Verordnung über die Förderung der Integration von erwachsenen Menschen mit Behinderu... (440.010)
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Verordnung über die Förderung der Integration von erwachsenen Menschen mit Behinderungen

Verordnung über die Förderung der Integration von erwachsenen Menschen mit Behinderungen Gestützt auf Art. 45 Ab s. 1 der Kantonsverfassung
1 ) und Art. 61 des Ge- setzes über die Förderung von Menschen mit Behinderungen (Behinder- tengesetz) 2 ) von der Regierung erlassen am 27. November 2007 I. Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration behinderter Erwachsener

Art. 1 Massnahmen zur beruflichen und sozi alen Integration von erwachsenen

Menschen mit Behinderungen sind insbesondere: Massnahmen a) Betreuung und Hilfe bei selbstständigem Wohnen und Förderung von temporären Entlastungsdiensten für Angehörige; b) Begleitung, Erleichterung und Fö rderung des Zugangs zu Arbeits-, Bildungs- und Freizeitangeboten; c) Betreuung und Begleitung am Arbeitsplatz; d) Förderung der Selbsthilfe; e) Förderung von Transportangebote n und der behindertengerechten Gestaltung von Gebäuden und Anlagen; f) Förderung der Fachkompetenz des Betreuungspersonals; g) Rechtsberatung.

Art. 2 Die Beiträge gemäss Artikel 37 und 43 des Gesetzes werden vom Depar-

tement unter Berücksichtigung des Interesses des Kantons festgelegt. Zuständigkeit
1) BR 110.100
2) BR 440.000
II. Einrichtungen zur beruflichen und sozialen Integration behinderter Erwachsener
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 3
1 Einrichtungen zur beruflichen und sozialen Integration von erwachsenen Menschen mit Behinderungen sind: Einrichtungen a) Wohnheime mit oder ohne Beschäftigung; b) Tagesstätten; c) Geschützte Werkstätten.
2 Einrichtungen können auch Arbeitsplät ze für die erstmalige berufliche Ausbildung und Eingliederungsplätze anbieten.
Art. 4
1 Die Platzierung von erwachsenen Menschen mit Behinderungen in aus- serkantonalen Einrichtungen kann aus behinderungsbedingten, berufli- chen oder sprachlichen Gründen notwendig sein. Ausserkantonale Platzierung
2 Der Antrag für eine ausserkantonale Platzierung muss beim Sozialamt (Amt) eingereicht werden. Das Departement bewilligt den Antrag.
3 Der Kanton beteiligt sich nur an den Kosten einer ausserkantonalen Platzierung, wenn diese in eine von der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) an erkannte Einrichtung erfolgt.
2. BETRIEBSBEWILLIGUNG UND ANERKENNUNG
Art. 5
1 Mit dem Gesuch um Erteilung ei ner Betriebsbewilligung für eine Ein- richtung zur beruflichen und sozialen Integration von erwachsenen Men- schen mit Behinderungen sind dem Amt folgende Unterlagen einzurei- chen: Angaben zum Gesuch a) S tiftungsurkunde oder Vereinsstatuten; b) Leitbild; c) Betreuungskonzept; d) Betriebskonzept.
2 Für die Anerkennung gemäss Artikel 45 des Gesetzes
1 ) ist zusätzlich die Übereinstimmung mit der kantonal en Bedarfsplanung darzulegen.
1) BR 440.000
Art. 6
1 Die Einrichtungen haben sich über ein Qualitätsmanagement auszuwei- sen, das den vom Amt defini erten Anforderungen genügt. Einwandfreie Betriebsführung
2 Durch ein gültiges, von einer durch das Departement anerkannten und bei der Schweizerischen Akkreditierung sstelle akkreditierten Zertifikats- stelle ausgestelltes Zertifikat ist zu belegen, dass die Kriterien BSV/IV-
2000 eingehalten werden.
3 Neue Einrichtungen haben nach der Eröffnung drei Jahre Zeit für die Er- langung des BSV/IV-2000 Zertifikates.
3. BEDARFSPLANUNG
Art. 7
1 Die Bedarfsplanung wird nach Rücksprache mit den Trägerschaften der Einrichtungen für die Angebote zur Förderung der beruflichen und sozia- len Integration von erwachsenen Menschen mit Behinderungen im Kanton erstellt und mit andere n Kantonen abgestimmt. Innerkantonale Bedarfsplanung
2 Die Bedarfsplanung ist jährlich zu überprüfen.

