Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Bekämpfung von Feuer- und Ele... (581.514)
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Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Bekämpfung von Feuer- und Elementarschäden

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Bekämpfung von Feuer - und Elementarschäden (Interventionsfondsverordnung, IFV) Vom 22. September 2021 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 37 Abs. 1 lit. b, 39 und 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Gebäude- versicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) vom 19. September 2006 1 ) ,

1. Allgemeines

§ 1 Grundsatz

1 Die Aargauische Gebäudeversicherung (AGV) bestreitet die Aufwendungen für das Feuerwehrwesen aus d em Fonds zur Bekämpfung von Feuer - und Elementarschäden (Interventionsfonds).
2 Im Rahmen der vorhandenen Mittel werden gemäss den nachfolgenden Bestimmun- gen Beiträge an das Feuerwehr - und Löschwesen der Gemeinden sowie die vorge- schriebenen Betriebsfeuerwe hren und Betriebslöschgruppen ausgerichtet.
3 Beiträge können auch Genossenschaften, Zweckverbänden und Privaten für Auf- wendungen ausgerichtet werden, die sie an Stelle der Gemeinden für das Löschwesen tätigen. Es gelangen dabei die für die betreffende Gem - sätze gemäss Anhang 1 zur Anwendung.

§ 2 Finanzmittel

1 Der Interventionsfonds wird im Wesentlichen gespiesen mit Präventionsabgaben der AGV sowie im Rahmen des Bundesrechts mit Beiträgen der Versicherungsunterneh- men, die im Kan ton Aargau Fahrhabe gegen Feuer versichern.
1 ) SAR 673.100

2. Beitragsberechtigung

§ 3 Beiträge

1 Beiträge werden ausgerichtet an a) Feuerwehrlokale, b) die Kantonale Feuerwehralarmstelle KFA, c) Feuerwehrmaterial, - geräte und - ausrüstungen, d) Feuerwehrmotorfahrzeuge, e) wesentliche Umbauten von Feuerwehrlokalen, Geräten und Fahrzeugen, f) die Ausbildung, g) Versicherungen, h) Wasserversorgungs - und Hydrantenanlagen.
2 Bemessungsgrundlage der Beiträge ist das feuerwehrtechnisch Notwendige zu ei- nem wirtschaftlich angemessenen Preis.
3 Beiträge werden entweder auf vorgängiges Gesuch hin im Einzelfall zugesichert, als jährliche Pauschale ausgerichtet oder für die Finanzierung von zentralen Beschaffun- gen oder Beschaffungsmöglichkeiten verwendet.

§ 4 Berechnung des or dentlichen Einzelbeitrags und des jährlichen pauschalen

Beitrags im Feuerwehrbereich
1 Die ordentlichen Einzelbeiträge und die jährlichen pauschalen Beiträge an die Ge- meinden werden nach Massgabe des Ertrags des Feuerwehrpflichtersatzes gemäss der Skala in Anhang 1 berechnet. Rechnerische Basis der Pauschale bilden hierbei die theoretischen jährlichen Investitionskosten gemäss der jeweiligen Grössenklasse (An- hang 2).

3. Einzelgesuche

§ 5 Beitragsgesuche

1 Beitragsgesuche sind vorgängig der Auftragserteilun g beziehungsweise Anschaf- fung einzureichen für a) die Erstellung, den Umbau und die Erweiterung von Feuerwehrlokalen, b) die Anschaffung oder den Umbau von Feuerwehrfahrzeugen, Spezialanhä- ngern, Motorspritzen und Anhängeleitern, c) den Löschschutz ausserha lb der Bauzone.
2 Mit dem Beitragsgesuch ist eine detaillierte Offerte einzureichen.
3 Dem Beitragsgesuch für Feuerwehrlokale sind zusätzlich in einfacher Ausführung beizugeben: a) Baubeschrieb, b) kompletter Plansatz, c) Schema der Mengenermittlung, d) detaillierte Kostenberechnung nach Baukostenplan (BPK).

§ 6 Berechnungsbasis für Beiträge an Feuerwehrlokale

1 Der Verwaltungsrat der AGV legt für Feuerwehrlokale den höchstens beitragsbe- rechtigten Preis für Geschossflächen, Betriebseinrichtungen, Umgebun g und Ausstat- tung von Gebäuden fest.
2 Dieser wird jährlich durch die Geschäftsleitung angepasst, wenn sich der Zürcher Index für Wohnbaupreise, ausgehend von der letzten Anpassung, um 2 % oder mehr verändert hat. Bruchteile von Indexpunkten werden bis 0,4 ab - und ab 0,5 aufgerun- det.

