Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universit... (427.400)
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Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) Vom 27. Juni 2019 (Stand 1. Januar 2022) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkantonalen Zugang zu den kan- tonalen universitären Hochschulen und zu Institutionen im universitären Hochschul- bereich sowie die Abgeltung der Kantone an die Trägerkantone.
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich sowie die Freizügigkeit für Studierende und ist Teil einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik. Art. 2 Subsidiarität zu Mitträgervereinbarungen
1 Interkantonale Vere inbarungen, welche die Mitträgerschaft einer oder mehrerer uni- versitärer Hochschulen und von Institutionen im universitären Hochschulbereich re- geln, gehen dieser Vereinbarung vor, sofern sie die Grundsätze gemäss Artikel 3 nicht verletzen. Art. 3 Grundsät ze
1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Trägerkantonen universitärer Hoch- schulen (Hochschulträgerkantonen) für ihre Studierenden Beiträge an die Kosten des Hochschulstudiums.
2 Die Hochschulträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens die selben geldwerten Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.
3 Sie gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung.

2. Beitragsberechtigung

Art. 4 Beitragsberechtigte Studienangebote
1 Beitrag sberechtigt sind Studienangebote von institutionell akkreditierten öffentlich - rechtlichen kantonalen Hochschulen sowie von akkreditierten öffentlich - rechtlichen Institutionen der Kantone im universitären Hochschulbereich.
2 Die Konferenz der Vereinbarungsk antone kann universitäre Hochschulen und Insti- tutionen im universitären Hochschulbereich, die sich im Akkreditierungsverfahren be- finden, als beitragsberechtigt erklären. Sie definiert die dafür massgebenden Kriterien in Richtlinien. Artikel 26 wird vorbeha lten.
3 Studienangebote, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhal- tet, gelten als beitragsberechtigt, wenn die im massgebenden Recht formulierten zu- sätzlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
4 Studienangebote im Sinne der vorhe rgehenden Absätze sind a) Bachelor - oder Masterstudien, b) Doktoratsstudien unter Berücksichtigung von Artikel 11, c) weitere von der Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnete Studienan- gebote.
5 Studienvorbereitende Angebote und Angebote der Weiterbildung sind nicht bei- tragsberechtigt. Art. 5 Beitragsberechtigte Studienangebote privater Institutionen
1 Studienangebote institutionell akkreditierter privater Hochschulen und von akkredi- tierten privaten Institutionen im universitären Hochschulber eich können von der Kon- ferenz der Vereinbarungskantone als beitragsberechtigt anerkannt werden. Vorausset- zung ist, dass der Standortkanton a) sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt, b) für seine Studierenden an der privaten Hochschule mindest ens dieselben geld- werten Leistungen erbringt, wie es die vorliegende Vereinbarung vorsieht, c) sicherstellt, dass die private Hochschule den Studierenden aus allen Vereinba- rungskantonen die gleiche Rechtsstellung gewährt und d) im Trägerschaftsorgan der pr ivaten Hochschule vertreten oder in anderer Weise an der strategischen Führung der Hochschule beteiligt ist.
2

Artikel 4 Absätze 3 bis 5 und Artikel 6 gelten auch für private Institutionen.

Art. 6 Datenbank für beitragsberechtigte Studienangebote
1 Die be itragsberechtigten Studienangebote sind nach Fachbereichen in einer Daten-
2 Ergibt sich die Zuordnung einzelner Angebote zu einem Fachbereich nicht aus den Merkmalen des Systems oder ist sie strittig, fällt die Kommission IUV einen Zuord- nungse ntscheid.
Art. 7 Studierende
1 Als Studierende, die einen Beitrag im Sinne dieser Vereinbarung auslösen, gelten Personen, die für ein beitragsberechtigtes Studienangebot immatrikuliert sind.
2 Für Studierende, die keine Studienleistungen beziehen, werden keine Beiträge ge- leistet.
3 Die Studierendenzahl wird auf der Grundlage der Studierendenstatistik des Bundes- amtes für Statistik BFS ermittelt.

