Gesetz über die Förderung der Kultur (494.300)
CH - GR

Gesetz über die Förderung der Kultur

Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsgesetz, KFG) Vom 15. Februar 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1 ) , gestützt auf Art. 90 und Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung 2 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 17. Oktober 2016 3 ) , beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Förderung, die Vermittlung und die Erforschung der Kul - tur.
2 Es bezweckt, das kulturelle Schaffen, die Teilhabe an der Kultur, die ausserschuli - sche Musikerziehung und das Museums- und Bibliothekswesen zu fördern sowie entsprechende Rahmenbedingungen zu gewährleisten.

Art. 2 Ziele

1 Dieses Gesetz hat zum Ziel: a) die kulturelle und sprachliche Vielfalt im ganzen Kanton zu fördern; b) Amateur- und Volkskultur sowie professionelles Kulturschaffen in den ver - schiedenen Sparten zu unterstützen; c) alle Bevölkerungsgruppen am kulturellen Leben teilnehmen und teilhaben zu lassen; d) die Erforschung, Vermittlung und Pflege des kulturellen Erbes und der zeitge - nössischen Kultur zu unterstützen; e) den kulturellen Austausch zu erleichtern;
1) GRP 2016/2017, 677
2) BR 110.100
3) Seite 621
f) die kulturelle Attraktivität des Kantons zu gewährleisten.

Art. 3 Zusammenarbeit und Zuständigkeit

1 Kanton, Regionen und Gemeinden fördern im Rahmen ihrer Zuständigkeit das kul - turelle Leben gemeinsam.

Art. 4 Freiheit und Unabhängigkeit

1 Kanton, Regionen und Gemeinden achten die Freiheit und Unabhängigkeit des kul - turellen Schaffens und Lebens.

Art. 5 Kulturförderungskonzept

1 Der Grosse Rat beschliesst auf Antrag der Regierung alle vier Jahre ein umfassen - des Konzept zur Förderung der Kultur im Kanton.
2. Kantonale kulturelle Institutionen

Art. 6 Kantonale Museen

1 Der Kanton führt das Bündner Naturmuseum, das Rätische Museum und das Bünd - ner Kunstmuseum und beteiligt sich im Rahmen der bestehenden Rechtsverhältnisse an deren Sammlungen.

Art. 7 Weitere kantonale Institutionen

1 Der Kanton führt die Kantonsbibliothek Graubünden und das Staatsarchiv Grau - bünden.
2 Er kann im Rahmen der Finanzkompetenzen weitere kulturelle Institutionen errich - ten, übernehmen oder sich an ihnen beteiligen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
3. Kantonale Kulturförderung

Art. 8 Förderbereiche

1 Die Kulturförderung erstreckt sich insbesondere auf: a) die Bereiche der Künste wie Musik und Gesang, Literatur, Theater, Tanz, angewandte und bildende Kunst, Baukultur, Gestaltung und Design sowie Fo - tografie und Film und bereichsübergreifende Projekte; b) das professionelle Kulturschaffen; c) die Bereiche der Amateur- und Volkskultur; d) die wissenschaftliche Erforschung sowie die Vermittlung des Kultur- und Lebensraums Graubünden.

Art. 9 Allgemeine Voraussetzungen

1 Der Kanton fördert das kulturelle Schaffen in Graubünden oder solches mit beson - derem Bezug zum Kanton.
2 Die kantonale Kulturförderung ist gegenüber Beitragsleistungen von Privaten, In - stitutionen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Gemeinden und Regionen in der Regel subsidiär. Die Beitragsempfangenden erbringen zumutbare Eigenleistungen.
3 Der Kanton unterstützt keine Projekte oder Kulturinstitutionen, die hauptsächlich gewinnorientiert oder nicht öffentlich zugänglich sind.

Art. 10 Kriterien

1 Der Kanton fördert das kulturelle Schaffen nach qualitätsbezogenen Kriterien. Zu - sätzlich berücksichtigt er insbesondere: a) dessen Bedeutung für Graubünden; b) die Zugänglichkeit für eine aktive Teilnahme und passive Teilhabe möglichst vieler Personen.

Art. 11 Einmalige Beiträge und Ankäufe

1 Der Kanton kann einmalige Beiträge an Projekte leisten oder Werke ankaufen.

Art. 12 Wiederkehrende Beiträge und Leistungsvereinbarungen

1 Der Kanton entrichtet jährlich wiederkehrende Beiträge an ausgewählte kulturelle Institutionen von überregionaler Bedeutung.
2 Dazu werden in der Regel Leistungsvereinbarungen abgeschlossen.

