Dekret über den Generellen Entwässerungsplan (782.2)
CH - BL

Dekret über den Generellen Entwässerungsplan

Dekret über den Generellen Entwässerungsplan (GEP) Vom 17. Oktober 1996 (Stand 1. Januar 1997) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 3 Absatz 1 des Ge - setzes vom 18. April 1994
1 ) über den Gewässerschutz, beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Der generelle Entwässerungsplan (GEP) dient als Grundlage für einen sach - gemässen Gewässerschutz und eine zweckmässige Siedlungsentwässerung in den Gemeinden.

§ 2 Grundlagen

1 Die Grundlage des GEP bilden sechs Zustandsberichteder Gemeinden. Die Gemeinden stellen darin die bestehenden Elemente der Siedlungsentwässe - rung dar und beurteilen sie nach den im Gewässerschutzrecht enthaltenen Zie - len und Aufgaben.
2 Die Zustandsberichte betreffen folgende Bereiche:
a. Gewässer,
b. stetig anfallendes nicht verschmutztes Abwasser (Fremdwasser),
c. Kanalisation,
d. Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser,
e. Einzugsgebiet,
f. Gefahrenbereiche.

§ 3 Inhalt der Zustandsberichte

1 Der Zustandsbericht «Gewässer»
a. stellt die Oberflächengewässer im Siedlungsgebiet sowie die Abwasse - reinleitungen dar,
b. dokumentiert die morphologischen Aspekte und
c. beurteilt die Entwässerungssituation.
2 Der Zustandsbericht «Fremdwasser» enthält eine Übersicht über Ort, Art und Ergiebigkeit der Zuflüsse von stetig anfallendem, nicht verschmutztem Abwas - ser. Macht das Fremdwasser mehr als 30% des Trockenwetterabflusses aus, sind Massnahmen zur Verminderung der Fremdwassermengen aufzuzeigen.
1) GS 31.770, SGS 782 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.585
3 Der Zustandsbericht «Kanalisation»
a. enthält eine Darstellung der bestehenden Abwasseranlagen mit den wich - tigsten hydraulischen Daten und
b. beschreibt den baulichen Zustand der Anlagen sowie die geplanten In - standstellungsmassnahmen.
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a. stellt die hydrogeologischen und grundwassertechnischen Voraussetzun - gen für die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser dar,
b. berücksichtigt die vorhandenen Randbedingungen, z.B. Schutzzonen so - wie bekannte und vermutete Altlasten und
c. enthält die Elemente, die der Gemeinde Anordnungen darüber ermögli - chen, ob und wie versickert werden muss bzw. ob nähere Abklärungen über die Versickerungsmöglichkeiten zu treffen sind.
5 Der Zustandsbericht «Einzugsgebiet»
a. stellt die zu entwässernden Oberflächen dar und
b. führt die jeweiligen Abflussbeiwerte und die Entsorgungsart im Siedlungs - gebiet bzw. in den einzelnen Teileinzugsgebieten auf (Mischsystem, Trennsystem, Retention, Versickerungsgebiet usw.).
6 Der Zustandsbericht «Gefahrenbereiche» enthält eine Darstellung wichtiger Gefährdungspotentiale von Bauten und Anlagen im Hinblick auf die Entwässe - rung und den Gewässerschutz.

§ 4 Inhalt

1 Der GEP enthält alle Angaben, die erforderlich sind für:
a. die Projektierung der kommunalen Entwässerungsmassnahmen,
b. die Erteilung von Bewilligungen zum Anschluss an die öffentliche Kanali - sation (Schmutz- und Sauberwasserleitungen),
c. den Entscheid über die Versickerung nicht verschmutzter Abwässer oder ihre Einleitung in ein Oberflächengewässer.
2 Er zeigt die Vernetzung der einzelnen Elemente der Siedlungsentwässerung unter Einbezug des Vorfluters sowie ein gutes Kosten-/Nutzenverhältnis der geplanten Massnahmen auf und berücksichtigt wichtige betriebliche Aspekte der Abwasseranlagen.
3 Er besteht aus einem technischen Bericht und kartografischen Darstellungen. Er stellt insbesondere dar:
a. wo die öffentlichen Abwasseranlagen für die zentrale Abwasserentsor - gung erstellt werden und wie diese gestaltet werden sollen (mit Kanal - netzberechnungen sowie den wichtigsten technischen Angaben, wie Lei - tungsdurchmesser und Gefällsverhältnissen);
b. wo von der zentralen Abwasserentsorgung abweichende Systeme ange - wendet werden sollen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.585
c. in welchen Gebieten nicht verschmutztes Abwasser versickern zu lassen ist;
d. in welchen Gebieten nicht verschmutztes Abwasser in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten ist und welche Rückhaltemassnahmen (Retention) dabei zu treffen sind;
e. welche Massnahmen vorgesehen sind, um das nicht verschmutzte Ab - wasser von der Schmutzwasserkanalisation zu trennen, die Belastung der Gewässer mit Abwässern und Schmutzstoffen zu vermindern sowie Störfälle zu beherrschen.

§ 5 Anpassung

1 Die Gemeinden überprüfen den GEP periodisch und passen ihn wenn nötig den Anforderungen des Gewässerschutzes, der Siedlungsentwicklung und den anerkannten Regeln der Technik an.
2 Sie beschliessen geringfügige Änderungen des GEP in eigener Kompetenz und bringen sie dem Kanton zur Kenntnis. Grössere Änderungen, insbesonde - re solche mit wesentlichem Einfluss auf die Gewässer oder Abwasseranlagen, müssen dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet werden.

§ 6 Verbindlichkeit

1 Der GEP ist behördenverbindlich.

§ 7 Inkrafttreten

1 Dieses Dekret tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.585
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.10.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung GS 32.585 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.585
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 17.10.1996 01.01.1997 Erstfassung GS 32.585 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.585
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