Verordnung über die Erstellung von Parkplätzen für Personenwagen
                            Parkplatzverordnung  Verordnung über die Erstellung von Parkplätzen für Personenwagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  2  )  (Parkplatzverordnung, PPV)  Vom 22. Dezember 1992 (Stand 1. August 2022)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf die §§  )  ,  sowie auf die §§ 13, 16 und 19    des Umweltschutzgesetzes  Basel-Stadt (USG BS) vom 13. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ,  beschliesst:  I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck und Anwendungsbereich
                            1  Die Verordnung bezweckt die Beschränkung der Anzahl Parkplätze, die für Personenwagen erstellt  werden dürfen, sowie die Bestimmung der Anzahl Fahrten, welche durch verkehrsintensive Einrich  -  tungen verursacht werden dürfen. Sie ist anzuwenden bei Neubauten, eingreifenden baulichen und nut  -  zungsmässigen Veränderungen sowie bei der Anlegung von neuen Parkplätzen, wenn für eine Parzelle  mehr als zwei Parkplätze beantragt werden. Die Verordnung ist nicht anzuwenden auf Parkplätze auf  Allmend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Berechnungsgrundlage ist die Bruttogeschossfläche (BGF), die nach den baurechtlichen Vorschriften  bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Begriff des Parkplatzes
                            1  Als Parkplatz gilt die Abstellfläche für einen Personenwagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abstellflächen für Nutzfahrzeuge wie Busse, Liefer- und Lastwagen sowie Taxis werden von dieser  Verordnung nicht erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verfahren
                            1  Die Anzahl der Parkplätze sowie die Zahl der Fahrten werden im Bauentscheid festgelegt. Zuständig  ist das Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berechnung der maximalen Anzahl Parkplätze berücksichtigt die Nutzungen auf der gesamten  Parzellenfläche, wobei vorhandene Parkplätze einbezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der  Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 75 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG  153.110  ) ist die vorliegende Ver  -  ordnung an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden (betr. §§ 2 Abs. 3; 4 Abs. 4; 5 Abs. 5; 6 Abs. 3; 8 Abs. 2; 9; 11 Abs. 2  und 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Titel in der Fassung des RRB vom 14. 10. 2003 (wirksam seit 26. 10. 2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SG  730.100  SG  780.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Aufgehoben am 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Aufgehoben am 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung vom 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 beigefügt durch RBB vom 26. 1. 1999 (wirksam seit 31. 1. 1999).
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Parkplatzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ab einer Verkehrserzeugung von 250 Fahrten pro Tag ist mittels Verkehrsgutachten darzulegen, dass  die betroffene Parzelle für die projektierte Parkierungsanlage hinreichend erschlossen ist. Nachzuwei  -  sen sind dabei insbesondere die Auswirkungen auf die Lärm- und Luftimmissionen, auf die Sicherheit  sowie auf die Auslastung des Strassennetzes. Die massgebende Verkehrserzeugung ergibt sich aus der  beantragten  Anzahl   Parkplätze   und  dem   spezifischen   Verkehrsaufkommen  pro  Nutzung   gemäss   §
                        
                        
                    
                    
                    
                14.
