Verordnung zum Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (108.11)
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (108.11)
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (Gleichstellungsverordnung) Vom 1. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984
1 ) und § 6 Absatz 4 des Einführungs - gesetzes zum Gleichstellungsgesetz vom 27. November 1997
2 ) beschliesst:
1 Schlichtungsstelle
§ 1 Organisation
1 Die kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Er - werbsleben ist organisatorisch der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion un - terstellt.
§ 2 Bekanntgabe freier Sitze in der Schlichtungskommission
1 Freie Sitze in der Schlichtungskommission werden Organisationen bekannt - gegeben, die Interessen von Arbeitgebenden oder Arbeitnehmenden wahrneh - men.
2 Dabei ist anzugeben, ob die Arbeitgebenden oder Arbeitnehmenden des pri - vaten oder öffentlichen Sektors vertreten werden sollen.
§ 3 Bewerbungen
1 Bewerberinnen und Bewerber haben über Kenntnisse in Fragen der Gleich - stellung zu verfügen.
§ 4 Nicht von Organisationen vorgeschlagene Bewerbungen
1 Bewerberinnen und Bewerber, die nicht von einer Organisation vorgeschla - gen werden, haben bekanntzugeben, ob sie die Arbeitgebenden oder Arbeit - nehmenden des privaten oder öffentlichen Sektors vertreten.
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 33.91, SGS 108 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0442
§ 5 Wahlvorschläge der Organisationen
1 Organisationen, die Wahlvorschläge unterbreiten, können dazu angehalten werden, eine Doppelkandidatur, d.h. sowohl eine weibliche wie auch eine männliche Kandidatur vorzuschlagen.
§ 6 Mitwirkung der Kommission für Gleichstellung von Frau und
Mann (ehem. Frauenrat)
1 Der Regierungsrat unterbreitet die Bewerbungen und Wahlvorschläge der Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann zur Stellungnahme.
2 Die Kommission kann Einsicht in die Bewerbungen verlangen.
§ 7 Amtszeit
1 Die Amtszeit für Kommissionsmitglieder ist in der Regel auf vier Amtsperi - oden beschränkt.
§ 8 * Ausstand und Ersetzung von Mitgliedern
1 Für den Ausstand und die Ersetzung von Kommissionsmitgliedern gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung
3 ) und sinngemäss des Gerichtsorganisationsgesetzes
4 )
.
§ 9 Veröffentlichungen und Statistik
1 Die Schlichtungsstelle veröffentlicht jährlich die Zusammensetzung der Schlichtungskommission, berichtet anonymisiert über die bearbeiteten Fälle und führt über ihre Tätigkeit eine Statistik.
2 Personalamt
§ 10 Vertretung des Kantons
1 Richtet sich das Verfahren gegen den Kanton, wird dieser in der Regel vom Personalamt vertreten.
3) SR 272
4) GS 34.161, SGS 170 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0442
3 Schlussbestimmungen
§ 11 Änderung bestehenden Rechts
1 Die Verordnung vom 13. August 1991
5 ) über die Vergütung für besondere Kommissionstätigkeit wird wie folgt geändert: ...
6 )
2 Die Dienstordnung vom 12. Dezember 1995
7 ) des Direktionssekretariates der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion wird wie folgt geändert: ...
8 )
§ 12 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 28. Mai 1996
9 ) zum Bundesgesetz über die Gleichstel - lung von Frau und Mann (GlG) wird aufgehoben.
§ 13 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
5) GS 30.617, SGS 158.13
6) GS 33.444
7) GS 32.365, SGS 143.12
8) GS 33.444
9) GS 32.457, SGS 826.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0442
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
01.12.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0442
07.12.2010 01.01.2011 § 8 totalrevidiert GS 37.290 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0442
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 01.12.1998 01.01.1999 Erstfassung GS 33.0442
§ 8 07.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.290
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0442