Monitoring Gesetzessammlung

Reglement für die Hilfsaufseher im Dienste des Pflanzen- und Pilzschutzes (498.250)

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Reglement für die Hilfsaufseher im Dienste des Pflanzen- und Pilzschutzes (498.250)

Reglement für die Hilfsaufseher im Dienste des Pflanzen- und Pilzschutzes

Reglement für die Hilfsaufseher im Dienste des Pflanzen- und Pilzschutzes Gestützt auf Art. 15 des kantonale n Gesetzes über den Schutz von Pflan- zen und Pilzen
1 ) von der Regierung erlassen am 7. Juli 1975
Art. 1
2 ) Das Erziehungs-, Kultur- und Umweltsc hutzdepartement ernennt für die Dauer von jeweils vier Jahren Hilfsa ufseher für den Pflanzen- und Pilz- schutz.
Art. 2
3 ) Die Hilfsaufseher haben in der Ausübung ihrer Tätigkeit Dritten gegen- über die Stellung eines nichtständige n kantonalen Funktionärs und erhal- ten vom Departement einen Ausweis.

Art. 3 4 )

Die Gemeinden und Organisa tionen, welche die In teressen des Natur- und Heimatschutzes vertreten, wie die Naturforschende Gesellschaft, die Sek- tionen des Schweizerischen Alpenc lubs und des Touristenvereins der Naturfreunde, der Bündner Naturschutzbund, die Vereine für Pilzkunde sowie die Verkehrsvereine, können dem Departement Vorschläge für Hilfsaufseher und für Pflanzen- und Pilzschutzgebiete unterbreiten.
Art. 4
5 )
1 Die Hilfsaufseher haben die Bergbesucher, Wanderer und Spaziergänger in ruhiger und höflicher Weise auf den Pflanzen- und Pilzschutz aufmerk- sam zu machen und Übertretungen auf amtlichem Formular dem Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht in Chur anzuzeigen. Sie können dem Amt für
1) BR 498.100
2) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4290; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
3) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4290; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
4) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4290; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
5) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4290; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
ft. Natur und Umwelt Anregungen und Vorschläge für den Pflanzen- und Pilzschutz unterbreiten.
2 Anzeigeformulare und Quittungsbüchlein sind beim Amt für Natur und Umwelt zu beziehen.

Art. 5 Die Hilfsaufseher üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. In

besonderen Fällen kann die Regier ung in Anwendung von Artikel 61 der Personalverordnung
1 ) Entschädigungen ausrichten. Die Hilfsaufseher werden zu Lasten des Kantons gege n Unfall versichert, wenn sie nicht schon eine Unfallversicherung haben.

Art. 6 Dies es Reglement ersetzt dasjenige vom 1. Juli l963

2 ) und tritt am 15. Juli 1975 in Kra
1) BR 170.400
2) AGS 1963, 355
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