Verordnung über die Qualitätssicherung an der Volksschule (401.116)
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Verordnung über die Qualitätssicherung an der Volksschule

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die Qualitätssicherung an der Volksschule (V QS) Vom 7. April 2021 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 51, 71 und 91 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 1 ) sowie § 3 Abs. 2 des Dekrets über die Beteiligung der Gemeinden am Personalaufwand der Volksschulen und Kindergärten (Gemeindebeteiligungsdekret, GbD) vom 22. Feb- ruar 2005 2 ) , beschliesst:

1. Vorgaben

§ 1 Qualitätsansprüche

1 Das Departement Bildung, Kul tur und Sport (BKS) definiert Qualitätsansprüche an die Schulen, insbesondere in den Bereichen a) Schulführung, b) Ressourceneinsatz, c) Umgang mit Vielfalt, d) internes Qualitätsmanagement, e) Schul - und Unterrichtsklima, f) Arbeitsklima, g) Elternkontakt e, h) Einhaltung kantonaler Vorschriften.

§ 2 Kompetenzaufteilung

1 Zur Aufteilung der Kompetenzen gemäss § 71 des Schulgesetzes trifft der Gemein- derat folgende Massnahmen: a) Klärung von Aufgaben und Zuständigkeit, b) Klärung der Ausgestaltung von Partizipationsformen der Lehrpersonen, c) Festlegung von Leitlinien zum Ressourceneinsatz,
1 ) SAR 401.100
2 ) SAR 411.250
d) Festlegung von Leitlinien bezüglich der Förderung von Schülerinnen und Schü- lern mit besonderen Bedürfnissen, e) längerfristige Entwicklungsziele und Mehrjahrespla nung.
2 Das BKS fordert beim Gemeinderat die entsprechenden Unterlagen ein und kann bezüglich der Aus - und Weiterbildung der Schulleiterinnen und Schulleiter Auflagen machen.
3 Es stellt die notwendigen Arbeitsinstrumente zur Verfügung und vermittelt Fachp er- sonen.

§ 3 Leistungsverträge

1 Das BKS kann zum Erreichen und zur Prüfung der Qualitätsansprüche Leistungs- verträge mit pädagogischen Hochschulen oder anderen fachlich ausgewiesenen Insti- tutionen (Dritte) abschliessen.

2. Aufsicht

§ 4 Auskünfte und Akte neinsicht

1 Die Mitarbeitenden des BKS sowie vom BKS beauftragte Dritte haben das Recht, die für ihre Arbeit erforderlichen Auskünfte und Unterlagen von folgenden Personen zu verlangen: a) Lehrpersonen, b) Schulleitungen und Gemeinderäten, c) Eltern, d) Sc hülerinnen und Schülern.

§ 5 Datengrundlagen

1 Das BKS kann zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion insbesondere folgende Daten bearbeiten oder durch Dritte bearbeiten lassen: a) Daten zur Anstellung von Lehrpersonen und Schulleitungen, b) Daten zur Ressourcierung der Volksschule, c) statistische Daten und Auswertungen, d) anonymisierte Ergebnisse aus vergleichenden Leistungstests von Schülerinnen und Schülern, e) Daten aus Befragungen von Lehrpersonen, Schulleitungen, Gemeinderäten, El- tern, Schülerin nen und Schüler sowie allenfalls weiterer Anspruchsgruppen der Volksschule.

§ 6 Aufsichtsmassnahmen

1 Das BKS kann insbesondere a) bei begründeten Hinweisen auf Nichteinhalten von kantonalen Vorgaben oder bei Störungen im Schulbetrieb einen Bericht bei de r Schulleitung oder beim Gemeinderat einholen, b) besondere Massnahmen anordnen, einschliesslich Anordnungen zur Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustands sowie Ersatzmassnahmen.

3. Kantonale Qualitätskontrolle

§ 7 Kontrollzyklus

1 Die Schulen werden in der Regel im Abstand von fünf Jahren auf die Einhaltung der Qualitätsansprüche gemäss den §§ 1 und 2 geprüft.
2 Die zu prüfenden Schulen werden jährlich vom BKS bestimmt.
3 Das BKS sowie Dritte ziehen insbesondere die Daten gemäss § 4 als Grundlagen bei .

§ 8 Standardisierte Prüfung

1 Das BKS prüft die Schulen nach einem standardisierten Prozess.
2 Besteht der Verdacht auf Qualitätsdefizite, kann das BKS die vertiefte Prüfung einer Schule anordnen.

§ 9 Vertiefte Prüfung

1 Die vertiefte Prüfung einer Sch ule wird durch ein vom BKS beauftragtes Prüfteam durchgeführt.
2 Das Prüfteam erstattet dem BKS einen detaillierten schriftlichen Bericht zu den Er- gebnissen der vertieften Prüfung.

§ 10 Begleitete Defizitaufarbeitung und Nachkontrolle

1 Das BKS ordnet die Begleitung einer Schule bei der Defizitbearbeitung an, wenn eine vertiefte Prüfung erhebliche Qualitätsdefizite ergab.
2 Nach Beendigung der begleiteten Defizitaufarbeitung prüft das BKS im Rahmen ei- ner Nachkontrolle, ob die Qualitätsdefizite behoben sind . Es kann ein Prüfteam be- auftragen.

§ 11 Ausserordentliche Prüfung

1 Bestehen begründete Hinweise auf erhebliche Qualitätsdefizite an einer Schule, kann das BKS jederzeit eine ausserordentliche Prüfung anordnen. Es kann eine ver- tiefte Prüfung gemäss den § § 8 und 9 anordnen.

§ 12 Information der Öffentlichkeit

1 Der Gemeinderat informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die Ergeb- nisse einer standardisierten, vertieften oder ausserordentlichen Prüfung.

4. Schlussbestimmung

§ 13 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Aarau, 7. April 2021 Regierungsrat Aargau Landammann A TTIGER Staatsschreiber I
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