Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Familienzulagen (836.11)
Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Familienzulagen (836.11)
Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Familienzulagen
Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Familienzulagen * (TG FamZV) vom 11. November 2008 (Stand 1. Januar 2022)
§ 1 Pflichten des Arbeitgebers
1 Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern über die zu - ständige Familienausgleichskasse und das Bezugsverfahren Auskunft zu erteilen und der Familienausgleichskasse die notwendigen Bescheinigungen über das Arbeitsver - hältnis der anspruchsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszustel - len.
§ 2 Geltendmachung von Familienzulagen
1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beitragspflichtiger Arbeitgeber, die einen Anspruch auf Ausrichtung von Familienzulagen geltend machen, haben sich beim Arbeitgeber zuhanden der Familienausgleichskasse mit dem dafür vorgesehenen Formular anzumelden.
2 Die übrigen Personen haben die Anmeldung direkt der zuständigen Familienaus - gleichskasse einzureichen.
3 Macht eine berechtigte Person ihren Anspruch auf Familienzulagen nicht geltend, kann die Anmeldung durch diejenige Person oder Institution erfolgen, die für das Kind sorgt.
§ 3 Anerkennung von Familienausgleichskassen
1 Gesuche um Anerkennung sind beim Departement für Finanzen und Soziales ein - zureichen. *
2 Mit der Anerkennung einer Familienausgleichskasse übernimmt der Kanton keine Garantie für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen.
§ 4 Verwendung von Liquidationsüberschüssen
1 Bei Auflösungen und Zusammenschlüssen von Familienausgleichskassen sind Li - quidationsüberschüsse zur Deckung von nachträglich geltend gemachten Familien - zulagen zu verwenden.
2 Nach Ablauf der Verjährungsfrist befinden die Trägerverbände im bundesrechtli - chen Rahmen über die Verwendung der verbliebenen Überschüsse.
3 Die Verjährungsfrist muss nicht abgewartet werden, wenn eine ausreichende Si - cherheit besteht, insbesondere wenn eine andere Familienausgleichskasse die De - ckung von nachträglich geltend gemachten Familienzulagen garantiert.
§ 5 Revisionsbericht
1 Die zugelassenen Familienausgleichskassen haben der vom Departement bezeich - neten Stelle spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres den Revi - sionsbericht zusammen mit dem Geschäftsbericht, der Jahresrechnung und allfälli - gen Änderungen des Kassenreglements einzureichen.
§ 6 Statistik
1 Die kantonale Familienausgleichskasse ist für die Erhebung der statistischen Daten bei den zugelassenen Familienausgleichskassen sowie deren Prüfung und Weiterlei - tung an das Bundesamt für Sozialversicherungen zuständig.
§ 7 Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse
1 Die Beiträge der Selbständigerwerbenden, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehme - rinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber an die kantonale Fa - milienausgleichskasse betragen 1.5 % des AHV-pflichtigen Einkommens. *
1bis Die Beiträge der Selbständigerwerbenden einerseits und die Beiträge der Arbeit - geber und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber andererseits sind separat auszuweisen. *
2 Die Verwaltungskosten sind im Beitragssatz enthalten und separat auszuweisen.
§ 7a * Finanzierung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige
1 Nichterwerbstätige haben einen Anteil von 34 % ihrer AHV-Beiträge zu leisten, sofern diese den Mindestbeitrag nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
1 ) übersteigen. *
§ 8 Vergütung
1 Der Kanton vergütet der kantonalen Familienausgleichskasse monatlich die an Nichterwerbstätige ausgerichteten Familienzulagen, soweit sie nicht durch deren Beiträge abgedeckt sind.
§ 9–10 * ...
1) SR 831.10
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 11.11.2008 01.01.2009 Erstfassung ABl. 47/2008 Erlasstitel 19.05.2020 01.01.2021 geändert 22/2020
§ 3 Abs. 1 26.10.2021 01.01.2022 geändert 43/2021
§ 7 Abs. 1 03.05.2011 01.01.2012 geändert 18/2011
§ 7 Abs. 1 18.12.2012 01.01.2013 geändert 51/2012
§ 7 Abs. 1 19.05.2020 01.01.2021 geändert 22/2020
§ 7 Abs. 1 bis
18.12.2012 01.01.2013 eingefügt 51/2012