3. Beitragsbemessung und Zahlungspflicht

Art. 8 Bemessungsgrundlage
1 Die interkantonalen Beiträge werden als jä hrlicher Pauschalbeitrag pro Studentin oder Student pro Kostengruppe festgelegt.
2 Sie werden den zahlungspflichtigen Kantonen auf Grundlage der im Herbst - bezie- hungsweise Frühjahrssemester erhobenen Studierendenzahlen in Rechnung gestellt. Die Kommission IUV entscheidet über die Modalitäten der Rechnungsstellung. Art. 9 Grundlagen für die Festlegung der interkantonalen Beiträge
1 Grundlage für die Bemessung der interkantonalen Beiträge sind die standardisierten Kosten pro Fachbereich. Diese ergeben sich a us a) den nach Abzug der Drittmittel für die Lehre verbleibenden Betriebskosten für die Lehre zu 100 Prozent sowie b) den Betriebskosten für die Forschung, welche dem Träger nach Abzug der Drittmittel für die Forschung verbleiben, zu 85 Prozent. Die Kosten werden auf der Grundlage der Statistik der Hochschulfinanzen des Bun- desamtes für Statistik BFS ermittelt. Die Infrastrukturkosten werden nicht angerech- net.
2 Die Definition der Fachbereiche und deren Zuordnung zu einer Kostengruppe erfolgt im Anhang zur Vereinbarung.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann bei wesentlichen Veränderungen der in Absatz 1 definierten Bemessungsgrundlagen die Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe ändern, zusätzliche Kostengruppen einrichten und/oder beste- he nde Kostengruppen aufteilen. In begründeten Fällen kann sie zudem die für die For- schung anzurechnenden Betriebskosten plafonieren. Art. 10 Höhe der interkantonalen Beiträge
1 Ausgehend von den standardisierten Kosten pro Fachbereich werden die Durch- schnit tskosten pro Kostengruppe errechnet sowie ein Abzug in Höhe der durchschnitt- lichen Studiengebühren und der effektiven oder pauschal berechneten Bundesbeiträge vorgenommen. Die Beiträge entsprechen 85 Prozent der so errechneten Kosten.
2 Die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III betragen maximal das Dop- pelte des Durchschnitts der für die Fachbereiche dieser Kostengruppe ermittelten Kos- ten für die Lehre gemäss Artikel 9 Absatz 1 litera a. In begründeten Fällen kann die Konferenz der Vereinbarungsk antone die Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum hinaus erhöhen. Artikel 26 Absatz 3 wird vorbehalten.
3 Für die Festlegung der Beiträge und die Dauer der Gültigkeit ist die Konferenz der Vereinbarungskantone zuständig. Art. 11 Dau er der Beitragspflicht
1 Interkantonale Beiträge im Sinne der Vereinbarung sind für ein Erst - sowie ein all- fälliges Zweitstudium zu entrichten. Ein Studium (Erst - oder Zweitstudium) kann Stu- dienangebote auf Bachelor - , Master - sowie allenfalls Doktoratsstuf e enthalten. Vo- raussetzung für die Finanzierung eines Zweitstudiums ist ein erster universitärer Ab- schluss auf Stufe Master.
2 Die Beitragspflicht ist zeitlich auf 12 Semester für ein Erst - und weitere 12 Semester für ein Zweitstudium begrenzt. Für Studier ende der medizinischen Studiengänge ver- längert sich die Dauer der Beitragspflicht auf 16 Semester.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt die maximale beitragsberechtigte Dauer für Studienangebote gemäss Artikel 4 Absatz 4 litera c fest. Art. 12 Za hlungspflichtiger Kanton
1 Zahlungspflichtig ist derjenige Vereinbarungskanton, in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt des Erwerbs des Zulassungsausweises zur universitären Hoch- schule zivilrechtlichen Wohnsitz (Artikel 23ff. ZGB 1 ) ) hatte.
2 Bei Aufnahme eines Zweitstudiums ist derjenige Kanton zahlungspflichtig, in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt der Aufnahme des Zweitstudiums (Se- mesterbeginn) zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Art. 13 Studiengebühren
1 Die Hochschulträgerkanto ne können angemessene individuelle Studiengebühren er- heben. Übersteigt die Summe der Beiträge gemäss Artikel 10 und der individuellen Studiengebühren die den Beiträgen zugrunde liegenden standardisierten Kosten pro Kostengruppe gemäss Anhang, werden die Be iträge entsprechend gekürzt.
1 ) Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907; SR 210