                            9  )  II. Berechnung der Anzahl Parkplätze  (II.)1. Dienstleistungs-, Büro-, Gewerbe- und Fabrikationsbetriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ermittlung der Zahl der Arbeitsplätze
                            1  Die Zahl der Arbeitsplätze ergibt sich aus der Teilung der gesamten Arbeitsfläche durch den Flächen  -  bedarf je Arbeitsplatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gesamte Arbeitsfläche umfasst die zum Arbeiten bestimmte BGF.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Flächenbedarf je Arbeitsplatz beträgt 30 m² für Dienstleistungs- und Bürobetriebe, 60 m² für  Gewerbe- und Fabrikationsbetriebe, 120 m² für Lagerbetriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zahl der Parkplätze
                            1  Die Zahl der Parkplätze ergibt sich durch Multiplikation der Arbeitsplätze (§ 4) zuerst mit dem Fak  -  tor 0,2, dann mit dem Faktor, der die Qualität der Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln wie  -  dergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Faktor für die Erschliessungsqualität mit öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt:  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )  sehr gute Erschliessung 0,7;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )  gute Erschliessung 0,8;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )  durchschnittliche bis schlechte Erschliessung 1,0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erschliessungsqualität mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist in einem Geobasisdatensatz festge  -  legt.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )  (II.)2. Verkaufsgeschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ausgangszahl für Parkplätze
                            20  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ausgangszahl für Parkplätze wächst degressiv mit der BGF gemäss folgender Tabelle:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  )  Fläche in m² BGF  Ausgangszahl für Parkplätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 - 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 - 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Eingefügt am 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Aufgehoben am 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Fassung vom 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Eingefügt am 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)  Eingefügt am 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Eingefügt am 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Fassung vom 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Aufgehoben am 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Aufgehoben am 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Fassung vom 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)  Fassung vom 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 26. 1. 1999 (wirksam seit 31. 1. 1999).
                            22)  Fassung vom 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  Fassung vom 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  Fassung vom 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Parkplatzverordnung  Fläche in m² BGF  Ausgangszahl für Parkplätze  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 - 1000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 - 39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1000 - 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 - 70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 - 3000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 - 94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3000 - 4000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94 - 116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4000 - 5000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116 - 131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5000 - 10000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131 - 205
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10'000 - 50'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            205 - 764  Über 50'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  )  + 12 pro 1'000m²
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die BGF umfasst die Verkaufsfläche und alle für den Betrieb des Ladens erforderlichen Nebenräu  -  me. Bei Zwischenwerten der BGF wird die Ausgangszahl interpoliert und aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Massgebende BGF zur Berechnung der Anzahl Parkplätze ist die Summe aus den Flächen verschie  -  dener Einzelgeschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zahl der Parkplätze
                            1  Die Zahl der Parkplätze ergibt sich durch Multiplikation der Ausgangszahl (§ 6) mit dem Faktor für  die Qualität der Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln gemäss § 5 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  )  (II.)3. Wohnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zahl der Parkplätze
                            41  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für jede Wohnung kann ein Parkplatz erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Wohnungen mit mehr als vier Zimmern oder mehr als 120 m² BGF kann das Bau- und Verkehrs  -  departement zusätzliche Parkplätze bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  Fassung vom 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)  Fassung vom 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  Fassung vom 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  Fassung vom 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  Fassung vom 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)  Fassung vom 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  Fassung vom 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)  Fassung vom 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33)  Fassung vom 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)  Fassung vom 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)  Fassung vom 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36)  Fassung vom 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37)  Eingefügt am 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)  Eingefügt am 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39)  Aufgehoben am 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40)  Aufgehoben am 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41)  Fassung vom 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42)  Fassung vom 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Parkplatzverordnung  (II.)4. Weitere Nutzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Spezielle Nutzungen
