Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse (611.21)
Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse (611.21)
Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse
Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse vom 7. Dezember 2021 (Stand 1. Januar 2022)
§ 1 Verpflichtung zur Durchführung der Überprüfung der Lohngleichheits -
analysen
1 Die kantonale Verwaltung und diejenigen Einheiten, die gemäss Art. 13a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsge - setz, GlG)
1 ) eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durchführen, beauftragen die für die Revision und Kontrolle zuständige Behörde oder eine unabhängige Stelle im Sinne von Art. 13d Abs. 1 lit. a oder lit. b GlG mit der Durchführung der Über - prüfung der Lohngleichheitsanalysen.
2 Zu den Einheiten gemäss Abs. 1 gehören insbesondere:
1. selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons
2. Politische Gemeinden
3. Schulgemeinden
4. Zweck- und Gemeindeverbände
§ 2 Anforderungen an die Überprüfung
1 Die Durchführung der Überprüfung durch die zuständige Behörde oder unabhängi - ge Stelle im Sinne von § 1 Abs. - leitet werden, die oder der über eine Zusatzausbildung gemäss Art. 2 bis Art. 4 der Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse
2 ) verfügt.
2 Es muss mindestens überprüft werden, ob die Lohngleichheitsanalyse den Anforde - rungen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a bis lit. e der Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse entspricht.
1) SR 151.1
2) SR 151.14
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 07.12.2021 01.01.2022 Erstfassung 49/2021