§ 7 Investitionsbeiträge für den Löschschutz ausserhalb der Bauzone

1 An Investitionskosten für den Löschschutz ausserhalb der Bauzone beträgt der Bei- tragssatz 30 %, im Maximum Fr. 25'000. – pro bewilligtes Projekt.

§ 8 Beitra gsleistung und Projektänderung

1 Die Beitragsleistung setzt die Zusicherung der Beiträge durch die AGV vor Auslö- sung der Investition voraus.
2 Wird ein beitragsberechtigtes Vorhaben nach der Beitragszusicherung geändert, ist hierfür die Zustimmung der AGV einzuholen.
3 Die AGV kann bei namhaften Projektänderungen ein neues Beitragsgesuch verlan- gen.
4 Falls einzig bei den Kosten eine Änderung eintritt, ist für die Übernahme der Mehr- kosten in jedem Fall ein neues Beitragsgesuch einzureichen.

4. Pauschalen und feste Beiträge

§ 9 Pauschalbeiträge

1 Investitionen in die Feuerwehrausrüstung sowie in Wasserversorgungs - und Hy d- rantenanlagen, für die nicht das Beitragsgesuch vorgesehen ist, werden mit einem jährlichen pauschalen Beitrag unterstützt.
2 Ebenfalls mit der jährlichen Pauschale (Anhang 2) abgegolten werden a) 50 % der anfallenden Kosten für die Versicherung der Feuerwehrdienstleisten- den gegen Krankheits - und Unfallfolgen, b) 50 % der Prämien der Haftpflichtversicherung (Anteil Feuerwehr), c) Versicherunge n und Fahrbewilligungen der Stützpunktfahrzeuge sowie deren Unterhalt und Reparaturen.

§ 10 Spezielle, feste Beiträge

1 Für folgende Aufwendungen leistet die AGV aus dem Interventionsfonds spezielle, feste Beiträge: a) KFA: zwei Drittel der Investitionen, b) Löschschaum und Löschpulver: 50 % der Kosten der bei einem Einsatz ver- wendeten Löschmittel der Ortsfeuerwehren, 100 % der Kosten bei Einsätzen der Feuerwehren, die im originären Einsatz Stützpunktaufgaben wahrnehmen (Stützpunktfeuerwehren A), c) privat e Handfeuerlöscher: 50 % der Kosten der Neufüllung nach dem Einsatz des Löschers zur Verhinderung eines Gebäudebrands.
2 Den Stützpunktfeuerwehren A wird für die notwendigen Fahrzeuge, Atemschutz - Langzeitgeräte und Ausrüstungen für den Wassertransport die Höhe des Beitragssat- zes gemäss § 15 um die Zahl 45 erhöht.
3 Bei ausgewiesenem Bedarf kann ausnahmsweise den Stützpunktfeuerwehren A für weitere Ausrüstungen die Höhe des Beitragssatzes gemäss § 15 um höchstens die Zahl
45 erhöht werden.
4 An die Aufwendun gen für Soldkosten der Stützpunktfeuerwehren A bei auswärtigen Einsätzen gelangt der Beitragssatz gemäss Absatz 2 zur Anwendung, wenn die Sold- kosten (wie z.B. bei Öl - und Chemiewehreinsätzen) nicht von dritter Seite vergütet werden.
5 Der Beitrag aus dem I nterventionsfonds gemäss den Absätzen 2 – 4 beträgt im Maxi- mum 80 % der Aufwendungen.

§ 11 Beitragsausrichtung an die Wasserversorgung

1 An Investitionskosten im Bereich Wasserversorgung, die dem Löschwesen dienen, werden folgende Pauschalbeiträge ausgerich tet: a) Fr. 100. – pro Hydrant und Jahr für

1. generelle Planungsarbeiten und Hydrantenpläne,

2. Projektierungs - , Bauplanungs - und Bauleitungsarbeiten,

3. Wasserbeschaffungen,

4. Pumpwerke, Reservoirs und Fernsteuerungen,

5. Leitungsnetz, Rohr - und Grabarbe iten,

6. Trockensteigleitungen.

b) Fr. 1'000. – pro Hydrant an Erneuerungen und Erweiterungen von Hydranten- anlagen.

