Dekret über den Schutz des Mündungsgebietes Aare–Reuss–Limmat (761.530)
CH - AG

Dekret über den Schutz des Mündungsgebietes Aare–Reuss–Limmat

Dekret über den Schutz des Mündungsgebietes Aare–Reuss– Limmat (Wasserschlossdekret, WSD) Vom 28. Februar 1989 (Stand 30. Juni 2018) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 10 und 40 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 1 ) , * beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Das Mündungsgebiet von Aare, Reuss und Limmat mit seiner landschaftlichen Umgebung wird den nachfolgenden Schutz- und Nutzungsbestimmungen unterstellt, mit folgenden Zielen: a) Die weitgehend natürliche Flusslandschaft mit ihren flutungsbedingten Aus - wirkungen, wie Überschwemmungen, Veränderungen von Ufer- und Inselfor - men, Verlandungen und Abtragungen, sowie deren charakteristische Tier- und Pflanzenwelt sind zu erhalten und zu fördern. b) In den Auenwaldgebieten und bei der Uferbestockung ist eine natürliche Zu - sammensetzung der Baumarten zu schaffen und, wo diese vorhanden ist, zu fördern. c) Die Lebensräume für seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten sind zu erhalten und zu fördern. d) Die Nutzung als Erholungsraum ist durch ordnende Massnahmen einzugren - zen.

§ 2 Verhaltenspflicht

1 alles zu unterlassen, was dem Schutz von Pflanzen und Tieren und der ruhigen Landschaft zuwiderläuft.
1) SAR 713.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

§ 3 Abgrenzung und Geltungsbereich: Engeres Schutzgebiet, Umgebung des

Schutzgebietes
1 Das engere Schutzgebiet, abgegrenzt durch den Perimeter, besteht aus dem Fluss - lauf, den Ufern, dem Wald, den speziellen Auenwaldgebieten und den direkt angren - zenden Gebieten der Flusslandschaft.
2 Die Umgebung des Schutzgebietes umfasst den Bruggerberg (Südosthang, Alpen - zeiger bis Chändelhölzli), das Vorgelände von Vorder Rein (Hübschling, Steiränni, Chilhalde, Unter de Chile), die Ibrig mit dem Fluerai und das Gebenstorfer Horn (Nordhang mit Winterhalde und Stalde). Die Landschaft in der Umgebung des Schutzgebietes ist von den betroffenen Gemeinden mit der Nutzungsplanung zu schützen. Die Bewirtschaftung des Waldes hat auf das Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen. Die Baumarten sind auf die natürliche Zusammensetzung auszurichten.

§ 4 Schutzplan

1 Mit dem Schutzplan wird das engere Schutzgebiet in Wald, Auenwaldgebiet, Ufer - gehölz, Naturschutzzonen und Landschaftsschutzzonen eingeteilt. Die Fuss- und Wanderwege, elektrischen Leitungen sowie öffentlichen Anlagen sind als Informati - onsinhalt im Schutzplan eingetragen.
2 Für die Abgrenzung der Zonen gilt der Schutzplan im Massstab 1:5'000. Dieser liegt in den Gemeinden und beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) öffentlich zur Einsicht auf. In Anhang 1 ist der Plan, samt den Änderungen gemäss Anhang 2, verkleinert abgebildet. *

§ 5 Allgemeine Bestimmungen und Vorbehalte

1 Jagd, Fischerei und Schifffahrt im ortsüblichen Umfang und nach den geltenden Vorschriften sind zugelassen.
2 Alle im engeren Schutzgebiet zugelassenen Bauten und Anlagen sind derart auszu - führen, dass sie die natürliche Entwicklung der Fluss- und Auenlandschaft nicht stö - ren und sich bestmöglich in die Landschaft einpassen. Die zulässigen Nutzungen und Aktivitäten sind den Zielen des Dekretes unterzuordnen.
3 Bestehende Bauten und Anlagen, die den Vorschriften dieses Dekretes widerspre - chen, dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Die Gebäulichkeiten der ehemaligen Gipsmühle mit ihrer besonderen Charakteristik sind zu erhalten. Unter Wahrung des Erscheinungsbildes kann das Hauptgebäude für Wohnzwecke und stil - les Gewerbe genutzt werden.
4 Der Ausbau der Bahnlinie Turgi–Koblenz auf Doppelspur ist in der Natur- und Landschaftsschutzzone gewährleistet.

