Regierungsratsverordnung über den Informationsaustausch der Gemeinden und Bezirksschreibereien mit der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung
                            Regierungsratsverordnung über den  Informationsaustausch der Gemeinden und  Bezirksschreibereien mit der Basellandschaftlichen  Gebäudeversicherung  Vom 18. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 2013)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §  5  Absätze  1  und 3 des Sachversicherungsgesetzes vom 12.Januar 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gebäudeeinschätzungen
                            1  Die Gemeinden nehmen die Meldungen für Gebäudeschätzungen entgegen  und leiten sie an die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (BGV) weiter.  Die Schätzungsaufgebote werden von der BGV erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die BGV teilt die rechtskräftigen Brandlager-Schätzungen und -Schätzungs  -  änderungen von Neu- oder Umbauten innert Monatsfrist dem zuständigen  Grundbuchamt und der Gemeinde mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Brandlagerschätzung gilt der Versicherungsneuwert abzüglich Altersent  -  wertung, Basiswert 1939.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Grundbuchamt registriert diese Schätzungen. Die Gemeinde bestätigt  der BGV den Eintrag mit der Parzellennummer kostenlos in Form der Kataster  -  anzeige.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Handänderungsanzeige
                            1  Die Grundbuchämter bzw. die Urkundsbeamten der Gemeinden haben bei al  -  len Handänderungsanzeigen die Liegenschaften (Grundstücke und Gebäude)  und deren Lage zu beschreiben. Nebst der Parzellennummer sind Strasse, Ge  -  bäudenummer und allfällige Unterbezeichnungen (z.B. Nr. 24a) anzugeben.  Ferner sind die Personalien bisheriger und neuer Eigentümer vollständig auf  -  zuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Strassenbezeichnungen   und   Gebäudenummerierungen   sind   durch   die  -  adressen (GeoNAV) vorzunehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Mutationsmeldungen
                            1  Alle Handänderungen oder sonstigen Mutationen am Grundeigentum sind  durch die zuständige Bezirksschreiberei und in Nichtgrundbuchgemeinden  durch die Gemeinde innert 30 Tagen der BGV zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 27.690, SGS 350  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 28.805
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Meldeverfahren ist kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zivilstandsänderungen
                            1  Die im Zivilstand oder Namen der Grundeigentümer eingetretenen Änderun  -  gen sind durch die Gemeinden der BGV und dem zuständigen Grundbuchamt  schriftlich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts
                            1  Ernennt eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für eine Person, die  Grundeigentum hat, einen Beistand, dem die Aufgabe der Verwaltung des  Grundeigentums obliegt, oder ernennt sie einen Vormund, so teilt die Kindes-  und Erwachsenenschutzbehörde dies der BGV und dem zuständigen Grund  -  buchamt mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Sachversicherungsgesetz
                            1  Bei allen Fertigungen (Kaufverträge und dergleichen), Versteigerungen und  Erbteilungen sind die Käufer darauf aufmerksam zu machen, dass gemäss  §  38 des Sachversicherungsgesetzes vom 12.  Januar 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    Erwerber und  Veräusserer einer Liegenschaft der BGV solidarisch für noch ausstehende Prä  -  mien haften und für diese das gesetzliche Grundpfandrecht besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Der Regierungsratsbeschluss vom 2. Juni 1950
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   betreffend die Meldepflicht  und den Verkehr der Gebäudeversicherungsanstalt mit den Gemeinden und  den Bezirksschreibereien wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1984 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS 350, GS 27.690
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 20.156  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 28.805
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.1984  01.07.1984  Erlass  Erstfassung  GS 28.805
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2011  01.04.2011  § 2 Abs. 2  geändert  GS 37.412
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2012  01.01.2013  § 5  totalrevidiert  wg. GS 37.1145  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 28.805
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  18.12.1984  01.07.1984  Erstfassung  GS 28.805
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 01.03.2011 01.04.2011 geändert GS 37.412
§ 5 04.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert wg. GS 37.1145
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 28.805