Art. 8 Die Bedarfsplanung enthält Angaben über Anzahl und Art der Plätze.

Planungsdaten innerkantonale Bedarfsplanung

Art. 9 Das Amt erstellt eine jährliche Be darfsplanung für die ausserkantonalen

Platzierungen. Bedarfsplanung ausserkantonale Platzierungen
4. RECHNUNGSLEGUNG
Art. 10
1 Die Gliederung des Kontenrahmen s für die Bilanz und Erfolgsrechnung richtet sich nach den Vorgaben der IVSE. Betriebsrechnung
2 Die Betriebsrechnung ist nach dem Grundsatz der Brutto-Rechnung dar- zustellen.
3 Die Geschäftsbücher (Buchhaltung, Rechnung) der Einrichtungen sind am Ende eines Jahres peri odengerecht abzuschliessen.
Art. 11
1 Abschreibungen werden nach betrie bswirtschaftlichen Grundsätzen li- near vom Anschaffungswert abzüglich Subventionen berechnet. Abschreibungen
2 a) Immobile Sachanlagen 2.5 Prozent;
b) Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge 10 Prozent; c) Informatik- und Kommunikationssysteme 20 Prozent.

Art. 12 Die Einrichtungen haben eine Kostenrechnung nach den Vorgaben des

Amtes zu führen. Kostenrechnung
5. BEITRÄGE DES KANTONS A. Betriebsbeiträge

Art. 13 Das Departement legt aufgrund der Kontrollberichte des Amtes den Be-

triebsbeitrag an die beitragsberechtigten Einrichtungen fest. Festsetzung
Art. 14
1 Berücksichtigt werden Aufenthalts tage und bezahlte Arbeitsstunden von erwachsenen Menschen mit Behinderungen, die vor Eintritt in die Ein- richtung bereits bei der Eidgenössischen AHV/IV versichert und/oder in der Schweiz wohnsitzberechtigt waren. Anrechenbare Aufenthaltstage und Arbeitsstunden
2 Anrechenbar sind Aufenthaltstag e und Arbeitsstunden von behinderten AHV-Bezügern und AHV-Bezügerinnen, die sich bereits vor Erreichen des AHV-Alters in der betreffenden Einrichtung befanden.
Art. 15
1 Als anrechenbare Aufenthalt stage gelten in Wohnheimen: Anrechenbare Aufenthaltstage in Wohnheimen a) Aufenthaltstage, an denen di e behinderte Person mindestens eine Mahlzeit einnimmt und die Nacht in der Einrichtung verbringt; b) Abwesenheitstage während Ferienla gern, welche die Einrichtung für ihre Bewohner und Bewohnerinnen mit dem eigenen Personal durch- führt.
2 Abwesenheitstage aufgrund von Ferien , Spital- und Klinikaufenthalt sind nicht anrechenbar.
Art. 16
1 Die Anwesenheit in Tagesstätten ist wie folgt anrechenbar: Anrechenbare Aufenthaltstage in Tagesstätten a) zwei bis fünf Stunden halber Tag; b) ab fünf zusammenhängenden Stunden ganzer Tag.
2 Als Anwesenheit gilt die effekt ive Präsenz in der Tagesstätte.
Art. 17
1 Als anrechenbar gelten in den Werkstätten die bezahlten Arbeitsstunden der Menschen mit Behinderungen. Anrechenbare Arbeitsstunden in den Werkstätten
2 Arbeitsstunden von Menschen mit Behi nderungen in der erstmaligen be- ruflichen Ausbildung oder Eingliederung sind nicht anrechenbar.
Art. 18