5. Beiträge an zentrale Beschaffungen

§ 12 Brandschutzbekleidung

1 Die AGV beschafft zulasten des Interventionsfonds die Brandschutzbekleidung, be- stehend aus Einsatzjacke, Einsatzhose, Einsatzhandschuhe und Einsatzschuhwerk, und stellt sie den Feuerwehren gegen eine Miete zur Verfügung.
2 An das Mietmodell Brandschutzbekleidung wird pauschal ein fester Beitrag aus dem Interv entionsfonds von 50% geleistet.
3 Zur Mitfinanzierung wird der jährliche Kostenanteil der Brandschutzbekleidung von den theoretischen Investitionskosten des allgemeinen Feuerwehrmaterials (Anhang 2) in Abzug gebracht beziehungsweise darin nicht mehr berück sichtigt. Dadurch entste- hende Abweichungen zu den durchschnittlichen Beitragssätzen (Anhang 1) werden ausgeglichen.
4 Die AGV schliesst mit den beteiligten Feuerwehrorganisationen jeweils einen Ver- trag über das Mietmodell ab. Der Vertrag regelt im Wesentli chen Preis, Anzahl der Ausrüstungen, Amortisationszeit, Umgang mit Verschleiss und Defekten.

6. Weitere Beiträge

§ 13 Ausbildungsbeiträge

1 Der Interventionsfonds übernimmt bei den gemäss § 22 des Feuerwehrgesetzes (FwG) vom 23. März 1971 1 ) von der AGV d urchgeführten oder angeordneten Aus- bildungs - und Feuerwehrkursen, Inspektionen, Rapporten und Übungen die Kosten für Instruktion, Verwaltung und Verpflegung.

§ 14 Versicherungsbeiträge

1 Zu Lasten des Interventionsfonds schliesst die AGV Verträge ab für d ie a) Unfallversicherung der nicht dienstpflichtigen Personen, die bei Feuerweh- reinsätzen und Feuerwehrübungen Hilfe leisten, b) Unfallversicherung für Figuranten während Feuerwehrübungen und - kursen, c) Haftpflichtversicherung für Feuerwehrkurse, d) Vollk askoversicherung der Privatfahrzeuge von Feuerwehrinstruktoren bei Dienstfahrten.
1 ) SAR 581.100

7. Rationalisierungspotential, Amortisation

§ 15 Ordentliche Beiträge, Kürzung

1 Gemeinden, für deren Feuerwehren kein Rationalisierungspotential festgestellt wird oder die das vorhandene Rationalisierungspotential wegen der Weigerung einer ande- ren Gemeinde nicht nutzen können, erhalten den ordentlichen Einzelbeitrag bezie- hungsweise Pauschalbeitrag. Das Rationalisierungspotential wird von der AGV fest- gestellt.
2 Gemeinden mit zusammengeschlossenen Feuerwehren, die das zusätzliche Rationa- lisierungspotential nicht nutzen, wird die Höhe des Beitragssatzes gemäss Anhang 1 um die Zahl 15 reduziert.
3 Gemeinden mit eigenständiger Feuerwehr, die das bestehende Rationalisierungspo- tent ial nicht nutzen, wird die Höhe des Beitragssatzes gemäss Anhang 1 um die Zahl
30 reduziert. Ist die eigenständige Feuerwehr durch Gemeindezusammenschluss nach dem 1. Januar 2000 entstanden, erfolgt die Beitragskürzung gestützt auf Absatz 2.
4 Betriebsfeue rwehren und Betriebslöschgruppen erhalten den ordentlichen Beitrag aufgrund der in den Skalen in Anhang 1 aufgeführten Mindestbeitragssätze.
5 Die jährlichen pauschalen Beiträge unterliegen ebenfalls den Korrekturfaktoren ge- mäss den Absätzen 2 und 3.

§ 16 Amortisation

1 Werden Fahrzeuge, Geräte oder Feuerwehrlokale vor Ablauf der Amortisationszeit (Anhang 3) ersetzt, muss der für den noch nicht amortisierten Anteil geleistete Beitrag der AGV zurückerstattet werden.
2 Wird ein Feuerwehrlokal bei einem Zusam menschluss von Feuerwehren nicht mehr benötigt, entfällt eine allfällige Rückzahlung an die AGV.
3 Werden Fahrzeuge und Geräte bei einem Zusammenschluss von Feuerwehren nicht mehr benötigt und verkauft, beträgt die Rückzahlung an die AGV noch 50 % des Bei- t rags gemäss Absatz 1.