4. Hochschulzugang und Gleichbehandlung

Art. 14 Gleichbehandlung bei der Zulassung
1 Die Studienanwärterinnen, die Studienanwärter und die Studierenden aus den Ver- einbarungskantonen haben bezüglich der Zulassung zum Studium di e gleiche Rechts- stellung wie diejenigen des Hochschulträgerkantons beziehungsweise der Hochschul- trägerkantone. Dies gilt auch bei Vorliegen von Zulassungsbeschränkungen. Art. 15 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
1 Studierende aus Nichtvereinbarungskantonen haben keinen Anspruch auf Gleichbe- handlung.
2 Sie werden an ein beitragsberechtigtes Studienangebot im Sinne dieser Vereinba- rung erst zugelassen, wenn die Studierenden aus Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
3 Sie leis ten für die in Anspruch genommenen Studienangebote Beiträge, die mindes- tens den Beiträgen gemäss Artikel 10 entsprechen.

5. Vollzug

Art. 16 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer regierungsr ätlichen Vertreterin oder einem regierungsrätlichen Vertreter der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
2 Ihr obliegen folgende Aufgaben: a) Festlegung der interkantonalen Beiträge pro Kostengruppe und die Dauer von deren Gültigkeit eins chliesslich Definition der in Abzug zu bringenden Bun- desbeiträge (Artikel 10), b) Definition der Fachbereiche und Zuordnung zu einer Kostengruppe (Artikel 9 Absatz 2), c) Änderung der Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe, Einrich- tung zusätzlicher Kostengruppen und/oder Aufteilung bestehender Kostengrup- pen sowie entsprechende Anpassung des Anhangs (Artikel 9 Absatz 3), d) Plafonierung der anzurechnenden Betriebskosten für die Forschung in begrün- deten Fällen (Artikel 9 Absatz 3), e) Erhö hung der Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum hinaus (Artikel 10 Absatz 2), f) Definition weiterer Studienangebote (Artikel 4 Absatz 4 litera c) sowie die Fest- legung der entsprechenden Regelstudiendauer (Artikel 11 Absatz 3), g) Kü rzung von Beiträgen (Artikel 13),
h) Entscheid über die Beitragsberechtigung von Studienangeboten von Hochschu- len im Akkreditierungsverfahren (Artikel 4 Absatz 2), von Studienangeboten, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet (Artik el 4 Absatz 3) sowie von Studienangeboten privater Hochschulen (Artikel 5), i) Genehmigung von Budget und Rechnung bezüglich der Vollzugskosten (Arti- kel 19), k) Wahl der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der Kommission IUV (Ar- tikel 17) und l) Festle gung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.
3 Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 litera a bis g sowie l bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder, darunter m indestens die Hälfte der Universi- tätskantone gemäss Hochschulkonkordat 1 ) . Für die übrigen Beschlüsse gilt das einfa- che Mehr der anwesenden Konferenzmitglieder. Art. 17 Kommission IUV
1 Für den Vollzug wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kom mission IUV. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2 Die Kommission IUV setzt sich aus acht regierungsrätlichen Vertretungen der Ver- einbarungskantone zusammen. Vier Mitglieder der Kommission IUV vertreten einen Universitätskanton, vier einen Nichtuniversitätsk anton.
3 Je eine Vertretung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI und des Bundesamtes für Statistik BFS nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
4 Der Kommission IUV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: a) Üb erwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle, b) Entscheid über die Zuordnung eines Angebots zu einem Fachbereich in stritti- gen Fällen (Artikel 6 Absatz 2), c) Antragsstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone für Entscheide ge- mäss Artikel 16 Absatz 2 litera a bis g und l, sowie d) Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und Stich- daten sowie des Vorgehens bei allfälligen Verzugszinsen. Art. 18 Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konfe renz der kantonalen Erziehungs- direktoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.
2 Sie führt das zentrale Inkasso für die Beitragszahlungen.
1 ) Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Ho chschulbereich (Hochsch ulkon- kordat) vom 20. Juni 2013; Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 6.0
Art. 19 Vollzugskosten
1 Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Art. 20 Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss IRV 1 ) angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundes- gericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b BGG 2 ) .

