationen sowie weitere Anbieter der Berufsbildung.
2 Sie nehmen die Aufgaben gemäss Bundesgesetz wahr; namentlich sind die Berufs - verbände zur Mitwirkung bei Prüfungen verpflichtet.
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§ 11 Überbetriebliche Kurse

1 Berufsverbände und andere vom Regierungsrat als verantwortlich bezeichnete Or - ganisationen bieten überbetriebliche Kurse an. Der Kanton unterstützt sie.
2 Soweit sich die Durchführung mit diesen Organisationen nicht sicherstellen lässt, kann der Regierungsrat Kurse bereitstellen, den Zugang zu ausserkantonalen Kursen herstellen oder die Teilnahme an anderen gleichwertigen Kursen anordnen.
3 Die durchführenden Organisationen können Ausbildungsbetriebe oder Bildungsin - stitutionen zu Beiträgen verpflichten. Betriebe, die nicht Mitglied der Organisation sind, können höher belastet werden.

§ 12 Lehrverhältnis

1 Die Lehrverträge bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Amt. Diese kann widerrufen werden, insbesondere bei schwerwiegenden disziplinarischen Ver - stössen in der Schule.
2 Bei Streitigkeiten aus dem Lehrverhältnis kann das Amt als Vermittlungsstelle angerufen werden.
3 Bei Gefährdung des Bildungserfolges in der zweijährigen Grundbildung wird bei Bedarf eine fachkundige individuelle Begleitung gestellt. Für andere Bildungsgänge kann eine Begleitung eingerichtet werden.

§ 13 Lehrstellennachweis

1 Der Kanton sorgt für einen öffentlichen Lehrstellennachweis.
2 Ausbildungsbetriebe melden alle offenen Lehrstellen.

§ 14 Massnahmen bei schwieriger Lehrstellensituation

1 Der Kanton kann zur Bewältigung schwieriger arbeitsmarktlicher Lehrstellensitua - tionen Massnahmen ergreifen.
2 Der Regierungsrat kann für Berufe mit andauerndem erheblichem Lehrstellenman - gel die Errichtung oder Führung von Lehrwerkstätten durch den Kanton beschlies - sen.
2.2. Berufsfachschulen

§ 15 Berufsfachschulen

1 Der Kanton führt Berufsfachschulen, welche für die zugewiesenen Berufe den schulischen Teil der beruflichen Grundbildung vermitteln.
2 Den Schulen können Brückenangebote, Lehrgänge für die Berufsmaturität, Weiter - bildungen, Bildungsgänge der höheren Berufsbildung sowie in besonderen Fällen schulisch orientierte Berufsbildungsgänge angegliedert werden.
3 Schulisch orientierte Berufsbildungsgänge führen zu einem Berufsabschluss.

§ 16 Brückenangebote

1 Der Kanton unterhält Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung sowie zur Integration Jugendlicher und junger Erwachsener in die Grundbildung. Der Zugang ist auf das Lehrstellenangebot abzustimmen und auf maximal 15 % der Jugendlichen begrenzt, die dem Jahrgang angehören, für den die obligatorische Schulpflicht abläuft.
2 Der Kanton kann Jugendlichen, die keinen Zugang zu Brückenangeboten haben, bei der Suche nach einfachen Erwerbstätigkeiten helfen. Sie können während längs - tens einem Jahr der Erwerbstätigkeit begleitet werden.

§ 17 Schulorgane

1 Der Rektor oder die Rektorin leitet die Schule und zieht hierfür die übrigen Mit - glieder der Schulleitung bei.
2 Die Lehrpersonen und die Schulleitung einer Schule bilden den Konvent. Dieser hat das Recht, sich zu Erlassen und Anordnungen, von denen die eigene Schule be - sonders betroffen ist, vernehmen zu lassen und hierzu Anträge zu stellen. *
3 Die Schülerschaft kann eine Schülerorganisation bilden. Diese ist berechtigt, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken und in Angelegenheiten der Schülerschaft Stellung zu beziehen. Ihre Satzungen sind von der Schulleitung zu genehmigen.

