Verordnung betreffend die soziale Zahnpflege
Zahnpflege: Verordnung Verordnung betreffend die soziale Zahnpflege (Zahnpflegeverordnung) Vom 6. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 11 bis 13 und 14 Abs. 2 Gesundheitsgesetz (GesG) vom 21. September 2011
1 ) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsatz
1 Die soziale Zahnpflege umfasst die soziale Zahnpflege für Erwachsene und die soziale Zahnpflege für Kinder und Jugendliche.
§ 2 Öffentliche Zahnkliniken
1 Die soziale Zahnpflege wird durch öffentliche Zahnkliniken für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche (nachfolgend: Zahnkliniken) wahrgenommen.
§ 3 Soziale Zahnpflege für Erwachsene
1 Die soziale Zahnpflege für Erwachsene steht allen nicht schulpflichtigen Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohnern zu, die den wirtschaftlich schwächer gestellten Bevölkerungsgruppen ange - hören.
2 Die übrigen Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner können sich in den Zahnkliniken behan - deln und betreuen lassen, soweit dies die Auslastung des Klinikbetriebes zulässt.
§ 4 Soziale Zahnpflege für Kinder und Jugendliche
1 Die Zahnkliniken behandeln und betreuen Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter, die oder deren Eltern oder Erziehungsberechtigte Wohnsitz in der Stadt Basel haben. Die Behandlungsberechti - gung erlischt in der Regel mit dem zurückgelegten 16. Altersjahr am Ende des Kalenderjahres. Mass - geblich für die Bestimmung der Altersgrenze ist § 56 Abs. 3 des Schulgesetzes vom 4. April 1929.
2 Folgende Leistungen werden unentgeltlich erbracht: regelmässige gruppenprophylaktische Massnahmen sowie eine sich allfällig daraus erge - bende einmalige individuelle Beratung; in den Kindergärten mindestens einmal, höchstens dreimal jährlich Instruktionen über die Zahnreinigung und Informationen über die Kariesprophylaxe; obligatorisch; ein Übersichtsröntgenbild zur Erfassung von Nichtanlagen der Zähne sowie zwei Bissflü - gelaufnahmen bis zur Schulentlassung.
3 Die Untersuchung und notwendige Behandlung der erkrankten Zähne sowie von Stellungsanomalien der Zähne und des Kiefers gemäss den Behandlungsempfehlungen der Vereinigung der Kantonszahn - ärzte und Kantonszahnärztinnen der Schweiz (VKZS) werden im Rahmen von § 7 entgeltlich angebo - ten.
4 Die Zahnkliniken können auch Kinder im Vorschulalter behandeln und betreuen.
1) SG 300.100 .
1
Zahnpflege: Verordnung
5 Kieferorthopädische Behandlungen oder Unfallbehandlungen, welche bereits vor Erreichen der Al - tersgrenze gemäss Abs. 1 begonnen wurden, können unter den bestehenden Bedingungen zu Ende ge - führt werden.
6 Bewohnerinnen und Bewohnern von Behindertenheimen des Kantons Basel-Stadt wird die in Abs. 2 Bst. c umschriebene Leistung über das 16. Altersjahr hinaus unentgeltlich erbracht.
7 Die Ansprüche, welche mit dem Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt verbunden sind, fallen mit einem allfälligen Wohnsitzwechsel dahin. Über den Wohnsitzwechsel hinaus fortdauernde Behandlungen sind durch Kostenvorschüsse sicher zu stellen.
§ 5 Notfälle
1 Notfallpatientinnen und -patienten werden während der ordentlichen Sprechstundenzeiten zur Schmerztherapie aufgenommen.
§ 6 Aus-, Weiter- und Fortbildung
1 Die Zahnkliniken können als Aus-, Weiter- und Fortbildungsstätte für Studierende der Zahnmedizin, für diplomierte Zahnärztinnen und Zahnärzte und weitere Berufsangehörige aus dem zahnmedizini - schen Bereich wirken.
2 Sie können Fachpersonen aus dem Pflegebereich in Mundpflege ausbilden. II. Besondere Bestimmungen
§ 7 Behandlungstarife
1 Als Basistarife für zahnärztliche und zahntechnische Leistungen gelten die Leistungskataloge (Zahn - arzt- und Zahntechnikertarif) gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversiche - rung (UVG).
2 Für ausserkantonale Patientinnen und Patienten (Selbstzahler) wird für zahnärztliche Leistungen ein Zuschlag von 10% auf den UVGTaxpunktwert erhoben.
3 Für Narkosepatientinnen und Narkosepatienten des Universitäts- Kinderspitals beider Basel (UKBB) mit Wohnsitz ausserhalb der Trägerkantone wird für zahnärztliche Leistungen ein Zuschlag von 20% auf den UVG-Taxpunktwert erhoben.
§ 8 Reduktionsansprüche
1 Auf den gemäss § 7 ermittelten Rechnungsbetrag werden je nach den entsprechenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Patientin oder des Patienten oder deren Eltern oder Erziehungsbe - rechtigten Reduktionen gewährt. Diese werden von den Zahnkliniken als Sozialkosten ausgewiesen.