§ 6 Naturschutzzonen: Inseln, Trockenstandorte, Feuchtgebiete, Militärisches

Nutzungsgebiet, Umgebungsschutzgebiet, Pflegemassnahmen
1 Die Naturschutzzonen bezeichnen die Lebensräume von schutzwürdigen Tieren und Pflanzen. Die Naturschutzzonen umfassen die Inseln, die Trockenstandorte, die Feuchtgebiete mit Wasserstellen und die Umgebungsschutzgebiete.
2 Alle bestehenden oder sich bildenden Inseln, ohne die Stroppelinseln, werden der natürlichen Entwicklung des Flusslaufes überlassen. Die Pflege des Auenwaldes re - gelt § 7. Die Nutzung und das Betreten der Inseln und deren Ufer ist untersagt. Für eine beschränkte Anzahl namentlich bezeichneter Personen kann das BVU zum Zwecke des Unterhalts, der Naturbeobachtung und der Fischerei ein Betretungsrecht zugestehen. *
3 Die artenreichen Trockenstandorte entlang des Bahndammes sind durch entspre - chende Bewirtschaftung zu erhalten.
4 Die bestehenden oder periodisch sich bildenden Wasserflächen sowie neu geschaf - fenen Wasserstellen in den Auenwaldgebieten sind geschützt und dürfen nicht zuge - schüttet werden.
5 In demjenigen Feuchtgebiet, das militärisch genutzt werden kann, darf das Terrain verändert werden. Ein Teil der Fläche ist stets als offenes Gewässer zu belassen.
6 Das Umgebungsschutzgebiet ist Teil des Lebensraumes der Amphibien. Die militä - rische und teilweise landwirtschaftliche Nutzung ist zugelassen; sie ist jedoch auf die Bedürfnisse des Naturschutzes abzustimmen. Die Koordination erfolgt über die ständige Schutzkommission.
7 Die jeweils notwendigen und zweckmässigen Pflegemassnahmen werden von der ständigen Schutzkommission in einem Pflegeplan festgelegt und dem zuständigen Departement zur Genehmigung unterbreitet.

§ 7 Wald, Auenwaldgebiete

1 Innerhalb des Schutzgebietes ist die Waldnutzung auf die Ziele des Dekretes aus - zurichten. Die Nutzung und die Pflegemassnahmen für den öffentlichen Wald wer - den im Waldwirtschaftsplan nach Anhören der ständigen Schutzkommission vom zuständigen Departement festgelegt. Für die Privatwaldungen wird vom Forstdienst in Zusammenarbeit mit der zuständigen Abteilung ein Pflegeplan erarbeitet, von der ständigen Schutzkommission festgelegt und dem zuständigen Departement zur Ge - nehmigung unterbreitet.
2 Die unterschiedlichen Waldgesellschaften sind zu erhalten. Waldränder und Alt - holzbestände sind zu schonen.
3 Der Auenwald und die flussbegleitende Vegetation sind geschützt. Sie sind durch sachgerechte Pflegemassnahmen zu erhalten und zu fördern. Gastbaumarten sind mittelfristig durch standortgerechte Baumarten zu ersetzen.

§ 8 Ufer

1 Die Ufer mit den Böschungen und die Bestockung (Wald oder Ufergehölz) sind geschützt. Die Uferbestockung ist unter Natur- und Landschaftsschutzaspekten zu pflegen.
2 Allfällige forstliche und wasserbauliche Massnahmen sind naturnah vorzunehmen.

§ 9 Landschaftsschutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung und der Aufwertung des Erschei - nungsbildes und der Gliederung der Landschaft in ihrer natürlichen Eigenart und Vielfalt.
2 Alle baulichen Massnahmen, Terrainveränderungen und Ablagerungen sowie die Verwendung von künstlichen Abdeckungen aller Arten sind untersagt. Massnahmen zum ökologischen Ausgleich sind zugelassen.
3 Die ordentliche landwirtschaftliche Nutzung ist gestattet.
4 Bauliche Massnahmen im Interesse der Trinkwasserversorgung sowie zur Auenre - generation sind zulässig, sofern sie sich optimal in die Landschaft einfügen. *

§ 10 Fusswege, öffentliche Anlagen

1 Der Unterhalt von Fusswegen und öffentlichen Anlagen ist Sache der Gemeinde. Die Nutzung der Badeanstalt der Gemeinde Gebenstorf (Vogelsang) im heutigen Umfang ist gestattet.
2 Neuanlagen sind nur in einem Umfang gestattet, wie sie mit den Zielsetzungen die - ses Dekretes zu vereinbaren sind.
3 Die Gemeinderäte ordnen in Zusammenarbeit mit der ständigen Schutzkommission den Erholungsbetrieb.

§ 11 Baugesuchsverfahren

1 Gesuche für Bauten und Anlagen in allen Zonen, einschliesslich Umgestaltungen und Zweckänderungen, dürfen vom Gemeinderat nur bewilligt werden, wenn die Zustimmung des BVU vorliegt. *
2 Baugesuche gehen nach Ablauf der Auflagefrist vom Gemeinderat mit seiner Stel - lungnahme und einem Bericht der ständigen Schutzkommission an das BVU. Dieses eröffnet seinen Entscheid dem Gemeinderat. *
3 Für Form und Inhalt der Baugesuche und für das Verfahren gelten im Übrigen das Baugesetz und die Gemeindebauordnungen.