§ 18 Berufsfachschulkommissionen *

1 Der Regierungsrat setzt Berufsfachschulkommissionen ein. *
2 Sie setzen sich in der Regel aus den von den Organisationen der Arbeitswelt vorge - schlagenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern sowie Vertretern des Amtes zusammen. *
3 Sie beraten und unterstützen die einzelnen Berufsfachschulen. Sie fördern den In - formationsfluss zwischen der Arbeitswelt und den jeweiligen Berufsfachschulen und stellen den Bezug zur Wirtschaft sicher. *
4 Sie beaufsichtigen die einzelnen Berufsfachschulen, erstatten dem Amt Bericht und haben dabei Antragsrecht. Die Aufsicht umfasst insbesondere die Überprüfung der Umsetzung der Rechtsvorgaben, der Umsetzung und Wirkung der Qualitätsentwick - lung und -sicherung sowie des Schulklimas. *
5 Sie geben sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere auch die Aufsichtstätigkeit regelt. Die Geschäftsordnung ist vom Regierungsrat zu genehmigen. *
2.3. Prüfungen und Zusammenarbeit

§ 19 Prüfungen

1 Der Regierungsrat setzt eine oder mehrere Kommissionen ein, die für die Durch - führung von Prüfungen verantwortlich sind, soweit nicht der Bund Organisationen der Arbeitswelt beauftragt hat oder eine Prüfung durch die Schule festgelegt ist.
2 Besteht ein Mangel an Experten oder Expertinnen, können Ausbildungsbetriebe verpflichtet werden, Fachpersonal zur Verfügung zu stellen.
3 Die Ausbildungsbetriebe können verpflichtet werden, Prüfungsmaterial bereitzu - stellen oder die Kosten dafür zu tragen.

§ 20 Zusammenarbeit

1 Ausbildungsbetriebe und Schulen arbeiten untereinander und mit Erziehungsbe - rechtigten, Arbeitsmarktbehörden sowie den Organisationen der Arbeitswelt zusam - men.
2 Ausbildungsbetriebe und Schulen sind zur gegenseitigen Information über die Leistungen und das Verhalten in der betrieblichen und schulischen Ausbildung ver - pflichtet.

§ 21 Berufsbildungskommission

1 Der Regierungsrat setzt zur Beratung des Departementes eine Berufsbildungskom - mission ein und bestimmt das Präsidium. *
3. Mittelschulen

§ 22 Mittelschulen

1 An den Mittelschulen werden Gymnasien und Fachmittelschulen geführt.
2 Zudem können Weiterbildungen und in besonderen Fällen schulisch orientierte Berufsbildungsgänge geführt werden.
3 Schulisch orientierte Berufsbildungsgänge können mit der Berufsmaturität verbun - den werden.

§ 23 Gymnasien

1 Die Gymnasien führen zu einer schweizerisch anerkannten Maturität und bereiten auf das Studium an universitären Hochschulen vor.
2 Die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule wird mit einer beruflichen Grundausbildung verbunden.

§ 24 Fachmittelschulen

1 Die Fachmittelschulen werden mit einem Fachmittelschulausweis abgeschlossen. Auf Beschluss des Regierungsrates kann eine Fachmaturität eingeführt werden.
2 Sie bereiten auf das Studium an Höheren Fachschulen und Fachhochschulen vor.

§ 25 Schulorgane

1 Der Rektor oder die Rektorin leitet die Schule und zieht hierfür die übrigen Mit - glieder der Schulleitung bei.
2 Die Hauptlehrpersonen einer Schule bilden den Konvent. Der Regierungsrat regelt die Teilnahme anderer Lehrpersonen am Konvent.
3 Der Konvent entscheidet über Aufnahme, Beförderung, Abschluss und Disziplinar - massnahmen. Er hat das Recht, sich zu Erlassen und Anordnungen, von denen die eigene Schule besonders betroffen ist, vernehmen zu lassen und hierzu Anträge zu stellen.
4 Die Schülerschaft kann eine Schülerorganisation bilden. Diese ist berechtigt, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken und in Angelegenheiten der Schülerschaft Stellung zu beziehen. Ihre Satzungen sind vom Konvent zu genehmigen.

§ 26 Kommissionen

1 Der Regierungsrat kann zur Begleitung und Unterstützung der Schulen oder zur Beratung des Departementes Kommissionen einsetzen.

§ 27 Zusammenarbeit

1 Die Schulen arbeiten mit Erziehungsberechtigten sowie den abgebenden und wei - terführenden Schulen zusammen.
2 In der beruflichen Bildung arbeiten sie mit den Organen der Berufsbildung und den Berufsfachschulen zusammen.
3 Die Pädagogische Maturitätsschule arbeitet eng mit der Pädagogischen Hochschule zusammen und stimmt die berufliche Grundausbildung mit dieser ab.
4. Organisatorische Bestimmungen

§ 28 Qualität

1 Die Schulen, Ausbildungsbetriebe und Anbieter sowie Anbieterinnen überbetriebli - cher Kurse sorgen für eine gute Qualität der Ausbildung.

