Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Interkantonale Vereinbarung  über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der  beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung,  BFSV)  Vom 22. Juni 2006 (Stand 1. August 2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
                            Art.  1  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung regelt die  Abgeltung der Vereinbarungskantone an die Kosten des  beruflichen Unterrichts sowie an die Kosten der beruflichen Vollzeitausbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  benennt  die  Bereiche,  für  die  gesonderte  Verfahren  gelten,  und  regelt  die  Zu-  ständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie trägt damit zu einer  koordinierten Berufsbildungspolitik bei.  Art.  2  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Vereinbarung  gilt  für  den  Bereich  der  beruflichen  Grundbildung  gemäss  Art.  12  –  25 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Be-  rufsbildungsgesetz, BBG)  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie u  mfasst die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, den gesamten schu-  lischen Unterricht sowie die beruflichen Vollzeitausbildungen der dem Bundesgesetz  über die Berufsbildung unterstellten Ausbildungsgänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zwei  oder  mehrere  Kantone  können  von  diese  r  Vereinbarung  abweichende  Rege-  lungen treffen.  Art.  3  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Vereinbarungskantone  entrichten  für  Lernende  an  ausserkantonalen  Ausbil-  dungsstätten für den beruflichen Unterricht sowie für berufliche Vollzeitausbildungen  je einheitliche Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zuordnung von Ausbildungsgängen zu den Bereichen Vollzeitschulen oder be-  ruflichen Unterricht im dualen System wird im Anhang vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Standortkantone gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser Vereinba-  rung untersteht, die gleiche Rechtsst  ellung wie den eigenen Lernenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  412.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Vereinba-  rung  sinngemäss  angewendet  werden,  wenn  Lernende  der  Vereinbarungskantone  Schulen besuchen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Berufsverbände  n, Be-  trieben oder gemeinnützigen Organisationen geführt werden.  Art.  4  Zahlungspflichtiger Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  den  beruflichen  Unterricht  an  Berufsfachschulen  ist  der  Lehrortskanton  zah-  lungspflichtig.  Dieser  entscheidet  im  Einvernehmen  mit  dem  Schulortskanton  üb  er  eine Zuweisung zu einer ausserkantonalen Berufsfachschule. Die Anmeldung erfolgt  gemäss Praxis des Schulortskantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Lernenden von Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschulen nach der Lehre  ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsb  eginns zahlungspflichtig, so-  fern er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte bewilligt. Die Bewilli-  gung hat mit der Anmeldung vorzuliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt:  a)  der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren  Eltern im Ausland  wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen: bei mehreren Heimatkantonen  gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, vorbehalten bleibt lit. d,  b)  der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos  sind oder deren E  ltern im Ausland wohnen, vorbehalten bleibt lit. d,  c)  der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für  mündige Ausländerinnen und  Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehal-  ten bleibt lit. d,  d)  der Kanton, in dem mündige Ler  nende mindestens zwei Jahre ununterbrochen  gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unab-  hängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Fami-  lienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst, und  e)  in al  len übrigen Fällen der Kanton, in dem sich der zivilrechtliche Wohnsitz der  Eltern  befindet  beziehungsweise  der  Sitz  der  zuletzt  zuständigen  Vormund-  schaftsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Beiträge