6. Schlussbestimmungen

Art. 21 Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Kon- ferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
2 Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung erklären die Kantone gleichzeitig den Aus- tritt aus der interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997. Art. 22 Inkrafttreten
1 Der Vo rstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen. Art. 23 Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einha ltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den

31. Dezember durch schriftliche Erklärung an die Konferenz der Vereinbarungskan-

tone gekündigt werden. Art. 24 Weiterbestehen der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpfli chtungen aus dieser Ver- einbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Studieren- den bis zum Ende ihres Studiums bestehen.
1 ) Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lasten- ausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
2 ) Bundesgesetz vom 17. Ju ni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; BBG); SR 173.110
Art. 25 Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage s einer eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Verein- barungskantons zu. Art. 26 Übergangsrecht
1 Die Beitragsberechtigungen gemäss der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997 bleiben bis zur Entschei dung über die institutionelle Akkredi- tierung (Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1) gemäss HFKG 1 ) beziehungsweise bis zum Entscheid über die Erfüllung zusätzlicher Anerkennungsvoraussetzungen ge- mäss Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2, längsten s aber bis acht Jahre nach Inkrafttreten des HFKG, bestehen.
2 Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der IUV nicht oder noch nicht beigetreten sind, erfolgen für die Dauer von längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung gestützt au f die Interkantonale Universitätsvereinbarung vom

20. Februar 1997. Nach Ablauf dieser Frist gilt für alle Nichtvereinbarungskantone

Artikel 15.

3 Solange betreffend die Ausbildung der Human - , Zahn - und Veterinärmedizin keine validierten Kosten vorliegen, betragen die interkantonalen Beiträge für die Kosten- gruppe III das Doppelte der Beiträge für die Kostengruppe II. Die Konferenz der Ver- einbarungskantone entscheidet, ab welchem Rechnungsjahr die Beiträge für die Kos- tengruppe III auf Basis der validierten K osten berechnet werden.
1 ) Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koor- dination im schweizerischen Hochschulber eich (Hochschulförderungs - und - koordinations- gesetz, HFKG); SR 414.20
Art. 27 Berechnung der Beiträge im Übergang von der IUV 1997 auf die IUV
2019
1 Für eine Übergangsphase von drei Jahren nach Inkrafttreten der IUV 2019 wird für die Berechnung der Kantonsbeiträge wie folgt vorgegangen: a) Multiplik ation der Differenz zwischen den Beiträgen IUV 2019 und IUV 1997 mit dem Faktor 0.25 (erstes Berechnungsjahr), mit dem Faktor 0.5 (zweites Be- rechnungsjahr) beziehungsweise mit dem Faktor 0.75 (drittes Berechnungsjahr) und Festlegung eines entsprechenden Ko rrekturbetrags für jeden Kanton, b) Berechnung der effektiven Beiträge pro Kanton auf Basis der Beiträge gemäss IUV 1997 zuzüglich des Korrekturbetrags gemäss litera a.
2 Nach Abschluss dieser dreijährigen Übergangsphase erfolgt die Berechnung der Kantonsb eiträge ausschliesslich basierend auf der IUV 2019. renz der kantonalen Erziehungsdirektoren Die Präsidentin: S ILVIA S TEINER Die Generalsekretärin: S USANNE H ARDMEIER Vom Grossen Rat genehmigt am 7. Januar 2020 Datum der Veröffentlichung: 31. Januar 2020 Ablauf der Referendumsfrist: 30. April 2020 Inkrafttreten: 1. Januar 2022 1 )
1 ) https://www.edk.ch/de/dokumentation/rechtstexte - beschluesse/beschluesse
Anhang 1 ( S tand 1. J anuar 2022 ) Bezeichnung der Kostengruppen und Zuordnung der Fachbereiche gemäss Artikel 9 Absatz 2 der Vereinbarung Die Kostengruppen gemäss Artikel 9 Absatz 2 werden wie folgt definiert: Kostengruppe I : Geistes - und Sozialwissenschaften, Wirtschafts - wissenschaften und Recht Kostengruppe II : exakte Wissenschaften, Naturwissenschaften, technische Wissenschaften, Pharmazie, erstes und zweites Studienjahr der Human - , Zahn - und Veterinärmedizin Kostengruppe III: Human - , Zahn - und Veterinärmedizin ab drittem Studienjahr
1 Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) vom 27. Juni
2019 (SAR 427.400 )
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