§ 29 Validierung

1 Der Kanton richtet Validierungsverfahren für die Anrechnung von Erfahrung und Bildung einzelner Personen ein, die ausserhalb üblicher Bildungsgänge erworben wurden. Er kann Hilfestellungen im Validierungsverfahren leisten.

§ 30 Anerkennung von Abschlüssen nicht staatlicher Schulen

1 Der Kanton kann Abschlusszeugnisse nicht staatlicher Schulen anerkennen, sofern Ausbildung und Abschluss den Anforderungen der staatlichen Schulen entsprechen.
2 Die Anerkennung kann an Auflagen oder Bedingungen geknüpft werden.
3 Bei einer Anerkennung unterstehen die Schulen der kantonalen Aufsicht.

§ 31 Zeugnisse

1 Die in Ausbildung stehenden Personen sind durch periodische Zeugnisse zu beur - teilen.
2 Bei einem vorzeitigen Schulabbruch oder einer vorzeitigen Auflösung des Lehrver - hältnisses ist ein Ausweis über den bisherigen Bildungsstand auszustellen.

§ 32 Schulversuche

1 Der Regierungsrat kann Schulversuche zur Erprobung neuer Unterrichts- oder Or - ganisationsformen veranlassen.
2 Bei Schulversuchen kann von der Schulgesetzgebung abgewichen werden.

§ 33 Lehrerschaft

1 Die Lehrerschaft hat das Recht, sich über Organisationen der Lehrerschaft, die vom Regierungsrat bezeichnet werden, zu grundlegenden Neuerungen, insbesondere bei Gesetzesentwürfen, welche die Sekundarstufe II betreffen, vernehmen zu lassen und Anträge an das Departement zu stellen.
2 Die Lehrpersonen können zur Teilnahme an Veranstaltungen verpflichtet werden. Weiteres schulisches Personal kann zur Teilnahme berechtigt erklärt werden.

§ 34 Bildungssemester

1 Das Departement kann einer Lehrperson nach mindestens zehnjähriger Tätigkeit im thurgauischen Schuldienst einmalig eine besoldete Weiterbildung von höchstens einem Semester gewähren. In begründeten Fällen kann eine Aufteilung erlaubt wer - den.

§ 35 Unterrichtsbefugnis und Lehrberechtigung

1 Das Departement kann Lehrpersonen aus wichtigen Gründen die Unterrichtsbefug - nis für den Kanton Thurgau absprechen und ein thurgauisches Patent entziehen.
2 Als wichtige Gründe gelten Umstände, die mit der Ausübung des Lehrberufs nicht vereinbar sind, insbesondere Übergriffe gegen Schüler oder Schülerinnen oder eine Verurteilung wegen Sexualdelikten.
3 Das Departement informiert Anstellungsorgane oder Stellen, die für eine sichere Information dieser Organe bürgen, über einen Entzug von Befugnis oder Patent.

§ 36 Pflicht zum Unterrichtsbesuch

1 Schüler und Schülerinnen sind verpflichtet, die obligatorischen Fächer, Lektionen und Schulanlässe sowie die gewählten Freifächer und -kurse zu besuchen.

§ 37 Disziplinarische Massnahmen

1 Schüler und Schülerinnen können bei Verstössen gegen die Rechtsordnung durch Verweis, Ausschluss aus Freifächern oder -kursen oder durch vorübergehende Weg - weisung von der Schule bestraft werden.
2 Nach erfolgloser letzter Warnung (Ultimatum) kann die endgültige Wegweisung angeordnet werden, bei Lehrverhältnissen jedoch erst nach Auflösung des Vertrages oder nach erfolgtem Widerruf der Genehmigung.
3 Es können Bussen von bis zu Fr. 200 erhoben werden. Bussen und andere Mass - nahmen können verbunden werden.
4 Der Regierungsrat regelt das Verfahren und die Bussenerhebung.

§ 38 Rauchverbot

1 In Schulgebäuden gilt ein generelles Rauchverbot.

§ 39 Vereinbarungen über Zusammenarbeit, Beiträge oder Beteiligungen

1 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen, Staaten oder Angebotsträgern Ver - einbarungen über die Zusammenarbeit, über Schulbeiträge oder über die Beteiligung an Schulen und anderen Angeboten abschliessen.
2 Er kann Beteiligungen an Institutionen der Aus- oder Weiterbildung einrichten, an diese Beiträge leisten oder sich am Schulgeld beteiligen.
3 Er kann mit Privaten und Körperschaften Vereinbarungen über die Erbringung ein - zelner Bildungsleistungen gemäss diesem Gesetz abschliessen.