                            Art.  5  Festsetzung der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Abgeltung gelten Pauschalbeiträge, ab  gestuft nach dem Ausbildungsmodell  (Vollzeit/Teilzeit/Einzellektion).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Festlegung der Höhe der Beiträge gelten folgende Grundsätze:  a)  Es werden die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Lernenden und Jahr  ermittelt. Massgeblich für die Festleg  ung der Beiträge sind die durchschnittli-  chen Netto  -  Ausbildungskosten, das heisst die Betriebs  -  und Infrastrukturkosten  abzüglich allfälliger Schulgelder und allfälliger Beiträge Dritter. Bei Vollzeit-  schulen werden zudem die Bundesbeiträge abgezogen.  b)  Für  den Infrastrukturaufwand wird ein pauschaler Prozentsatz der Summe der  Nettobetriebskosten gemäss lit. a angerechnet. Dieser wird im Anhang festge-  legt.  c)  Die Beiträge im Rahmen der Vereinbarung liegen bei 90 Prozent der ermittelten  durchschnittlichen Net  to  -  Ausbildungskosten pro Lernenden und pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anpassung der Beiträge erfolgt jährlich, mit Wirkung auf das übernächste Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Beitrag ist jeweils für ein volles Schuljahr geschuldet. Das Stichdatum für die  Ermittlung der Schülerzahl wird im  Anhang festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Abgeltung weiterer Leistungen
                            Art.  6  Verfahren für weitere Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die schweizerische Berufsbildungsämter  -  Konferenz (SBBK) ist als Fachkonferenz  der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zustän-  dig f  ür die Antragstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone bezüglich wei-  terer Leistungen gemäss Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere Leistungen, die zwischen den Kantonen abgegolten werden, sind insbeson-  dere  a)  überbetriebliche Kurse,  b)  interkantonale Fachkurse,  c)  Q  ualifikationsverfahren,  d)  Nachholbildung,  e)  individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt Grundsätze und Beiträge für die Ab-  geltung der Leistungen gemäss  Absatz 2  fest. Diese  werden im  Anhang aufg  eführt.  Vorbehalten bleibt Absatz 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vereinbarungskantone können die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2  auf die im eigenen Kanton geltenden Grundsätze beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Vollzug
                            Art.  7  Konferenz der Vereinbarungskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konferenz der Verein  barungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kan-  tone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit bera-  tender Stimme vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr obliegen die Aufgaben  a)  die Beiträge gemäss Art. 5 festzulegen, und  b)  Regelungen  und  Höhe  der  Beiträge  für  die  Abgeltung  von  Leistungen  nach  Art.  6 Abs. 2 festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschlüsse gemäss Absatz 2 lit. a und b bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der  Konferenzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Vorbereitung  der  Geschäfte  für  die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  ob-  liegt dem Vorstand der EDK.  Art.  8  Geschäftsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der EDK geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:  a)  die regelmässige Erhebung der Kosten,  b  )  die  Überprüfung  und  Ausarbeitung  von  Vorschlägen  für  die  Anpassung  der  Beiträge,  c)  die Information der Vereinbarungskantone,  d)  Koordinationsaufgaben und  e)  die Regelung von Verfahrensfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeit  ung der Anträge an die  Konferenz der Vereinbarungskantone setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgruppe  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die  Vereinbarungskantone nach  Massgabe  der  Bevölkerungszahl  zu  trag  en.  Sie  werden  ihnen jährlich in Rechnung gestellt.  Art.  9  Schiedsinstanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  allfällige  sich  aus  der  Anwendung  oder  Auslegung  dieser  Vereinbarung  erge-  bende  Streitigkeiten  zwischen  den  Vereinbarungskantonen  wird  ein  Schiedsgericht  eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses  s  etzt  sich  aus  drei  Mitgliedern  zusammen,  welche  durch  die  Parteien  be-  stimmt  werden.  Können  sich  die Parteien nicht  einigen,  so  wird  das  Schiedsgericht  durch den Vorstand der EDK bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit v  om 27. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1969  1  )  finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  220.300
