Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse
Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse vom 7. Dezember 2021 (Stand 1. Januar 2022)
§ 1 Verpflichtung zur Durchführung der Überprüfung der Lohngleichheits -
analysen
1 Die kantonale Verwaltung und diejenigen Einheiten, die gemäss Art. 13a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsge - setz, GlG)
1 ) eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durchführen, beauftragen die für die Revision und Kontrolle zuständige Behörde oder eine unabhängige Stelle im Sinne von Art. 13d Abs. 1 lit. a oder lit. b GlG mit der Durchführung der Über - prüfung der Lohngleichheitsanalysen.
2 Zu den Einheiten gemäss Abs. 1 gehören insbesondere:
1. selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons
2. Politische Gemeinden
3. Schulgemeinden
4. Zweck- und Gemeindeverbände
§ 2 Anforderungen an die Überprüfung
1 Die Durchführung der Überprüfung durch die zuständige Behörde oder unabhängi - ge Stelle im Sinne von § 1 Abs. - leitet werden, die oder der über eine Zusatzausbildung gemäss Art. 2 bis Art. 4 der Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse
2 ) verfügt.
2 Es muss mindestens überprüft werden, ob die Lohngleichheitsanalyse den Anforde - rungen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a bis lit. e der Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse entspricht.
1) SR 151.1
2) SR 151.14
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 07.12.2021 01.01.2022 Erstfassung 49/2021
Feedback