Verordnung über die Gemeinde-, Kreis- und Bezirksarchive (490.150)
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Verordnung über die Gemeinde-, Kreis- und Bezirksarchive

Verordnung über die Gemeinde-, Kreis- und Bezirksarchive Vom 5. September 1988 (Stand 1. Juli 2004) Von der Regierung erlassen am 5. September 1988
1. Verwaltung und Ordnung

Art. 1 Archivierungspflicht

1 Die Behörden und Amtsstellen der Gemeinden, Kreise und Bezirke sind verpflich - tet, das Schriftgut aus ihrer Tätigkeit aufzubewahren. Sie haben zu diesem Zweck Archive zu führen.
2 Diese dienen der Sicherstellung und Aufbewahrung historischen Schriftgutes sowie aller wesentlichen Verwaltungsakten. Ihre Ordnung erfolgt nach einem vom Staats - archiv genehmigten Archivplan.

Art. 2 Aufsicht und Beratung

1 Die Gemeinde-, Kreis- und Bezirksarchive unterstehen der Aufsicht der Regierung, die sie durch das Staatsarchiv ausüben lässt.
2 Das Staatsarchiv berät die Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden in Archivfra - gen. *

Art. 3 Kantonale Weisungen

1 Das Staatsarchiv erlässt Weisungen über die Einordnung und Registrierung der Ar - chivalien und über die Kennzeichnung kulturgüterschutzwürdiger Bestände gemäss dem Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten vom
6. Oktober 1966 1 ) . *
2 ... *
1) SR 520.3

Art. 4 * Sicherheit, Archivlokal

1 Die Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden sind verpflichtet, geeignete Ar - chivräumlichkeiten bereitzustellen. Diese haben den Schutz des Archivgutes vor Feuer, Feuchtigkeit, Diebstahl und unbefugter Einsichtnahme zu gewährleisten. Sie dürfen nur für Archivzwecke verwendet werden.
2 Sofern in den Gemeinden zweckentsprechende Archivlokale fehlen, sind bei Neu- und Umbauten öffentlicher Gebäude solche vorzusehen. Die betreffenden Baupläne sind dem Staatsarchiv frühzeitig zur Stellungnahme vorzulegen.

Art. 5 * ...

Art. 6 Archivar

1. Wahl
1 Für die Verwaltung der Archive sind ständige Archivare und Stellvertreter zu wählen. Die Amtsinhaber sind dem Staatsarchiv mitzuteilen. *
2 ... *

Art. 7 * 2. Pflichten

1 Der Archivar ist für den unverminderten Bestand des ihm anvertrauten Archivs ver - antwortlich. Er hat das neu hinzugekommene Material gemäss Archivplan einzuord - nen.
2 Der Archivar hat über die Archivbestände die vom Kanton vorgeschriebenen Re - gister, Kontrollen und Verzeichnisse zu führen. Die Doppel der Archivpläne, Regis - ter und Regesten hat er dem Staatsarchiv zu übergeben.

Art. 8 3. Schlüsselgewalt

1 Über den Schlüssel zum Archiv verfügt ausschliesslich der Archivar.

Art. 9 4. Entlöhnung

1 Für seine Bemühungen bezieht der Archivar eine angemessene Entschädigung.

Art. 10 Zivilstandsakten

1 Dem zuständigen Zivilstandsbeamten ist jederzeit Zugang zu seinen im Archiv auf - bewahrten Akten und Belegen zu gewähren. Die Ordnung der Zivilstandsakten er - folgt durch den Zivilstandsbeamten gemäss Weisungen seiner vorgesetzten Behörde.

Art. 11 Ablieferungspflicht

1 Bei Amtswechsel von Behördemitgliedern und Funktionären sind die abtretenden Amtsinhaber verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen amtlichen Bücher und Akten, soweit diese nicht an den Amtsnachfolger übergehen, dem Archiv abzulie - fern. Der Archivar hat die Amtsakten abtretender Funktionäre zuhanden des Archivs einzufordern.

Art. 12 Ausscheidung

1 Die Ausscheidung wertloser Archivalien richtet sich nach den Weisungen der Re - gierung über die Aufbewahrungsfristen. Dokumente von historischer Bedeutung und Archivalien, die älter sind als 100 Jahre, dürfen nicht ausgeschieden werden. *
2 Ausgeschiedene Akten sind zu vernichten, deren Veräusserung oder Wietergabe ist nicht statthaft.