                            44  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für spezielle Nutzungen wie Schulen, Spitäler, Sport- und Freizeitanlagen, kulturelle Einrichtungen,  Hotels und Restaurants und dergleichen ist die Anzahl der Parkplätze unter Berücksichtigung der vor  -  handenen Erschliessungsqualität und der Normen der Vereinigung der Schweizerischen Strassenfach  -  leute zu ermitteln. Bezüglich Erschliessungsqualität werden grundsätzlich die unteren Gabelwerte der  Norm verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Zusätzliche Parkplätze
                            47  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf begründetes Gesuch hin kann das Bau- und Verkehrsdepartement in folgenden Fällen zusätzliche  Parkplätze bewilligen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  )  Für Personal, das regelmässig Nachtarbeit leistet und dessen Arbeitsbeginn oder -ende in  eine Zeit fällt, in der kein öffentliches Verkehrsmittel fährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  )  Für Betriebe, die aufgrund ihrer Tätigkeit auf Dienstfahrzeuge angewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  )  Für die Öffentlichkeit zugängliche Carsharing-Systeme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  )  (II.)5. Parkplätze auf anderen Grundstücken, Quartierparkings und Monitoring
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Parkplätze auf anderen Grundstücken
                            55  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Statt auf dem Baugrundstück können die Parkplätze bis in höchstens 300 m Entfernung (Luftlinie)  auf einem anderen Grundstück erstellt werden, vorausgesetzt, dass das Recht hiezu im Grundbuch ein  -  getragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bau- und Verkehrsdepartement kann für Anlagen im öffentlichen Interesse eine grössere Entfer  -  nung bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11a
                            58  )  Quartierparking
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Bau-   und   Verkehrsdepartement   kann   Quartierparkings   als   eigenständige   Parkierungsanlagen  oder als Teil von bestehenden oder neu geplanten Parkierungsanlagen bewilligen. Kleine Quartierpar  -  kings mit weniger als 30 Parkplätzen werden vom Amt für Mobilität bewilligt. Die Zonenkonformität  für ober- und unterirdische Quartierparkings richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Bau- und  Planungsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  plätzen kompensiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43)  Fassung vom 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)  Fassung vom 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)  Fassung vom 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2 aufgehoben durch RRB vom 26. 1. 1999 (wirksam seit 31. 1. 1999).
                            47)  Fassung vom 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)  Fassung vom 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49)  Fassung vom 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50)  Eingefügt am 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51)  Aufgehoben am 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52)  Aufgehoben am 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53)  Aufgehoben am 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)  Fassung vom 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55)  Fassung vom 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 2 beigefügt durch RRB vom 26. 1. 1999 (wirksam seit 31. 1. 1999).
                            57)  Aufgehoben am 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58)  Eingefügt am 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Parkplatzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebiete mit einer hohen Parkplatzauslastung sind in einem Geobasisdatensatz festgelegt. Sie be  -  stimmen den Perimeter der Parkplatzaufhebung gemäss Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Maximal 10 % der Kompensationspflicht gemäss Abs. 2 können über die Umwandlung von Parkplät  -  zen der blauen Zone in Güterumschlagsfelder oder in Kurzzeitparkplätze mit max. 90 Minuten Park  -  dauer erfolgen. Das Parkieren mit einer Anwohnerkarte ist auf diesen Kurzzeitparkplätzen nicht zuläs  -  sig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bewilligungsbehörde legt im Bauentscheid fest,  ob die Parkplätze im Quartierparking öffentlich zugänglich und folglich zu bewirtschaf  -  ten sind oder nicht und  wie viele Allmendparkplätze in welchem Perimeter aufzuheben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11b
                            59  )  Parkplatzmonitoring
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Amt   für   Mobilität   prüft,   ob   die   erwünschte   Verlagerung   von   Parkplätzen   vom   öffentlichen  Strassenraum auf Privatgelände erfolgt, indem es mindestens alle zwei Jahre folgende Daten publi  -  ziert:  Anzahl Parkplätze auf der Allmend («Parkplatzkataster»);  Anzahl neu erstellter Parkplätze auf Privatparzellen pro Nutzungsart;  Anzahl neu erstellter Parkplätze in einem Quartierparking pro Nutzungsart;  Anzahl und Lage der als Kompensation für ein Quartierparking aufgehobener Parkplätze  auf der Allmend;  Anzahl und Lage der zur Aufhebung geplanten Parkplätze auf der Allmend.  III. Fahrtenmodell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  )  (III.)1. Berechnung der Anzahl Fahrten  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            62  )  Berechnungsmodus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ausgehend von der zulässigen Anzahl Parkplätze bestimmt sich die Fahrtenzahl nach Massgabe des  Verkehrspotenzials unter Berücksichtigung der Strassennetzkapazität und der Lärmbelastung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            63  )  Verkehrspotenzial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Verkehrspotenzial gilt jene Anzahl Fahrten, welche durch die Anzahl Parkplätze ausgelöst wird.  Die zulässige Anzahl Fahrten ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl Parkplätze je Nutzweise  mit den jeweiligen spezifischen Verkehrspotenzialen und den Betriebstagen pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            64  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als spezifische Verkehrspotenziale werden folgende Werte angewendet:  Bewohnerinnen und Bewohner  2.5 Fahrten/PP/Tag  Besucherinnen und Besucher  2.5 Fahrten/PP/Tag  Beschäftigte  2.5 Fahrten/PP/Tag  Kundschaft Büro/Praxis/Hotel  4 Fahrten/PP/Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59)  Eingefügt am 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60)  Abschnitt III mit §§ 12–22 eingefügt durch RRB vom 15. 6. 2010 (wirksam seit 20. 6. 2010); dadurch wurde der bisherige Abschn. III zu  Abschn. IV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61)  Fassung vom 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 eingefügt durch RRB vom 15. 6. 2010 (wirksam seit 20. 6. 2010).
