Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über die Förderung der Erneuerung von Altwohnungen
Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über die Förderung der Erneuerung von Altwohnungen vom 5. Oktober 1976 (Stand 1. Oktober 2021) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen gestützt auf Art. 21 des Grossratsbeschlusses über die Förderung der Erneuerung von Altwohnungen vom 17. Juni 1976 1 als Verordnung: 2
Art. 1 Eignung
1 Bei der Beurteilung der Eignung erneuerungsbedürftiger Wohnungen ist der Zu - stand der Baute vor und nach der Erneuerung massgebend.
Art. 2 Zustand vor der Erneuerung
1 Vor der Erneuerung muss die Baute folgende Voraussetzungen 3 erfüllen: a) gesunde und grösstenteils einwandfreie Konstruktion; b) zweckmässige Stockwerkeinteilung; c) die Lage des Gebäudes darf die Einrichtung von Wohnungen, die den gesund - heitspolizeilichen Erfordernissen entsprechen, nicht verunmöglichen.
Art. 3 Zustand nach der Erneuerung
1 Durch die Erneuerung soll: a) keine wesentliche Verkleinerung der Wohnungen und der Anzahl Zimmer je Wohnung eintreten, wenn nicht Alterswohnungen erstellt werden; b) wenn möglich kein vor der Erneuerung bestehender Wohnraum zweckent - fremdet werden.
1 sGS 532.9 .
2 In Vollzug ab 1. November 1976.
3 Art. 4 lit. a des GRB über die Förderung der Erneuerung von Altwohnungen, sGS 532.9 .
Art. 4 Weitere Erfordernisse
1 Mit der Erneuerung der Wohnungen sollen nach Möglichkeit: a) die notwendigen Erleichterungen für behinderte oder ältere Personen ge - schaffen werden; b) auch Nebenräume (Keller, Abstellflächen) geschaffen oder erneuert werden; c) die Ausgestaltung der Umgebung und allfälliger Innenhöfe den Bedürfnissen der künftigen Bewohner angepasst werden (Spielplätze usw.); d) durch Isolation Wärmeverlust und Lärmeinwirkungen verhindert werden.
2 Bei schützenswerten Bauten ist die Erneuerung nach den Weisungen der Denk - malpflege durchzuführen.
3 Die Erneuerung soll mit den planerischen Erlassen der Gemeinde (Kernplanung, Baulinien-, Überbauungs- und Gestaltungspläne, mögliche Strassenkorrektionen) nicht im Widerspruch stehen.
Art. 5 Beitragsgesuche
1 Gesuche um Staatsbeiträge sind auf dem vom Bau- und Umweltdepartement her - ausgegebenen Formular dem Gemeinderat einzureichen. *
2 Der Gemeinderat prüft die Gesuche und leitet sie mit seinem Antrag und mit sei - nem Entscheid über die Gewährung eines Gemeindebeitrages an das Bau- und Umweltdepartement weiter. *
Art. 6 Beitragsverfügung
1 Die Verfügung des Bau- und Umweltdepartementes über die Gewährung eines Staatsbeitrages wird dem Gesuchsteller und dem Gemeinderat eröffnet. *
Art. 7 Bauabrechnung
1 Sofort nach Abschluss der Bauarbeiten ist die Bauabrechnung dem Gemeinderat zur Prüfung einzureichen.
2 Der Gemeinderat veranlasst die Prüfung der Bauabrechnung und die Besichti - gung der ausgeführten Bauarbeiten.
3 Er leitet die geprüfte Bauabrechnung an das Bau- und Umweltdepartement wei - ter. *
4 Art. 6 Abs. 2 des GRB über die Förderung der Erneuerung von Altwohnungen, sGS 532.9 .
Art. 8 Ausrichtung der Staatsbeiträge
1 Staatsbeiträge werden nach erfolgter Prüfung der Bauabrechnung und nach Fest - setzung der nach der Erneuerung zulässigen Miete 5 ausgerichtet.
2 Für die Zeit vor der Einreichung der Bauabrechnung besteht kein Anspruch auf Staatsbeiträge.
Art. 9 Inkraftsetzung
1 Diese Verordnung wird ab 1. November 1976 angewendet.
5 Art. 15 ff. des GRB über die Förderung der Erneuerung von Altwohnungen, sGS 532.9 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 11–86 05.10.1976 01.11.1976
Art. 5, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
Art. 5, Abs. 2 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
Art. 6, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
Art. 7, Abs. 3 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.10.1976 01.11.1976 Erlass Grunderlass 11–86
29.06.2021 01.10.2021 Art. 5, Abs. 1 geändert 2021-066
29.06.2021 01.10.2021 Art. 5, Abs. 2 geändert 2021-066
29.06.2021 01.10.2021 Art. 6, Abs. 1 geändert 2021-066
29.06.2021 01.10.2021 Art. 7, Abs. 3 geändert 2021-066
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