1 Zur Ermittlung des anrechenbaren Aufwandüberschusses werden vom Gesamtergebnis der Be triebsrechnung folgende Aufwendungen und Er- träge ausgeschieden: An r echenbarer Aufwand- überschuss a) bei den Aufwendungen: – Aufwendungen, die den vom Depa rtement genehmigten detail- lierten Einreihungsplan für das Personal im Gesundheits- und Sozialbereich übersteigen; – Verluste aus Nebenbetrieben, so weit sie nicht auf die Beschäfti- gung von Menschen mit Behinderungen zurück zu führen sind; – Spenden, Zuwendungen, Bildung von Rückstellungen und Del- kredere; – Äufnung von Fonds; – Abschreibungen über die in dies er Verordnung festgelegten An- sätze; – Abschreibungen auf Anschaff ungs- und Baubeiträge des Bundes und des Kantons. b) bei den Erträgen: – Gewinne aus Nebenbetrieben; – Spenden und Zuwendungen; – Auflösung von Rückstellungen und Fondsentnahmen.
2 Als Erträge werden angerechnet: a) entgangene Einnahmen aufgrund der Nichtanwendung der im Gesetz vorgegebenen Taxen; b) die ungedeckten Kosten für die Betreuung von Menschen mit Behin- derungen und ausserkantonalem W ohnsitz aufgrund fehlender Kos- tenübernahmegarantien.
3 Die Kosten der Plätze für die erstmalige berufliche Ausbildung und Ein- gliederung werden unter Berücksichtigung der entsprechenden Tarifein- nahmen voll angerechnet.
Art. 19
1 Erwachsene Menschen mit Behinder ungen, die nur tagsüber in einer Ein- richtung betreut werden, haben sich für die ersten 100 Arbeits- und Be- schäftigungsstunden im Monat mit maxi mal einem Sechstel ihrer Hilf- losenentschädigung an den behinderungsbedingten Kosten zu beteiligen. Maximale Stundenzahl Kosten- beteiligung
2 Die Kostenbeteiligung ist für die ersten 100 Arbeits- und Beschäfti- gungsstunden linear. B. Anschaffungsbeiträge
Art. 20
1 Anschaffungen von Mobilien im Wert von 1 000 Franken bis 20 000 Franken bedürfen keiner Genehmigung. Genehmigung
2 Bei Anschaffungen von Mobilien im Wert von 20 001 Franken bis
50 000 Franken muss das Amt vorgängig sc hriftlich informiert werden.
3 Anschaffungen von Mobilien im Wert von über 50 000 Franken bedürfen eines vorgängigen schriftlichen Gesuchs an das Amt. Das Gesuch wird auf Antrag des Amtes durch das Departement genehmigt.
4 Bei Anschaffungen von mehreren gleichen Objekten ist der gesamte An- schaffungswert massgebend.
Art. 21
1 Der Kanton gewährt bei Werkstätte n einen Beitrag von 65 Prozent. Beitragssätze
2 Der Kanton gewährt bei Wohnheimen und Tagesstätten einen Beitrag von 35 Prozent. C. Baubeiträge
Art. 22
1 Bau- und Einrichtungsbeiträge werden nur an Investitionen gewährt, die den Verhältnissen angeme ssen, baulich einwand frei und betriebsnotwen- dig sind. Grundsatz
2 Für bauliche Veränderungen sowie Einrichtungen bis zur Höhe von
20 000 Franken je Bauobjekt werden keine Baubeiträge ausgerichtet.
Art. 23
1 Gesuche um Genehmigung des aufg rund eines Bedarfsnachweises er- stellten Raumprogramms sowie des Vorprojekts sind jeweils dem Amt einzureichen. Dieses zieht zur Prüfung und Bereinigung der Projektein- gabe das kantonale Hochbauamt bei. Genehmigungs- verfahren
2 Das Raumprogramm wird auf Antrag des Amtes durch das Departement genehmigt.
3 Die Regierung genehmigt auf Antrag des Departements das Vorprojekt und legt die anrechenbaren Kosten sowie den Baubeitrag in Prozenten fest.