                            63)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 eingefügt durch RRB vom 15. 6. 2010 (wirksam seit 20. 6. 2010).
                            64)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 eingefügt durch RRB vom 15. 6. 2010 (wirksam seit 20. 6. 2010).
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Parkplatzverordnung  Kundschaft Restaurant  8 Fahrten/PP/Tag  Kundschaft Messe/Kongress  2.5 Fahrten/PP/Tag  Kundschaft Verkauf  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fahrten/PP/Tag  Kundschaft Kino  5 Fahrten/PP/Tag  Kundschaft Theater/Konzert  2.5 Fahrten/PP/Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            66  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird der Nachweis erbracht, dass die spezifischen Verkehrspotenziale höher liegen, kann das Bau-  und Verkehrsdepartement Abweichungen von den Werten gemäss § 14 zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            67  )  Betriebstage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es werden die folgenden Betriebstage zugrunde gelegt:  Wohnen  365 Tage  Büro  275 Tage  Hotel  365 Tage  Restaurant  315 Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68  )  Verkauf  305 Tage  Kino/Theater  365 Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            69  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird der Nachweis erbracht, dass andere Betriebstage zugrunde zu legen sind, kann das Bau- und  Verkehrsdepartement Abweichungen von den Werten gemäss § 16 zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für in § 16 nicht erwähnte Nutzungen sind die Betriebstage im Einzelfall festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            70  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  (III.)2. Ergänzende Festlegung der Anzahl Parkplätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            72  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zulässige Anzahl Parkplätze kann auf begründetes Gesuch durch das Bau- und Verkehrsdeparte  -  ment um maximal 20% erhöht werden. Die Erhöhung der Anzahl Parkplätze führt nicht zur Erhöhung  der zulässigen Fahrtenzahl.  (III.)3. Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            73  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Technische Einrichtungen müssen die Zu- und Wegfahrten zur Parkanlage sowie Ausfallzeiten des  Erfassungssystems lückenlos und jeweils pro Betriebstag registrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65)  Fassung vom 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 eingefügt durch RRB vom 15. 6. 2010 (wirksam seit 20. 6. 2010).
                            67)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 eingefügt durch RRB vom 15. 6. 2010 (wirksam seit 20. 6. 2010).
                            68)  Fassung vom 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 eingefügt durch RRB vom 15. 6. 2010 (wirksam seit 20. 6. 2010).
                            70)  Aufgehoben am 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71)  Fassung vom 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 eingefügt durch RRB vom 15. 6. 2010 (wirksam seit 20. 6. 2010).
                            73)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 eingefügt durch RRB vom 15. 6. 2010 (wirksam seit 20. 6. 2010).
