Vollziehungsverordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz vom 15. März 1932 und zur eidgenössischen Vollziehungsverordnung vom 25. November 1932 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr
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1) vom 28. Dezember 1932
2)
4) Die Verkehrssteu er beträgt pro Jahr:
... für Motorfahrräder Fr. 000 2.50 für Kleinmotorräder Fr. 00 30.– 0 für Motorräder – bis 200 cm
3 = 1,01 Steuer-PS Fr. 00 48.– 0 – über 200 cm
3 = 1,01 Steuer-PS Fr. 00 60.– 0 – mit Seitenwagen Fr. 00 72.– 0 für leichte Motorwagen zum Personen- und Sachentransport, ausgenommen Motorkarren – bis 2 Steuer-PS Fr. 00 96.– 0 – Zuschlag für jede weitere Steuer-PS Fr. 00 24.– 0 für schwere Motorwagen zum Personen- und it. e. Sachentransport, ausgenommen Motorkarren mit einem Zu- schlag von 10 %
6) für leichte gewerbliche Arbeitsmaschinen Fr. 00 72.– 0 für schwere gewerbliche Arbeitsmaschinen Fr. 0 144.– 0
1 )
2 )
3 )
4 )
5 )
6 )
1/2000
i. 1) bis 2500 kg Gesamtgewicht 00 48.– 0 – 2501 bis 5000 kg Gesamtgewicht 00 72.– 0 – über 5000 kg Gesamtgewicht 00 96.– 0
k. 1) 00 48.– 0
l. 1) – bis 3500 kg Gesamtgewicht 00 48.– 0 – über 3500 kg Gesamtgewicht 0 120.– 0
2 Soweit die Verkehrssteuer nach Steuer-PS festgesetzt wird, werden letztere wie folgt berechnet: Hubraum des Motors in dm
3 (Liter) X (Faktor).
3 Die Grenze von einer Steuerstufe zur andern liegt zwischen 0,5 und 0,51 Steuer-PS (z.B. 2,51 bis 3,50 = 3 Steuer-PS).
4 Bei Kreiskolbenmotoren gelten zwei Drittel des Gesamtvolumens des Motors als Hubraum.
5 Für Elektromobile wird der Berechnung die durch den Hersteller garantierte Dauerleistung in Kilowatt an der Motorenwelle zugrunde gelegt.
6 Für Fahrzeuge mit auswechselbarem Aufbau oder anderen Einrichtungen zu wechselweiser Verwendung in verschiedenen Steuerstufen oder -klas- sen ist die Verkehrssteuer nach dem Ansatz der höheren Stufe oder Klasse zu entrichten.
7 Wenn ein Fahrzeughalter unter der gleichen Kontrollschildnummer (Wechselschild) abwechslungsweise verschiedene Fahrzeuge benützen will, so hat er für das Fahrzeug der höheren Steuerstufe oder -kategorie die volle Verkehrssteuer und für die weiteren 25 % von deren Steuer zu entrichten.
2)
8 Unter Wechselschild können höchstens zwei Fahrzeuge immatrikuliert sein, ausgenommen bei Arbeitsmotorwagen und Anhängern, wo die Höchstzahl auf fünf Fahrzeuge beschränkt ist.
3)
9 Die Krankenautomobile der öffentlichen Spitäler und der vom Depar- tement für Finanzen und Soziales anerkannten Krankentransportdienste sind steuerfrei. § 4 4) Unrichtige Angaben werden bestraft und die umgangenen Gebühren sind nachzuzahlen.
1 ) Pauschalen gemäss § 9 Absatz 5.
2 ) Fassung gemäss RRB vom 5. März 1985.
3 ) Fassung gemäss RRB vom 26. Februar 1991.
4 ) Fassung gemäss RRB vom 21. April 1958.
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1)
2)
3) Ohne Bewilligung des kantonalen Strassenverkehrsamtes dürfen an Die Verkehrssteuer beträgt pro Jahr für Anhänger an Kleinmotorrädern 00 24.– Anhänger an Motorrädern 00 50.– Personen- und Sachentransportanhänger an Motorwagen – bis 1000 kg Gesamtgewicht 0 100.– – 1001 bis 2500 kg Gesamtgewicht 0 150.– – 2501 bis 5000 kg Gesamtgewicht 0 250.– – über 5000 kg Gesamtgewicht 0 350.– Besondere Anhänger – Anhänger an gewerblichen Motoreinachsern – Wohn- und Sportgeräteanhänger 0 100.– – 4) Schaustelleranhänger 00 36.– – Gewerbliche Arbeitsanhänger – 4) 00 36.– – 4) 00 60.–
3) Die Verkehrssteuer für Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit für Motorwagen 0 400.– für Motorräder, inbegriffen Kleinmotorräder 00 75.– für Kleinmotorräder 00 60.– für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge 0 150.– für Arbeitsmotorfahrzeuge 0 200.– für Anhänger 0 100.–
1 )
2 ) Januar 1996.
3 )
4 )
1/2000
2 Die Verkehrssteuer für Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verb indung mit Versuchsschildern beträgt im Jahr:
a. Fr. 0 300.–
b. Fr. 00
c. Fr. 00
d. Fr. 0 100.–
e. Fr. 00
f. Fr. 00 § 9 1)
2)
1 Die Verkehrssteuer für Motorfahrzeuge und Anhänger wird vom Tag der vorgeschriebenen Verkehrszulassung bis Ende des Kalenderjahres berechnet. Sie ist auf einmal und im voraus zu bezahlen. Bei Rückgabe der Kontrollschilder wird die Steuer ab dem folgenden Arbeitstag zurückerstattet.