§ 12 Ständige Schutzkommission

1 Zur Beratung der mit dem Vollzug dieses Dekretes zusammenhängenden Fragen wird eine ständige Schutzkommission eingesetzt. Ihre Aufgaben sind vorab a) die Beurteilung von Pflegeplänen und die Überwachung der Durchführung,
b) die Beurteilung von Baugesuchen, wasserbaulichen Massnahmen und Wald - wirtschaftsplänen zuhanden der Behörden, c) die Behandlung von Koordinationsproblemen und Fragen des Erholungsbe - triebes, d) die Ausarbeitung von Vorschlägen zuhanden der Behörden.
2 Die Kommission besteht aus 12 Mitgliedern, nämlich a) je einem Vertreter der Gemeinden Brugg, Gebenstorf, Untersiggenthal, Win - disch und Stilli 1 ) sowie des Waffenplatzes Brugg, b) je einem vom Aargauischen Bund für Naturschutz, vom Verband der Aargaui - schen Natur- und Vogelschutzvereine sowie von den Fischenzbesitzern dieses Gebietes vorgeschlagenen Mitglied, c) sowie drei Vertretern des Kantons.
3 Die Vertreter der Anstössergemeinden werden von den Gemeinderäten, der Vertre - ter des Waffenplatzes wird vom Kommandanten des Waffenplatzes bestimmt. Die übrigen Mitglieder sowie der Präsident werden vom Regierungsrat gewählt.
4 Die ordentliche Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Kommission konstituiert sich im Übrigen selbst.

§ 13 Beiträge

1 An Aufwendungen von Gemeinden, Zweckverbänden und Privaten für Massnah - men im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes sowie für Vorkehren zum Schutze vor Beeinträchtigungen des land- und forstwirtschaftlich genutzten Bodens kann der Regierungsrat Beiträge gewähren.

§ 14 Inkrafttreten

1 Dieses Dekret tritt 8 Tage nach der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung in Kraft.
2 Das Dekret über den Schutz der Reuss und ihrer Ufer vom 12. März 1980 2 ) wird für Gebiete, die dem Wasserschlossdekret unterstellt werden, mit dem Inkrafttreten dieses Dekretes aufgehoben. Aarau, den 28. Februar 1989 Präsidentin des Grossen Rates B ÄRTSCHI Staatsschreiber i.V. S ALM
1) Zusammenschluss der Gemeinden Stilli und Villigen zur Gemeinde Villigen per 1. Januar
2006 (GRB 2004-2150)
2) SAR 761.520
Veröffentlichung: 22. April 1989
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

12.05.1996 03.08.1996 § 9 Abs. 4 eingefügt 1996 S. 143

19.03.2013 30.06.2013 Ingress geändert 2013/3-06

19.03.2013 30.06.2013 Anhang 1 Inhalt geändert 2013/3-06

06.03.2018 30.06.2018 § 4 Abs. 2 geändert 2018/4-15

06.03.2018 30.06.2018 § 6 Abs. 2 geändert 2018/4-15

06.03.2018 30.06.2018 § 11 Abs. 1 geändert 2018/4-15

06.03.2018 30.06.2018 § 11 Abs. 2 geändert 2018/4-15

06.03.2018 30.06.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 2018/4-15

06.03.2018 30.06.2018 Anhang 2 eingefügt 2018/4-15

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 19.03.2013 30.06.2013 geändert 2013/3-06

§ 4 Abs. 2 06.03.2018 30.06.2018 geändert 2018/4-15

§ 6 Abs. 2 06.03.2018 30.06.2018 geändert 2018/4-15

§ 9 Abs. 4 12.05.1996 03.08.1996 eingefügt 1996 S. 143

§ 11 Abs. 1 06.03.2018 30.06.2018 geändert 2018/4-15

§ 11 Abs. 2 06.03.2018 30.06.2018 geändert 2018/4-15

Anhang 1 19.03.2013 30.06.2013 Inhalt geändert 2013/3-06 Anhang 1 06.03.2018 30.06.2018 Inhalt geändert 2018/4-15 Anhang 2 06.03.2018 30.06.2018 eingefügt 2018/4-15
Anhang 1 (Schutzplan ) 1 (Stand 30. Juni 2018)
1 Anhang 1 zum Dekret über den Schutz des Mündungsgebietes Aare –Reuss –Limmat (Wasserschlossdekret, WSD) vom 28. Februar 1989 (SAR 761.530 )
Anhang 2 1 (Stand 30. Juni 2018) Schutzplanänderungen Nr. Gemeinden Änderungsdatum AGS - Fundstelle
1 Untersiggenthal 12. März 1996 1996 S. 143
2 Brugg, Windisch, Gebenstorf 1. Juli 2003 2003 S. 183
3 Windisch 19. März 2013 2013/3 - 6
4 Gebenstorf 6. März 2018 2018/4 - 15
1 Anhang 2 zum Dekret über den Schutz des Mündungsgebietes Aare –Reuss –Limmat (Wasserschlossdekret, WSD) vom 28. Februar 1989 (SAR 761.530 )
Markierungen
Leseansicht