Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Nutzbarmachung der Wasserkräfte
                            Nutzbarmachung der Wasserkräfte: Einführungsgesetz zum Bundesgesetz  Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Nutzbarmachung  der Wasserkräfte  Vom 10. Januar 1918 (Stand 1. Juli 2016)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,  auf den Antrag des Regierungsrates, erlässt zur Einführung des Bundesgesetzes über die Nutzbar  -  machung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Die Verfügung über die Wasserkräfte der öffentlichen Gewässer steht im Kanton Basel-Stadt aus  -  schliesslich dem Kanton zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschlussfassung über die Benützung dieser Gewässer und über die Verleihung von Nutzungs  -  rechten an Dritte ist dem Grossen Rate vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Die Erlaubnis zur Nutzbarmachung von öffentlichen Gewässern kraft Privatrechts von Uferanstös  -  sern oder zur Nutzbarmachung von Privatgewässern wird durch das zuständige Departement erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechte der Teichkorporationen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Über das Verfahren zur Vorbereitung der in den §§ 1 und 2 bezeichneten Beschlüsse, insbesondere  über die vorgeschriebenen Bekanntmachungen, Fristen und Gebühren, wird das Nähere durch Verord  -  nung bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Die Befugnisse, die die Bundesgesetzgebung über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte den Kanto  -  nen in bezug auf die Regelung des Verhältnisses unter den Nutzungsberechtigten eines Gewässers  oder einer Gewässerstrecke vorbehält, werden vom Regierungsrate ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat entscheidet ferner über die Beiziehung von Gemeinden, Körperschaften und Pri  -  vaten zu den Kosten, die dem Kanton gemäss der Bundesgesetzgebung für Werke des Bundes im In  -  teresse einer bessern Ausnützung der Wasserkräfte und der Schiffahrt auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt sofort in Kraft und Wirksam  -  keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 in der Fassung von Abschnitt II. 22. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Geschäftsnr. ).
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 in der Fassung von § 194 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2001, SG 730.100).
                            4)  Aufgehoben am 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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