8. Kürzung und Verfall der Beiträge

§ 17 Kürzung und Verfall des Beitragsanspruchs

1 Der Beitrag wird um mindestens 10 % gekürzt oder abgesprochen, wenn a) eine Investition oder Projektänderung ohne vorgängige Zusicherung bezie- hungsweise Zustimmung der AGV ausgelöst wurde, b) das realisierte Projekt der Beitragszusicherung nicht entspricht.
2 Die Beitragszusicherung verfällt, sofern die Abrechnung für die unterstützte Inves- tition der AGV nicht innert fünf Jahren eingereicht wird. Auf begründetes Gesuch hin kann die Frist angemessen verlängert werden.

9. Auszahlung der Beiträge

§ 18 Voraussetzungen der Auszahlung

1 Die pauschalen Beiträge für das laufende Jahr werden Mitte des Jahres ausbezahlt, sofern die periodischen Inspektionen der AGV keine personellen und materiellen Mängel aufzeigen. Nach Behebung eines Mangels werden die entgangenen Pau- schalbeiträge für maximal die 5 letzten Jahre nachbezahlt.
2 Die Auszahlung der zugesicherten Beiträge erfolgt nach Fertigstellun g beziehungs- weise Ablieferung und auf Basis der eingereichten Schlussabrechnung.
3 Die AGV ist berechtigt, in besonderen Fällen vor der Auszahlung des Beitrags eine Untersuchung durch Experten anzuordnen.
4 Bei grösseren Beitragszusicherungen kann die AGV auf Gesuch hin im Rahmen von Budget und vorhandenen Mitteln Teilzahlungen an ausgewiesene Aufwendungen aus- richten.
5 Bei zusammengeschlossenen Feuerwehren werden die Anteile der beteiligten Ge- meinden nach Massgabe der Einwohnerzahl berechnet.

§ 19 Teuerun g

1 Die AGV passt die Pauschalen gemäss § 11 Abs. 1 sowie die theoretischen Investi- tionskosten gemäss Anhang 2 auf den 1. Januar des nachfolgenden Jahres an, sofern der Landesindex der Konsumentenpreise sich um mehr als 5 % (Stand jeweils

31. Mai) veränder t hat. Die Ansätze gemäss § 11 Abs. 1 werden jeweils auf den nächs-

ten Franken, diejenigen gemäss Anhang 2 auf die nächsten hundert Franken aufge- rundet.

10. Verpflichtungen der Beitragsempfänger

§ 20 Unterhalt und Verwendung

1 Die Inhaber beweglichen Mater ials oder fester Anlagen, für die Beiträge geleistet worden sind, haben die Pflicht, diese Einrichtungen in gutem und stets einsatzberei- tem Zustand zu erhalten und der AGV bei Bedarf für Ausbildungszwecke kostenlos zur Verfügung zu stellen.
2 Mit Hilfe von Beiträgen beschaffte Einrichtungen und Materialien dürfen nur zu Feuerwehrzwecken verwendet und nur mit Zustimmung der AGV veräussert oder ausser Betrieb gesetzt werden.
3 Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben können die Fehlbaren zur gänzlichen oder teil- we isen Rückzahlung der empfangenen Beiträge verpflichtet werden.
4 Der AGV steht das Recht zu, jederzeit Kontrollen vorzunehmen.

11. Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 21 Übergangsbestimmung

1 Anschaffungen, für die bereits verbindlich Beiträge zugesicher t sind oder die vor dem 1. Januar 2022 getätigt wurden, werden nach bisherigem Recht behandelt.
2 Feuerwehren, die nicht am Mietmodell der Brandschutzbekleidung teilnehmen, kön- nen bis 31. Dezember 2029 die jährliche Pauschale in folgender Höhe beziehen: Gr össenklasse I Fr 18'900. – Grössenklasse II Fr 26'700. – Grössenklasse III Fr 33'200. – Grössenklasse IVA Fr 37'500. – Grössenklasse IVB Fr 43'500. – Grössenklasse IVC Fr 50'100. – Stützpunktfeuerwehr A Anteil Ortsfeuerwehr Fr. 50'100. – Anteil Stützpunkt Fr. 44'900. – Betriebslöschgruppe Fr. 8'000. – Kleine Betriebsfeuerwehr Fr. 11'600. – Mittlere Betriebsfeuerwehr Fr. 18'000. – Grosse Betriebsfeuerwehr Fr. 27'200. – Chemiewehr - Stützpunkt Fr. 31'500. –
3 Beim Bezug der Pauschale gemäss Absatz 2 entfällt das Anrecht auf den Bezug der Brandschutzbekleidung gemäss § 12.