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Übergangs - und Schlussbestimmungen
                            Art.  10  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Vereinbarung  tritt  in  Kraft,  wenn  ihr  15  Kantone  beigetreten  sind,  frühestens  aber auf den Beginn des  Schuljahres 2007/08.  Art.  11  Ausserkraftsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der  Kantone an Schul  -  und Ausbildungskosten in der Berufsbildung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                30. August 2001
                            1  Die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  der  Interkantonalen  Vereinbarung  ü  ber  Beiträge der Kantone an Schul  -  und Ausbildungskosten in der Berufsbildung (Berufs-  schulvereinbarung) vom 30. August 2001  1  )  entscheidet über den Zeitpunkt der Aus-  serkraftsetzung dieser genannten Vereinbarung.  Art.  12  Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung kann u  nter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden,
                            erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.  Art.  13  Weiterdauer der Verpflichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kündigt ein Kanton die  Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Ver-  einbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Personen  bestehen.  Art.  14  Fürstentum Lichtenstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser  Vereinbarung  kann  das Fürstentum  Liechtenstein  auf  der  Grundlage  seiner  eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Verein-  barungskantons zu.  Bern, 22. Juni 2006  Im Namen der Schweizerischen Konfe-  renz der kantonalen Erziehungsdirektoren  Der Präsident  Hans Ulrich Stöckling  Staatsschreib  er  Hans Ambühl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  AGS 2004 S. 109; aufgehoben mit RRB vom 27. Februar 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten: 13. August 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                26.10.2012 01.08.2014 Anhang 1 Name und Inhalt geän-
                            dert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014/3  -  05
                        
                        
                    
                    
                    
                25.10.2013 01.08.2015 Anhang 1 Inhalt geändert 2015/2 - 01
30.10.2014 01.08.2016 Anhang 1 Inhalt geändert 2016/3 - 01
30.10.2015 01.08.2017 Anhang 1 Inhalt geändert 2017/5 - 02
28.10.2016 01.08.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 2018/4 - 01
27.10.2017 01.08.2019 Anhang 1 Inhalt geändert 2019/3 - 01
27.10.2017 01.08.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 2018/4 - 04
26.10.2018 26.10.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 2018/7 - 13
26.10.2018 01.08.2020 Anhang 1 Inhalt geändert 2020/9 - 02
25.10.2019 01.08.2021 Anhang 1 Inhalt geändert 2021/07 - 01
30.10.2020 01.08.2022 Anhang 1 Inhalt geändert 2022/10 - 02
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Anhang 1  26.10.2012  01.08.2014  Name und Inhalt geän-  dert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014/3  -  05  Anhang 1  25.10.2013  01.08.2015  Inhalt geändert  2015/2  -  01  Anhang 1  30.10.2014  01.08.2016  Inhalt geändert  2016/3  -  01  Anhang 1  30.10.2015  01.08.2017  Inhalt geändert  2017/5  -  02  Anhang 1  28.10.2016  01.08.2018  Inhalt geändert  2018/4  -  01  Anhang 1  27.10.2017  01.08.2019  Inhalt geändert  2019/3  -  01  Anhang 1  27.10.2017  01.08.2018  Inhalt geändert  2018/4  -  04  Anhang 1  26.10.2018  26.10.2018  Inhalt geändert  2018/7  -  13  Anhang 1  26.10.2018  01.08.2020  Inhalt geändert  2020/9  -  02  Anhang 1  25.10.2019  01.08.2021  Inhalt geändert  2021/07  -  01  Anhang 1  30.10.2020  01.08.2022  Inhalt geändert  2022/10  -  02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  1  (Stand 1. August 2022  )
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Angebote und Tarife ( Schuljahr 20 22/23 )
