Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Tierschutz (497.100)
CH - GR

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Tierschutz

Gestützt auf Art. 36 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 und Art. 15 Abs. 3 der Kantonsverfassung
2 vom Grossen Rat erlassen am 30. September l982
3 I. Zuständige Behörden

Art. Zuständige Behörden

Für den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung sind zuständig: a) die Regierung b) das Departement des Innern und der Volkswirtschaft; c) das kantonale Veterinäramt.
Art.
4 Der Regierung obliegen:
1. die Oberaufsicht über den Vollzug;
2. die Wahl der Tierversuchskommission;
3. die Genehmigung des Jahresberichtes der Tierversuchskommission;
4. der Erlass einer Gebührenordnung.

Art. b) Departement

1
5 Das Departement des Innern und der Volkswirtschaft übt die unmittelbare Aufsicht über das kantonale Veterinäramt und über die Tierversuchskommission aus.
2 Dem Departement obliegen ferner:
1. die Anerkennung von Ausbildungsbetrieben und -kursen für Tierpfleger;
2. die Erteilung von Fähigkeitsausweisen für Tierpfleger und von Ausnahmebewilligungen an Personen, deren Beruf vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt;
3. die Anerkennung von zoologischen Gärten und Tierparks für den Handel mit Affen, Halbaffen und Raubkatzen.

Art. c) Veterinäramt

1 Das kantonale Veterinäramt vollzieht als zuständige kantonale Behörde im Sinne der Erlasse des Bundes die eidgenössische Tierschutzgesetzgebung und erteilt unter Vorbehalt von Artikel 3 die Bewilligungen.
2 Das kantonale Veterinäramt kann Sachverständige beiziehen. II. Aufsicht über die Tierversuche

Art. Zusammensetzung der Tierversuchskommission

1
6 Die Tierversuchskommission besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern; zwei sind im Einvernehmen mit dem Graubündner Tierschutzverein als seine Vertreter zu wählen.
2
7 Die Regierung bezeichnet den Präsidenten.
3 Das kantonale Veterinäramt führt das Sekretariat.
Art.
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1 Die Tierversuchskommission berät das kantonale Veterinäramt in allen mit Tierversuchen zusammenhängenden Fragen.
Tierversuchskommission beigezogen. Das Veterinäramt und die Tierversuchskommission oder ihre vom Präsidenten bestimmten Mitglieder haben das Recht, Betriebe, Institute und Laboratorien, die Versuchstiere halten oder in denen Tierversuche durchgeführt werden, zu besuchen und der Durchführung von Tierversuchen beizuwohnen.
2 Sie überprüfen mindestens einmal im Jahr Institute und Laboratorien, die bewilligte Tierversuche durchführen. Sie überprüfen insbesondere, ob:
1. Versuchstiere gemäss den massgeblichen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung gehalten werden;
2. Tierversuche entsprechend der Bewilligung durchgeführt werden;
3. Tierversuche vom Versuchsleiter vorschriftsgemäss beaufsichtigt werden;
4. Tierbestandeskontrollen und das Protokoll über den Tierversuch vorschriftsgemäss geführt werden.
Art.
10 c) Kontrollprotokoll und Bericht
1 Die Tierversuchskommission erstellt über jede Kontrolle zuhanden des kantonalen Veterinäramtes ein kurzes Protokoll. Beanstandungen, die Massnahmen oder den Widerruf von Bewilligungen nach sich ziehen könnten, werden dem Betrieb, Institut oder Laboratorium durch das kantonale Veterinäramt mitgeteilt.
2 Die Tierversuchskommission erstattet der Regierung jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. III. Bewilligungsverfahren für Tierversuche

Art. Gesuche

Wer Versuche mit Tieren durchführen will, hat dies dem kantonalen Veterinäramt unter Angabe des Versuchszwecks und einer Darstellung des Versuchsablaufs schriftlich mitzuteilen. Das Veterinäramt entscheidet, ob eine Bewilligung erforderlich ist.

Art. Bewilligung

a) Anforderungen
1 Das kantonale Veterinäramt entscheidet aufgrund des Antrages der Tierversuchskommission über die Erteilung der Bewilligung.
2 Vom Antrag der Kommission abweichende Entscheide müssen ihr gegenüber begründet werden.

Art. b) Inhalt und Frist

1 In der Bewilligung sind die besonderen Bedingungen des Versuches festzulegen sowie allfällige Abweichungen von den Vorschriften über die Haltung und Herkunft der Tiere festzuhalten.
2 Die Bewilligung wird auf höchstens zwei Jahre befristet.

Art. c) Meldung

Das kantonale Veterinäramt eröffnet seine Entscheide sofort dem Bundesamt für Veterinärwesen.

Art. d) Abschluss

Der Bewilligungsinhaber hat den Abschluss von Tierversuchen auf besonderem Formular spätestens innert zwei Monaten nach Versuchsende dem kantonalen Veterinäramt zu melden. Auf Verlangen hat der Bewilligungsinhaber dem kantonalen Veterinäramt einen Kurzbericht über den Versuchsverlauf zu erstatten. IV. Mithilfe beim Vollzug und interkantonale Koordination; Beiträge

Art. Mithilfe

a) Gemeinden
1
14 Die Gemeinden sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung auf ihrem Gebiet den kantonalen Vollzugsorganen zu melden.
Viehversicherungsgenossenschaften, die Viehinspektoren sowie die Jagdaufsichtsorgane unterstützen die Vollzugsorgane. Sie melden dem kantonalen Veterinäramt Widerhandlungen gegen die eidgenössische Tierschutzgesetzgebung.
2 Das kantonale Veterinäramt führt bei Widerhandlungen gegen die eidgenössische Tierschutzgesetzgebung Nachkontrollen durch.

Art. Tierschutzorganisationen

Das kantonale Veterinäramt kann für die Beratung auch Organe bündnerischer Tierschutzorganisationen beiziehen.

Art. Interkantonale Koordination

Die Regierung ist ermächtigt, mit anderen Kantonen Vereinbarungen zu treffen, die der Durchführung von Tierversuchen und der einheitlichen Haltung von Versuchstieren dienen.

Art. Entschädigungen

1 Die Mitglieder der Tierversuchskommission werden gemäss Verordnung über die Entschädigung der nichtständigen kantonalen Funktionäre entschädigt.
2 Für die Mitwirkung bei der Beurteilung von Sachverhalten erhalten die Experten eine Entschädigung gemäss dem Tarif für Amtstierärzte.
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Art.
18 Beiträge Die Regierung entscheidet über Beitragsleistungen im Sinne des Veterinärgesetzes
19 und legt Bedingungen und Auflagen fest. V. Rechtsschutz
Art.
. VI. Strafverfahren

Art. Strafverfolgung

1 Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Strafrechtspflege.
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2 Fällt bei Übertretungen zum vornherein nur Busse in Betracht, obliegt die Beurteilung der Regierung nach der Verordnung über das Verwaltungsstrafverfahren.
22 VII. Schlussbestimmungen

Art. Inkrafttreten

Diese Vollziehungsverordnung wird nach der Genehmigung durch den Bundesrat von der Regierung in Kraft gesetzt.
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Art. Ausführungsbestimmungen

Die Regierung erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen. Endnoten
110.100
914.350
914.000 mit dem Erlass des Verwaltungsrechtspflegegesetzes; AGS 2006, KA 2006_517; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
350.000
350.490 Teilrevision vom 26. Mai 1994 vom EVD am 22. August 1994 genehmigt und mit RB vom 6. Dezember 1994 auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt.
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