Gebührenordnung für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Tierschutz (497.200)
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Gebührenordnung für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Tierschutz

Gestützt auf Art. 2 Ziff. 4 der Vollziehungsverordnung des Grossen Rates vom 30. September 1982
1 zum Bundesgesetz über den Tierschutz
2 von der Regierung erlassen am 22. August 1983

Art. 1

Das Departement des Innern und der Volkswirtschaft erhebt für seine Amtshandlungen folgende Gebühren: a) Anerkennung von Ausbildungsbetrieben für Tierpfleger Fr. 150.– bis 250.– b) Erteilung von Fähigkeitsausweisen für Tierpfleger Fr. 50.– Erteilung von Ausnahmebewilligungen an Personen, deren Beruf vergleichbare Kenntnisse voraussetzt Fr. 50.– c) Erteilung von Bewilligungen zur Anerkennung eines zoologischen Gartens oder Tierparks für den Handel mit Affen, Halbaffen oder Raubkatzen Fr. 150.– bis 250.–

Art. 2

Das kantonale Veterinäramt erhebt für seine Amtshandlungen folgende Gebühren: a) Erteilung von Bewilligungen für: - Halten von Wildtieren Fr. 50.– bis 150.– - Handel und Werbung mit Tieren; Bearbeitung eines Gesuches zum Betrieb einer Zoohandlung inkl. Kontrollbesuch Fr. 150.– bis 250.– - Wanderzirkusse, Tierschauen, für Artisten, die mit Tieren arbeiten Fr. 50.– bis 150.– b) Überwachung von Tierversuchen: - Entscheid darüber, ob der Tierversuch bewilligungspflichtig ist Fr. 150.– bis 250.– - Bearbeiten von Gesuchen zur Durchführung bewilligungspflichtiger Tierversuche, eingeschlossen Kontrollen während der Versuchsdauer Fr. 250.– bis 500.– - Ersatz- oder jährliche Erneuerungsgesuche für laufende, bewilligte Versuche Fr. 100.– bis 200.– c) Kontrollen der Tierhaltung: - Einschreiten bei starker Vernachlässigung oder völlig unrichtiger Haltung, eingeschlossen den Erlass von Massnahmen Fr. 50.– bis 2 000.– - Kontrollen von Betrieben, die gewerbsmässig Wildtiere halten oder von Tierhandlungen Fr. 50.– bis 250.– - Ausserordentliche Kontrollen in Betrieben, die Tierversuche durchführen Fr. 50.– bis 250.–

Art. 3

Die Gebühren haben grundsätzlich den Aufwand zu decken.

Art. 4

Für besondere Abklärungen und für Mahnungen werden nebst den Bewilligungsgebühren Kanzleigebühren erhoben.

Art. 5

Für Bewilligungsentzüge wird nebst den Untersuchungskosten eine Gebühr von Fr. 50. – bis 150. – erhoben.

Art. 6

Diese Gebührenordnung tritt am 1. September 1983 in Kraft. Endnoten
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