2 Vorbehalten bleibt Artikel 105 Absatz 2 SVG .
3 Wird ein Fahrzeug ohne Bezahlung der Verkehrssteuer und Gebühren im Verkehr benützt, oder werden die Schilder nicht rechtzeitig abgegeben, so ist unabhängig von der polizeilichen Bestrafung und Einziehung der Kon- trollschilder die Verkehrssteuer und die Gebührenschuld nachzuzahlen.
2)
4 Für Motorfahrräder wird ein fester Steuerbetrag für die gesamte Steuerperiode erhoben.
5 Die mit dem Regierungsratsbeschluss vom 21. Dezember 1965 geschaf- fenen zusätzlichen Taxen zu den §§ 3 und 7 dieser Verordnung werden stets für das ganze Jahr berechnet. Bei vorübergehender Deponierung der Kontrollschilder für diese Fahrzeugarten wird keine Rückerstattung und keine Verrechnung mit anderen Tax- oder Gebührenforderungen gewährt.
2)
6 Verkehrssteuern und Gebühren werden in Rechnung gestellt, in besonderen Fällen bar oder durch Nachnahme erhoben. Guthaben werden mit Forderungen verrechnet oder zurückerstattet, wenn der Betrag nach Abzug der Spesen mehr als Fr. 5.– ausmacht.
7 Wenn Verkehrssteuern und Gebühren nach vorhergehender Mahnung nicht bezahlt werden, können Fahrzeugausweis und Kontrollschilder entzogen werden.
8 Rappenbeträge werden auf den nächsten vollen Franken auf- oder abgerundet.
1 ) Fassung gemäss RRB vom 19. November 1974.
2 ) Fassung gemäss RRV vom 19. September 1995, in Kraft gesetzt auf den
1. Januar 1996.
3 ) SR 741.01
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1)
2) Die Kontrollschilder sind vom kantonalen Strassenverkehrsamt zu Verlorene, beschädigte, unleserliche oder im Format falsche Kontroll- Über Kontrollschilder, die länger als ein Jahr deponiert bleiben, kann
2) Der Verlust von Fahrzeugen und Kontrollschildern, Fahrzeug- und Wiederholtes Verlieren von Kontrollschildern kann mit zeitw eiligem § 1)
2) Die Steuern für Motorfahrzeuge, deren Schilder nicht vor dem 1. Januar Erfolgt im Laufe des Monats Januar ein Fahrzeugwechsel oder eine Die Fahrradkennzeichen sind bis spätestens 31. Mai zu beziehen.
2) Bei Ausserverkehrsetzung eines Fahrzeuges müssen die Kontrollschilder
1 )
2 )
1/2000
2 Handelt es sich um ein unter Wechselschild immatrikuliertes Fahrzeug, so ist der Fahrzeugausweis dem Strassenverkehrsamt zum Annullieren vorzulegen.
3 Die Verkehrssteuerpflicht endet erst mit der Rückgabe der Kontroll- schilder, bei einem unter Wechselschild laufenden Fahrzeug mit der Annullierung des Fahrzeugausweises.
4 Wenn bei einem Fahrzeugwechsel der Ausweis des abgehenden Fahr- zeuges nicht dem Strassenverkehrsamt zum Annullieren abgegeben worden ist, müssen dem neuen Fahrzeug andere Kontrollschilder zugeteilt werden. § 16 1) § 17 2) Das Strassenverkehrsamt kann für die im Zusammenhang mit Tagesaus- weisen abgegebenen Kontrollschilder ein Depot verlangen. §§ 18 und 19 1) § 20 2) Auf die Verkehrssteuer für Invalidenräder und leichte Motorwagen invali- der Personen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, sofern eine Gehbehinderung des Halters von der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung festgestellt ist und die Vermögens- und Einkommensverhältnisse den Verzicht rechtfertigen 3) . §§ 21 und 22 4) B. Verkehrsvorschriften §§ 23 – 26 4) § 27 1)
1 ) Aufgehoben durch RRB vom 19. November 1974.
2 ) Fassung gemäss RRB vom 19. November 1974.
3 ) Siehe 741.12.
4 ) Aufgehoben durch RRV vom 10. September 1984.
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1) Die jährliche Verkehrssteuer für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge Motoreinachser, wenn sie keinen Anhänger ziehen können gemäss § 3, Fahrräder Motoreinachser mit Anhänger, Arbeitskarren Fr. 30.– Traktoren, Motorkarren, Kombinationsfahr- zeuge, Mähdrescher Fr. 60.–
2 Für Fahrten gemäss Artikel 90 der Verordnung über die Strassen-
2) ist die doppelte Verkehrssteuer zu entrichten, wobei
3 An den landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen muss vorn ein Kontroll- § 3)
3)
1 )
2 )
3 )
1/2000 §§ 32 – 35 1) D. Straf- und Übergangsbestimmungen §§ 36 – 39 2) § 40 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Thurgau sofort in Kraft. Sie ersetzt diejenige vom 13. November
1928.
1 ) Aufgehoben durch RRB vom 19. November 1974.
2 ) Aufgehoben durch RRV vom 10. September 1984.
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