§ 22 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Aarau, 22. September 2021 Regierungsrat Aargau Landammann A TTIGER Staatsschreiberin F ILIPPI
Anhang 1 1 ( S tand 1. J anuar 2022 ) Skala der Beiträge aus dem Fonds zur Bekämpfung von Feue r - und Elementar- schäden an Feuerwehrlokale, - material, - geräte, - ausrüstungen und Motorfah r- zeuge Pflichtersatzertrag pro Einwohner in % des kant. Ø Feuerwehrlokale Feuerwehrmaterial, - ger äte, - ausrüstungen, Motorfahrzeuge bis 40 % 55 % 65 % bis 50 % 50 % 60 % bis 60 % 45 % 55 % bis 70 % 40 % 50 % bis 80 % 35 % 45 % bis 90 % 30 % 40 % bis 100 % 25 % 35 % bis 110 % 20 % 30 % bis 120 % 15 % 25 % über 120 % 10 % 20 %
1 Anhang 1 zur Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Bekämpfung von Feuer - und Elementarschäden (Interventionsfondsverordnung, IFV) vom 22. September
2021 (SAR 581.514 )
Anhang 2 1 ( S tand 1. J anuar 2022 ) Theoretische Investitionskosten pro Jahr Für das allgemeine Feuerwehrmaterial (zum Beispiel Atemschutz - , Rettungs - und Löschgeräte, Elektro - , Verkehrs - und Sanitätsmaterial, Führungs - und Verbindungsmittel, Pionier - , Öl - und Wasserwehrmaterial ), Versicherungsprämien, Fahrbewilligungen der Stützpunktfahrzeuge und deren Unterhalt und Reparatur werden jährlich folgende Investitionskosten nach Grössenklasse festgelegt. (Berechnet auf der Basis der Richtlinien der Aargauischen Gebäudeversicherung ge mäss § 3 Abs. 1 der Verordnung zum Feuerwehrgesetz [Feuerwehrverordnung, FwV] vom 4. Dezember 199 6 2 ) .) Grössenklasse I Fr. 11'200. – Grössenklasse II Fr. 16'650. – Grössenklasse III Fr. 20'800. – Grössenklasse IVA Fr. 22'800. – Grössenklasse IVB Fr. 26'450. – Grössenklasse IVC Fr. 30'700. – Stützpunktfeuerwehr A Anteil Ortsfeuerwehr Fr. 30'700. – Anteil Stützpunkt Fr. 44'900. – Betriebslöschgruppe Fr. 4'500. – Kleine Betriebsfeuerwehr Fr. 6'000. – Mittlere Betriebsfeuerwehr Fr. 9'600. – Grosse B etriebsfeuerwehr Fr. 15'530. – Chemiewehr - Stützpunkt Fr. 19'850. –
1 Anhang 2 zur Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Bekämpfung von Feuer - und Elementarschäden (Interventionsfondsverordnung, IFV) vom 22. September
2021 (SAR 581.514 )
2 SAR 581.111
Anhang 3 1 ( S tand 1. J anuar 2022 ) Amortisationszeit von Feuerwehrfahrzeugen, - material und – lokalen Fahrzeuge Jahre - Kleintanklöschfahrzeug, Kommandofahrzeug, Strassenrettungsfahrzeug 15 - Schweres und überschweres Pikettfahrzeug, sch weres Schlauchverlegefahrzeug, Wechselladefahrzeug
25 - Andere Fahrzeuge 20 Anhänger 25 Motorspritzen 25 Container 30 Feuerwehr lokal - Gebäude 35 - Autowaschanlage 20 - Atemschutzabfüllanlage 20 - Toranlagen 25
1 Anhang 3 zur Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fo nds zur Bekämpfung von Feuer - und Elementarschäden (Interventionsfondsverordnung, IFV) vom 22. September
2021 (SAR 581.514 )
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