Art. 13 * Restaurierung von Archivalien

1 Die Restaurierung beschädigter Archivalien hat nach Rücksprache mit dem Staats - archiv durch Fachleute zu erfolgen.

Art. 14 Deponierung im Staatsarchiv

1 Archivbestände oder einzelne Archivalien können, sofern besondere Verhältnisse es erfordern, vorübergehend dem Staatsarchiv in Aufbewahrung gegeben werden.

Art. 15 Archive regionaler Organisationen

1 Regionale Organisationen und Verbände des öffentlichen Rechts sind für ihre Ar - chive selbst verantwortlich. Bei ihrer Auflösung sind die wesentlichen Unterlagen ihrer Verwaltung in einem öffentlichen Archiv des Kantons zu hinterlegen.
2. Benützung

Art. 16 Öffnung der Archive

1 Die Archive der Gemeinden, Kreise und Bezirke sind der Wissenschaft und For - schung unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen unentgeltlich zugänglich zu machen.

Art. 17 Benützerkontrolle

1 Die Benutzer müssen sich ausweisen und ihre Arbeitsziele bekanntgeben. *
2 Die Einsichtnahme in Archivalien darf nur in überwachten Räumlichkeiten erfol - gen.

Art. 18 Ausleihe, Edition

1 Die Ausleihe von Archivalien an Private ist untersagt. Befristete Ausleihen an be - rechtigte Amtsstellen sind gegen Empfangsschein möglich. Das Staatsarchiv ist be - rechtigt, sich gegen Empfangsschein jederzeit leihweise Archivalien aus den Gemeinde-, Kreis- und Bezirksarchiven übersenden zu lassen.
2 Die Edition von Akten in Rechtsstreitigkeiten richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des kantonalen Prozessrechtes. Sie erfolgt ausschliesslich an Gerichte und Amtsstellen.

Art. 19 * Ausleihkontrolle

1 Über die Ausleihe von Archivalien ist eine Kontrolle zu führen.

Art. 20 Sperrfristen

1. Grundsätzliches
1 Die Archivalien sind grundsätzlich während der Dauer von 35 Jahren seit ihrer An - fertigung der Öffentlichkeit nicht zugänglich.
2 Personal-, Gerichts- und Steuerakten sowie die Protokolle des Gemeindevorstandes unterliegen einer Sperrfrist von 50 Jahren.
3 Vormundschaftsakten dürfen frühestens 50 Jahre nach dem Tod des Bevormunde - ten eingesehen werden. *

Art. 21 2. Ausnahmen

1 Während der Sperrfrist kann im Interesse von Wissenschaft und Forschung Ein - sicht in Akten gewährt werden, wenn der Schutz öffentlicher und privater Interessen gewährleistet ist.
2 Unter den selben Voraussetzungen ist vor Ablauf der Sperrfrist gleichfalls Akten - einsicht zu gewähren und können Protokollauszüge erstellt werden, wenn ein nam - haftes Interesse geltend gemacht wird.
3 Zuständig für Ausnahmebewilligungen ist jene Behörde oder Amtsstelle, welche die Akten angefertigt oder abgeliefert hat. Bei Verweigerung der Einsichtnahme ent - scheidet die Aufsichtsbehörde.

Art. 22 * Notariatsakten

1 Notariatsakten und -bücher sind der öffentlichen Einsicht grundsätzlich entzogen. Für eine allfällige Einsichtnahme ist die Einwilligung der Berechtigten oder die Be - willigung der Notariatskommission erforderlich.

Art. 23 Zivilstandsakten

1 Die Einsichtnahme in Zivilstandsakten richtet sich nach der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung im Zivilstandswesen.

Art. 24 * ...

Art. 25 Datenschutz

1 Der Persönlichkeits- und Datenschutz ist nach Massgabe der Gesetzgebung bzw. der Richtlinien von Bund und Kanton zu gewährleisten.
3. Inspektionen

Art. 26 * Periodische Archivinspektion

1 Die Gemeinde-, Kreis- und Bezirksarchive unterstehen einer periodischen Archiv - inspektion. Der Staatsarchivar bestimmt alljährlich, welche Archive zu inspizieren sind. Er überwacht die Durchführung der Inspektionen.

