Regierungsratsbeschluss über das Naturschutzgebiet Fleuben in Altstätten (671.512)
CH - SG

Regierungsratsbeschluss über das Naturschutzgebiet Fleuben in Altstätten

Regierungsratsbeschluss über das Naturschutzgebiet Fleuben in Altstätten vom 13. Juli 1971 (Stand 1. Oktober 2021) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen auf Antrag des Vereins für Vogelschutz und Vogelkunde «Schwalbe» in Altstätten und des St.Gallisch-Appenzellischen Naturschutzbundes im Einvernehmen mit der Rhode Hinterforst in Altstätten, in Anwendung von Art. 9 der Verordnung zum Schutz wildwachsender Pflanzen (Pflanzenschutzverordnung) vom 25. April 1961 1 und von Art. 6 der Verordnung über den Schutz der freilebenden Tiere vom 9. Juni 1970 2 , als Beschluss: 3

Art. 1 Schutzgebiet

1 Als Naturschutzgebiet wird folgendes gemäss Dienstbarkeitsvertrag (Nutznies - sung) ausgeschiedene Teilstück von ungefähr 1,8 ha der Parzelle Nr. 3333, Grund - buch Altstätten, im Eigentum der Rhode Hinterforst, erklärt: 4 a) Westgrenze: im Gelände durch Pfähle markierte Linie gegen das Aufschüt - tungsgelände für Aushub des Widenbachkiesfanges; b) Südgrenze: Alter Widenbachdamm; c) Ostgrenze: Güterstrasse; d) Nordgrenze: Alter Widenbachdamm.
2 Massgebend für die genaue Umgrenzung ist die Eintragung auf dem beim Bau- und Umweltdepartement verwahrten, Bestandteil des Dienstbarkeitsvertrages bil - denden Situationsplan 1:2000, der von jedermann, in Fotokopie auch beim Grundbuchamt Altstätten, eingesehen werden kann. *
1 nGS 2, 62, ersetzt durch NSV, sGS 671.1 .
2 nGS 7, 111, ersetzt durch NSV, sGS 671.1 .
3 nGS 7, 752. In Vollzug ab 23. Oktober 1971.
4 Im ursprünglichen Erlasstext war die tabellarische Auflistung nicht mit Aufzählungszeichen versehen. Die Buchstaben wurden im September 2013 aus technischen Gründen hinzuge - fügt.

Art. 2 Pflanzen- und Tierschutz

1 Geschützt sind sämtliche Pflanzen und Tiere, diese mit ihren Eiern, Larven, Pup - pen, Nestern und Brutstätten.
2 Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung durch die Rhode Hinterforst als Grundeigentümerin bleibt im Rahmen des Dienstbarkeitsvertrages vorbehalten.
3 Vorbehalten bleiben ferner Massnahmen des Vereins für Vogelschutz und Vo - gelkunde «Schwalbe», um die Lebensbedingungen der geschützten Tiere zu ver - bessern oder weitere seltene oder gefährdete Pflanzen anzusiedeln, soweit dies der Dienstbarkeitsvertrag zulässt.

Art. 3 Orientierung der Öffentlichkeit

1 Das Bau- und Umweltdepartement sorgt dafür, dass die Bestimmungen dieses Beschlusses, die sich an die Öffentlichkeit wenden, zusammen mit einer orientie - renden Kartenskizze an den wichtigsten Zugängen zum Schutzgebiet wiedergege - ben werden. *

Art. 4 Vollzug und Kosten

1 Der Vollzug und die Kostentragung obliegen dem Verein für Vogelschutz und Vogelkunde «Schwalbe» in Altstätten.

Art. 5 Vollzugsbeginn

1 Dieser Beschluss wird angewendet, sobald der Verein für Vogelschutz und Vo - gelkunde «Schwalbe» das Schutzgebiet markiert hat und die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 3 dieses Beschlusses orientiert ist.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 7, 752 13.07.1971 23.10.1971

Art. 1, Abs. 2 geändert 19–42 29.05.1984 keine Angabe

Art. 1, Abs. 2 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021

Art. 3, Abs. 1 geändert 19–42 29.05.1984 keine Angabe

Art. 3, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.07.1971 23.10.1971 Erlass Grunderlass 7, 752
29.05.1984 keine Angabe Art. 1, Abs. 2 geändert 19–42
29.05.1984 keine Angabe Art. 3, Abs. 1 geändert 19–42
29.06.2021 01.10.2021 Art. 1, Abs. 2 geändert 2021-066
29.06.2021 01.10.2021 Art. 3, Abs. 1 geändert 2021-066
Markierungen
Leseansicht