                            Angebotsbereich  Umfang  Hinweis  e  Tarif  1  )  pro  Schuljahr  Fr.  Brückenangebote  Schulischer Anteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  –  2,5 Tage  pro  Woche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7'  8  00  Schulischer Anteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  –  5 Tage pro Woche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14'  7  00  Berufsfachschule  2)  Einzeljahreslektion  3)  1  –  7 Jahreslektionen  9  7  0  pro  Jahres  lektion  Teilzeit  4)  Duale Lehre (1  –  2 Ta  -  ge) oder  Nach  -  holbi  l  dung  gemäss  Art. 32 BBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7'  8  00  Vollzeit  Lehrwerkstätte  n,  HMS, Basislehrjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  4  '  7  00  Berufsmaturität nach  der Lehre  Vollzeit 1 Jahr  5)  1  4  '  7  00  berufsbegleitend,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jahre  5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7'  8  00  überbetriebliche  Kurse (üK)  Pauschale pro üK  -  Teilnehmertag  6)  Reglement zur  Subventionierung  von üK vom
                        
                        
                    
                    
                    
                16. September 2010
                            www.sbbk.ch  Interkantonale  Fachkurse (IFK)  Tarif festgelegt  aufgrund  Vorjahresrechnung  Leistungsverein  -  barungen zwischen  Anbieter und SBBK  www.sbbk.ch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der  beruflichen   Grundbildung   (Berufsfachschulvereinbarung;   BFSV)   vom  22.   Juni   2006  (SAR  400.562  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualifikationsver  -  fahren  7)  Pauschale für  administrativen  Aufwand  Reguläres Verfahren  gemäss Art. 30 BBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 pro  Qualifikations  -  verfahren  Teilpauschale  n  pro  Phase  8  )  Validierungs  -  verfahren gemäss  Art. 31 BBV  Maximal 7'  8  00  pro  Validierungs  -  verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Basis für die Beiträge bilden die Ergebnisse der Erhebung des  SBFI und des BfS  für d  ie  Jahr  e  201  6  bis  20  1  8  . In diesen Beiträgen ist ein pauschaler Infrastrukturauf  wand in der Höhe  von 10 % der Nettobetriebskosten enthalten (gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Das schulische Grundangebot der beruflichen Grundbildung ist vollumfänglich in den  Tarifen enthalten. Dieses umfasst folgende Lei  s  tungen, die für die Lernenden  unentgeltlich  zu erbringen sind:  -  lehrbegleitende Berufsmaturität  -  individuelle Begleitung (bei EBA  -  Ausbildungen)  -  ü  K (bei Vollzeitausbildungen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Beim Besuch von weniger als 8 Lektionen pro Woche kommt der Einzellektionentarif zur  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  In Fäl  len, in denen der berufliche und der allgemeinbildende Unterricht an zwei  verschiedenen ausserkantonalen Orten stattfindet, ist maximal der ordentliche Tarif fällig.  Die Aufteilung wird zwischen den beteiligten Kantonen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Andere Formen: Beitrag  je nach Dauer (Gesamtbeitrag über die ganze Dauer Fr.  1  4  '  7  00.  –  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Entscheid  der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2007  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2012,  Inkrafttreten per 1. August  2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Gemäss Empfehlung SBBK  -  Vorstand vom 15. März 2012 betreffend interkantonale  Abgeltung von Validierungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Stichdatum
                            Stichdatum  für die Ermittlung der  Schülerzahl  ist der 15. November. Ler-  nende, die nach Auflösung des Lehrvertrags vor  dem Stichtag den Berufs-  fachschulunterricht während einer vom Schulortkanton bestimmten Zeit  weiterhin besuchen, werden interkantonal nicht verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Zahlungspflichtiger Kanton bei einer nicht formalisierten Bildung
                            (ohne Lehrvertrag)  Wird der  Weg zum Qualifikationsverfahren im Rahmen einer «nicht forma-  lisierten Bildung» gemäss Art. 17 Abs. 5 BBG bzw. «ausserhalb eines gere-  gelten Bildungsganges»  gemäss Art. 32 BBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  (d.h. ohne Lehrvertrag) absol-  viert, gilt für die Angebote und Tarife gemäss Absc  hnitt 1 in diesem An-  hang derjenige Kanton als zahlungspflichtig, in welchem die Kandidatin/der  Kandidat ihren/seinen aktuellen zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Stichtag ist  der Tag der Zulassung zum Qualifikationsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  «Nicht formalisierte Bildung»  bzw. «ausserhalb eines geregelten Bildungsganges» schliesst  per definitionem  die ergänzende Bildung bei der Validierung von Bildungsleistungen mit ein.  Dies ist auch der Fall, wenn eine Schule bereits bestehende formalisierte Gefässe benutzt,  um die ergänz  ende Bildung anzubieten.