§ 40 Randregionen und seltene Berufe

1 Der Regierungsrat kann für die berufliche und schulische Bildung in Randregionen besondere Anordnungen treffen und Verträge mit ausserkantonalen oder privaten Schulträgern abschliessen.
2 Er sorgt für einen angemessenen Zugang zu Ausbildungen in seltenen Berufen.

§ 41 Organisation

1 Der Regierungsrat bestimmt die Organisation der Schulen, Bildungsgänge und Angebote sowie deren Inhalte und Durchführung.
2 Er regelt das Prüfungswesen, die Anerkennung von Lehrwerkstätten, die Schulgel - derhebung ausserkantonaler Schüler und Schülerinnen sowie die Grundsätze der Er - wachsenen- und Weiterbildung.
3 Er kann die Führung von Konvikten und Nebenbetrieben beschliessen sowie das Überlassen von Räumen und Einrichtungen zum Gebrauch und die Kostenerhebung regeln.

§ 42 Finanzierung

1 Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Schulen und Angebote, nach Abzug von Beiträgen Dritter.
2 Er zahlt die Kosten für Kurse, Schulen oder Angebote gemäss den eingegangenen Vereinbarungen.
3 Er leistet Beiträge an:
1. überbetriebliche Kurse
2. Kurse für Berufsbildner und -bildnerinnen
3. Weiter- und Nachholbildung
4. das Schulgeld für die berufliche Grundbildung in Lehrwerkstätten
4 An weitere Bildungsangebote, die der Kanton nicht selber anbietet und deren Be - such für Thurgauer Interessenten und Interessentinnen unentbehrlich ist, kann er Beiträge leisten.

§ 43 Gebühren

1 Für Angebote der Weiter- und Nachholbildung, der höheren Berufsbildung, für Va - lidierungsverfahren sowie für Schulmaterial, Lehrmittel und andere Zusatzleistun - gen werden in der Regel Gebühren erhoben.

§ 44 Rechtsmittel

1 Gegen Prüfungsentscheide kann innert zehn Tagen beim erlassenden Organ Ein - sprache erhoben werden.
2 Gegen Einspracheentscheide sowie gegen andere Entscheide der Schulleitungen, der Konvente, des zuständigen Amtes und von Kommissionen kann unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Personalrekurskommission des Kantons Thurgau beim Depar - tement Rekurs erhoben werden.
3 Entscheide des Departementes über Aufnahme, Beförderung und Noten sind end - gültig. *
4 Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)
1 )
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5. Schlussbestimmungen

§ 45 Rückkaufsrecht der Schulgemeinden

1 Wird eine im Rahmen der Kantonalisierung der Berufsschulen am 1. Januar 2003 in das Eigentum des Kantons übergegangene Liegenschaft definitiv nicht mehr für Zwecke des Bildungswesens benötigt, kann die Schulgemeinde sie innert 25 Jahren ab Eintrag im Grundbuch vom Kanton zurückkaufen. Das Departement regelt die Details mit den betroffenen Schulgemeinden.

§ 46 Übergangsbestimmung

1 Der Regierungsrat regelt den Übergang vom bisherigen zum neuen Recht.

§ 47–48 ...

§ 49 Inkraftsetzung

1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft
2 )
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1) RB 170.1
2) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 29.08.2007 01.01.2008 Erstfassung 36/2007

§ 3 Abs. 2 01.03.2017 01.01.2018 eingefügt 10/2017

§ 17 Abs. 2 01.03.2017 01.01.2018 geändert 10/2017

§ 18 01.03.2017 01.01.2018 Titel geändert 10/2017

§ 18 Abs. 1 01.03.2017 01.01.2018 geändert 10/2017

§ 18 Abs. 2 01.03.2017 01.01.2018 geändert 10/2017

§ 18 Abs. 3 01.03.2017 01.01.2018 geändert 10/2017

§ 18 Abs. 4 01.03.2017 01.01.2018 eingefügt 10/2017

§ 18 Abs. 5 01.03.2017 01.01.2018 eingefügt 10/2017

§ 21 Abs. 1 01.03.2017 01.01.2018 geändert 10/2017

§ 44 Abs. 3 10.09.2008 01.01.2009 geändert 38/2008

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