2 Für die Höhe der Reduktion massgebend ist die gemäss dem Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV) vom 15. November 1989 und der Verordnung über die Krankenversi - cherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) vom 25. November 2008 anwendbare Anspruchsgruppe für Beiträge an die Krankenversicherungsprämien.
3
1.
2 ) In der sozialen Zahnpflege für Erwachsene werden folgende Reduktionen auf zahnärztliche Leis - tungen (ohne Materialkosten) gewährt: Anspruchsgruppen 1 und 2 65%; Anspruchsgruppen 3, 4 und 5 45%; Anspruchsgruppen 6, 7, 8 und 9 25%; Anspruchgruppen 13 und grösser erhalten keine Reduktion. -
2. Auf zahntechnische Leistungen (ohne Materialkosten) werden folgende Reduktionen gewährt:
Anspruchsgruppen 6, 7, 8 und 9 30%;
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
2
Zahnpflege: Verordnung Anspruchsgruppen 10, 11 und 12 10%; Anspruchgruppen 13 und grösser erhalten keine Reduktion.
4 In der sozialen Zahnpflege für Kinder und Jugendliche werden folgende Reduktionen auf zahnärztli - che und zahntechnische Leistungen (ohne Materialkosten) gewährt: Anspruchsgruppen 1 und 2 80%; Anspruchsgruppen 3, 4 und 5 60%; Anspruchsgruppen 6, 7, 8 und 9 40%; Anspruchsgruppen 10, 11 und 12 20%; Anspruchgruppen 13 und grösser erhalten keine Reduktion.
§ 9 Umfang der Behandlung und Voraussetzungen der Reduktionsgewährung
1 Die Erhaltung oder die Wiedererlangung der Kaufähigkeit der Gebisse von reduktionsberechtigten Patientinnen und Patienten hat gemäss den Empfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärzte und Kantonszahnärztinnen der Schweiz (VKZS) zu erfolgen.
2 Patientinnen und Patienten, bei denen infolge krasser Missachtung der Dentalhygiene weitere um - fangreiche, kostspielige Behandlungen notwendig werden, können erst wieder Reduktionen gewährt werden, wenn eine Sanierung des Gebisses auf eigene Kosten durchgeführt worden ist.
§ 10 Kostenübernahme durch Drittzahler
1 Bei Kostenübernahme durch Drittzahler werden keine Reduktionen gewährt.
2 Bei teilweiser Kostenübernahme durch Drittzahler werden auf den Restbetrag die üblichen Reduktio - nen gewährt.
§ 11 Kostenvorschuss und Mahnungen
1 Die Zahnkliniken können vor Behandlungen Kostenvorschüsse verlangen.
2 Bezüglich Verzugszins und Mahngebühren gelten die Bestimmungen in § 14b der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972.
§ 12 Härtefälle
1 Die Zahnkliniken können in Härtefällen aus medizinischen oder sozialen Gründen weitere Reduktio - nen oder Kostenerlass gewähren.
2 Entsprechende Reduktions- oder Erlassgesuche sind zu begründen und müssen in der Regel vor Be - handlungsbeginn eingereicht werden.
§ 13 Unentschuldigte Absenzen, Ausschluss
1 Unentschuldigt versäumte Behandlungen werden in Rechnung gestellt.
2 Als unentschuldigt gilt jedes Fernbleiben von der Behandlung, für das nicht spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin eine Abmeldung erfolgte.
3 Patientinnen und Patienten können bei Vorliegen triftiger Gründe, wie insbesondere wiederholte un - sozialen Zahnpflege für Kinder und Jugendliche trotz mehrmaliger erfolgloser Mahnung Rechnungen nicht bezahlt haben, von der Benützung der Zahnkliniken ausgeschlossen werden. Davon ausgenom - men sind Schmerzbehandlungen gemäss § 5.
3
Zahnpflege: Verordnung III. Besondere Bestimmungen über die soziale Zahnpflege für Kinder und Jugendliche
§ 14 Mithilfe der Lehrerschaft
1 Bei Reihenuntersuchungen und bei Behandlung von ganzen Schulklassen hat die Direktion das Recht, die Lehrerschaft und Heimerzieherinnen und -erzieher sowie Kindergärtnerinnen und Kinder - gärtner zur Mithilfe zu verpflichten. Die Behandlungen dürfen auch während der Schulstunden durch - geführt werden. Die betreffenden Schülerinnen und Schüler sind in dieser Zeit vom Schulbesuch zu dispensieren. IV. Schlussbestimmung Publikation, Wirksamkeit und Aufhebung bisherigen Rechts Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2012 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verordnung zum Gesetz betreffend die öffentliche Zahnpflege (Zahnpflegeverordnung) vom 30. Oktober 2001 und die Verordnung betreffend die soziale Jugendzahnpflege vom 15. Oktober
1991 aufgehoben.
4
Feedback