Art. 13 Schwerpunktprogramme und kulturelle Fachkurse

1 Der Kanton kann Beiträge an Schwerpunktprogramme zur Verbesserung des kultu - rellen Schaffens und der Kulturvermittlung ausrichten.
2 Er kann Fachkurse von kantonalen kulturellen Dachorganisationen, insbesondere für die Bereiche Theater, Musik und Gesang, Bibliotheks-, Kulturarchiv- und Muse - umswesen, mit Beiträgen bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen unter - stützen.

Art. 14 Wissenschaftliche Projekte

1 Der Kanton unterstützt wissenschaftliche Projekte zur Erforschung und Vermitt - lung des Kultur- und Lebensraums Graubünden.
4. Wettbewerbe und Preise

Art. 15 Wettbewerbe

1 Der Kanton veranstaltet zur Förderung des professionellen Kulturschaffens Wettbe - werbe zur Vergabe von Stipendien oder Werkbeiträgen.

Art. 16 Preise

1 Die Regierung verleiht für hervorragende kulturelle oder wissenschaftliche Leis - tungen jährlich den Bündner Kulturpreis.
2 Sie verleiht jährlich Anerkennungs- und Förderungspreise.
3 Sie legt die Höhe der Preise fest.
5. Kulturförderung durch die Gemeinden

Art. 17 Zuständigkeit

1 Die Gemeinden oder von ihnen Beauftragte führen Sing- und Musikschulen.
2 Sie sichern Kulturgut von regionaler Bedeutung und machen dieses in geeigneter Weise zugänglich.
3 Sie fördern ein angemessenes Angebot an Bibliotheken und Mediatheken.

Art. 18 Vorgaben für Sing- und Musikschulen

1 Die Regierung macht Vorgaben zu Betrieb und Qualität der Sing- und Musikschu - len. Die Beurteilung der einzelnen Schulen kann an Dritte delegiert werden.
2 Die Mindestjahresbesoldung und die Anzahl Unterrichtseinheiten für ein Vollpen - sum richten sich nach den Vorgaben für Primarlehrpersonen gemäss Schulgesetz.

Art. 19 Beiträge an Sing- und Musikschulen

1 Beitragsberechtigt sind Sing- und Musikschulen, die durch Gemeinden oder durch die von ihnen Beauftragten geführt werden.
2 Der Kantonsbeitrag an die Gemeinden beträgt 30 Prozent der anrechenbaren Auf - wendungen für Kinder und junge Erwachsene bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Die Elternbeiträge richten sich nach der wirtschaftlichen Situation der Eltern oder anderer Unterhaltsverpflichteter.
3 Die anrechenbaren Aufwendungen für beitragsberechtigte Unterrichtseinheiten werden nach dem durchschnittlichen Besoldungsansatz einer Primarlehrperson zu - züglich eines prozentualen Zuschlags für Nebenkosten berechnet.

Art. 20 Beiträge an Medienanschaffungen

1 Der Kanton kann an Medienanschaffungen der öffentlichen, nicht gewinnorien - tierten Bibliotheken und Mediatheken Beiträge bis zu 40 Prozent der Kosten aus - richten.

Art. 21 Beiträge an regionale Kulturinstitutionen

1 Der Kanton richtet an regionale Kulturinstitutionen, insbesondere an regionale Mu - seen, Kulturförderungsstellen und Kulturarchive Beiträge aus.
2 Die Beiträge belaufen sich vorbehältlich abweichender Bestimmungen auf maxi - mal 25 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen.
6. Kulturkommission

Art. 22 Zusammensetzung

1 Die Regierung wählt eine beratende Kulturkommission von Fachleuten verschiede - ner Kulturbereiche und der Wissenschaft, welche den verschiedenen Sprachregionen angehören.
7. Finanzierung

Art. 23 Finanzierung der kantonalen Kulturförderung

1 Der Grosse Rat setzt jährlich im Rahmen des Budgets die Kredite aus allgemeinen Staatsmitteln fest.
2 Für nicht wiederkehrende Förderungsmassnahmen, die keiner gesetzlichen Ver - pflichtung unterliegen und zeitlich begrenzt sind, stehen Mittel aus der Spezialfinan - zierung Landeslotterie gemäss Finanzhaushaltsgesetz zur Verfügung.
3 Auf die Ausrichtung von Beiträgen besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Ausnahmen bilden die Artikel 19 und 20.

Art. 24 Kinder- und Jugendkulturschaffen

1 Zur Förderung von Projekten und Veranstaltungen im Bereich des Kinder- und Ju - gendkulturschaffens sowie zur Förderung des Zugangs von Kindern und Jugendli - chen zu Kultur werden gesonderte Mittel budgetiert.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
15.02.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung 2017-041
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 15.02.2017 01.01.2018 Erstfassung 2017-041
Markierungen
Leseansicht