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Parkplatzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            74  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Bau- und Verkehrsdepartement ist jährlich innert 2 Monaten nach Abschluss des Betriebsjahres  Rechenschaft abzulegen über die erfolgten Fahrten und Ausfallzeiten.  (III.)4. Abgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            75  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beträge gemäss § 75c des Bau- und Planungsgesetzes basieren auf dem Indexstand Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010, 103.7 (Basis 2005 = 100). Der effektiv zu leistende Betrag wird gemäss Indexstand zum Zeit  -  punkt der Zahlungsverfügung festgelegt.  IV. Ausstattung und Verwendung der Parkplätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            77  )  Behindertengerechte Parkplätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anzahl, Lage und Ausgestaltung von Parkplätzen für Menschen mit Behinderungen richten sich  nach der Norm für hindernisfreie Bauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden maximal 7 Parkplätze erstellt, muss ein Parkplatz behindertengerecht ausgestaltet werden.  Auf eine feste Reservation für Menschen mit Behinderungen kann in diesen Fällen aber verzichtet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            78  )  Ausrüstung mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Anteil von mindestens 25 % aller Parkplätze ist mit betriebsbereiten Ladestationen für Elektro  -  fahrzeuge auszurüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Parkplätzen, die für Wohnungen bewilligt wurden, sind mindestens weitere 25 % mit Stromzulei  -  tungen so vorzubereiten, dass ein einfacher Einbau einer Ladestation für Elektrofahrzeuge möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die leere Leitungsinfrastruktur, die Platzreserve im Stromverteiler und der Elektrizitätsanschluss des  Gebäudes müssen so dimensioniert sein, dass eine spätere Ausrüstung aller Parkplätze mit Ladepunk  -  ten für Elektrofahrzeuge möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Installationen mit mehreren Ladestationen am gleichen Anschlusspunkt benötigen ein Lastmanage  -  mentsystem nach den Vorgaben des Verteilnetzbetreibers.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            79  )  Nutzung der Parkplätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufteilung der bewilligten Parkplätze auf verschiedene Nutzungsarten ist frei und die Mehrfach  -  nutzung eines Parkplatzes ist zulässig, solange die von einem Parkplatz ausgehende durchschnittliche  Verkehrserzeugung die folgenden Mengen nicht übersteigt:  für Parkplätze, die gemäss § 5 bewilligt wurden:  5 Fahrten/PP/Tag  für Parkplätze, die gemäss § 8 bewilligt wurden:  2.5 Fahrten/PP/Tag  für Parkplätze, die gemäss § 9 bewilligt wurden, wird die zulässige Fahrtenzahl im Bau  -  entscheid festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Solange die Parkplätze gemäss dem bewilligten Zweck genutzt werden, unterliegen sie keiner Fahr  -  tenbeschränkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Parkplätze, die gemäss § 7 bewilligt wurden, unterliegen keiner Nutzungseinschränkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 eingefügt durch RRB vom 15. 6. 2010 (wirksam seit 20. 6. 2010).
§ 22 eingefügt durch RRB vom 15. 6. 2010 (wirksam seit 20. 6. 2010).
                            76)  Fassung vom 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77)  Eingefügt am 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78)  Eingefügt am 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79)  Eingefügt am 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Parkplatzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Bauentscheid kann eine höhere zulässige Fahrtenzahl festgelegt werden, wenn das Bewirtschaf  -  tungskonzept der Parkplätze Mehrfachnutzungen explizit vorsieht. Die festgelegte Fahrtenanzahl darf  dabei die maximal mögliche Fahrtenanzahl, bei vollständiger Ausnutzung aller zulässigen Parkplätze,  nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zusätzliche Parkplätze, die gemäss § 10 bewilligt wurden, bleiben der speziellen Nutzerkategorie  vorbehalten. Wie dies sichergestellt werden soll, ist durch die gesuchstellende Person mit Einreichung  des Gesuchs darzulegen (Kennzeichnung des Parkplatzes und des Fahrzeuges, Absperrung, Zutritts  -  kontrolle). Bei Wegfall der bewilligten Nutzung sind die betroffenen Parkplätze aufzuheben.  V. Übergangs- und Schlussbestimmungen  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            81  )  Übergangsbestimmungen zur Revision vom 5. Juli 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Baubegehren, welche ab 1. August 2022   eingereicht werden, gilt das neue Recht.  Schlussbestimmung  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 1993 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80)  Eingefügt am 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81)  Eingefügt am 5. Juli 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 09.07.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8