Art. 24 Das Sozialamt u nd das Hochbauamt können bei der Planung und Projek-

tierung der subventionierten Bauten beratend mitwirken und die Projekt- führung begleiten und überwachen. Projektbegleitung
Art. 25
1 Als anrechenbare Baukosten gelten: Anrechenbare Kosten a) die Kosten der genehmigten Ne u- und Erweiterungsbauten sowie der genehmigten Umbauten und Sanier ungen unter Einschluss der Archi- tekten- und Spezialistenhonorare für Planung, Projektierung und Bauausführung; b) die Kosten des Erwerbs von betriebsnotwendigen Grundstücken und Gebäuden zu ortsüblichen Bedingungen.
2 Nicht beitragsberechtigt sind: a) Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern; b) von den Subventionsbehörden nicht genehmigte Wettbewerbe; c) über das übliche Mass hinaus gehende Gebühren für Baubewilligun- gen; d) Anschlussgebühren und -beiträg e für Erschliessungsanlagen wie Wasserversorgung, Kanalisation und Abwasserreinigungsanlagen, Elektrizität usw., sowe it sie nicht durch die Gesetzgebung festgelegt sind und sofern die Standort- oder Regionalgemeinden ihre Kosten- anteile nicht leisten; e) Erschliessungskosten ausserhalb des eigentlichen Baugrundstückes sowie Perimeterbeiträge; f) Versicherungsprämien sowie Se lbstbehalte im Schadensfall; g) Wiederherstellungskosten bei ungedeckten Schäden; h) von den Subventionsbehörden nicht genehmigte Auslagen für Exper- tisen im Zusammenha ng mit der Projektierung und der Bauausfüh- rung; i) Taggelder, Reisespesen und übr ige Spesen der Baukommissionen so- weit sie die Ansätze von Kommissione n für kantonseigene Bauten übersteigen; j) Auslagen für Grundsteinlegung, Aufrichte- und Eröffnungsfeiern, künstlerischen Schmuck, Fotos fü r Baudokumentation und Festschrift usw.; k) Anwalts- und Gerichtskosten; l) Finanzierungskosten.
3 Als anrechenbare Einrichtungskosten gelten die Kosten für unerlässliche Betriebseinrichtungen und Ausstattung in einfac her und zweckmässiger Ausführung.
Art. 26
1 Teilzahlungen werden unter Berücksichtigung des jeweiligen Baufort- schrittes und gemäss den budgetierten Mitteln auf Gesuch der Träger- schaft ausgerichtet. Zahlung und Bauabrechnung
2 Nach Bauvollendung und Vorliegen der Bauabrechnung überprüft das Amt unter Einbezug des Hochbauamtes die Einhaltung sämtlicher Aufla- gen, Bedingungen und Gesetzesgrundl agen und rechnet den kantonalen Baubeitrag ab.

Art. 27 Bei einer Zweckentfremdung der subven tionierten Bauten wird der Kan-

tonsbeitrag nach Massgabe der kant onalen Finanzhaushaltsgesetzgebung zurückgefordert. Rückforderung

Art. 28 Bei Bauvorh aben, welche vom Bund vor dem Inkrafttreten der Neugestal-

tung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) genehmigt wurden, fü r die jedoch nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttret en die Schlussabrechnung eingereicht wird, kann der Kanton die ausfallende n Bundesmittel übernehmen, sofern die Bauverzögerung nicht auf ein Verschulden der Trägerschaft zurückzu- führen ist. NFA- Ü bergangs- bestimmung III. Vollzug
Art. 29
1 Der Vollzug der Bestimmungen über die berufliche und soziale Integra- tion von erwachsenen Menschen mit Behinderungen obliegt dem Amt. Zuständigkeit
2 Dem Amt obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Fördern und Koordinieren von Massnahmen zur Integration erwach- sener Menschen mit Behinderungen; b) Beraten beim Aufbau und bei der Führung von Einrichtungen sowie anderer Angebote zur Förderung der beruflichen und sozialen Inte- gration erwachsener Menschen mit Behinderungen; c) Wahrnehmung der Aufsicht übe r die Führung und den Betrieb von Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen.
IV. Schlussbestimmungen

Art. 30 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden die Aus-

führungsbestimmungen zum Behindertengesetz
1 ) (BR 440.010) aufgeho- ben. Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 31 Diese

Verordnung tritt auf den 1. Januar 2008 in Kraft. Inkrafttreten
1) AGS 1993, 2890 und Änderungen gemäss Register AGS
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