Art. 27 Archivinspektoren

1 Die Inspektionen werden durch die Archivinspektoren ausgeführt. Diese sind dem Staatsarchivar unterstellt und werden auf dessen Vorschlag durch das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement gewählt. Sie beraten die Gemeinden, Kreise und Bezirke ihres Inspektionskreises in allen Fragen der Archivverwaltung. *
2 Die Archivinspektoren sind nebenamtliche Mitarbeiter und unterstehen der kanto - nalen Personalverordnung
1 )
.

Art. 28 Inspektionsberichte

1 Die Archivinspektoren erstatten dem Staatsarchiv einen ausführlichen Bericht über den Zustand der Archivräumlichkeiten, die Verwaltung und Ordnung der Bestände sowie über fehlende und neu hinzugekommene Archivalien mit entsprechenden An - trägen. *
2 Das Staatsarchiv leitet die Inspektionsberichte, versehen mit den nötigen Anwei - sungen, an die Gemeinden, Kreise und Bezirke weiter.

Art. 29 * Inspektion durch das Staatsarchiv

1 In Ausnahmefällen können einzelne Archive durch einen Vertreter des Staatsar - chivs inspiziert werden.

Art. 30 * Nachinspektion

1 Bei ungenügender Verwaltung eines Archivs wird eine Nachinspektion durchge - führt. Verläuft diese negativ, kann die Neuordnung vernachlässigter Archive zu Las - ten der betreffenden Gemeinden, Kreise oder Bezirke angeordnet werden.
1) BR 170.410

Art. 31 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ersetzt die Verordnung für die Gemeinde-, Kreis- und Bezirksar - chive vom 16. August 1982
2 ) und tritt am 1. Oktober 1988 in Kraft.
2) AGS 1982, 996
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.09.1988 01.10.1988 Erlass Erstfassung -
20.09.1994 01.10.1994 Art. 22 totalrevidiert -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 2 Abs. 2 geändert -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 3 Abs. 1 geändert -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 3 Abs. 2 aufgehoben -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 4 totalrevidiert -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 5 aufgehoben -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 6 Abs. 1 geändert -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 6 Abs. 2 aufgehoben -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 7 totalrevidiert -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 12 Abs. 1 geändert -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 13 totalrevidiert -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 17 Abs. 1 geändert -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 19 totalrevidiert -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 20 Abs. 3 geändert -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 24 aufgehoben -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 26 totalrevidiert -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 28 Abs. 1 geändert -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 29 totalrevidiert -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 30 totalrevidiert -
27.04.2004 01.07.2004 Art. 27 Abs. 1 geändert -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 05.09.1988 01.10.1988 Erstfassung -

Art. 2 Abs. 2 27.10.1998 01.12.1998 geändert -

Art. 3 Abs. 1 27.10.1998 01.12.1998 geändert -

Art. 3 Abs. 2 27.10.1998 01.12.1998 aufgehoben -

Art. 4 27.10.1998 01.12.1998 totalrevidiert -

Art. 5 27.10.1998 01.12.1998 aufgehoben -

Art. 6 Abs. 1 27.10.1998 01.12.1998 geändert -

Art. 6 Abs. 2 27.10.1998 01.12.1998 aufgehoben -

Art. 7 27.10.1998 01.12.1998 totalrevidiert -

Art. 12 Abs. 1 27.10.1998 01.12.1998 geändert -

Art. 13 27.10.1998 01.12.1998 totalrevidiert -

Art. 17 Abs. 1 27.10.1998 01.12.1998 geändert -

Art. 19 27.10.1998 01.12.1998 totalrevidiert -

Art. 20 Abs. 3 27.10.1998 01.12.1998 geändert -

Art. 22 20.09.1994 01.10.1994 totalrevidiert -

Art. 24 27.10.1998 01.12.1998 aufgehoben -

Art. 26 27.10.1998 01.12.1998 totalrevidiert -

Art. 27 Abs. 1 27.04.2004 01.07.2004 geändert -

Art. 28 Abs. 1 27.10.1998 01.12.1998 geändert -

Art. 29 27.10.1998 01.12.1998 totalrevidiert -

Art. 30 27.10.1998 01.12.1998 totalrevidiert -

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