Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell Ausserrhoden über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage durch die st.gallischen politischen Gemeinden Rorschach, Rorschacherberg, Goldach, Thal, Rheineck und St.Margrethen sowie die appenzell-ausserrhodischen Einwohnergemeinden Heiden, Wolfhalden, Walzenhausen und Lutzenberg
Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell Ausserrhoden über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage durch die st.gallischen politischen Gemeinden Rorschach, Rorschacherberg, Goldach, Thal, Rheineck und St.Margrethen sowie die appenzell- ausserrhodischen Einwohnergemeinden Heiden, Wolfhalden, Walzenhausen und Lutzenberg vom 31. Juli 1967 (Stand 31. Juli 1967) Die Regierungen der Kantone St.Gallen und Appenzell Ausserrhoden gestützt auf Art. 33 des Gesetzes über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden und Bezirke des Kantons St.Gallen vom 29. Dezember 1947 1 und auf
Art. 11 des st.gallischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz
der Gewässer gegen Verunreinigung vom 23. Dezember 1957 2 sowie auf Art. 27 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Appenzell A.Rh. vom 30. April 1911, auf Art. 1 und 4 des appenzel - lisch-ausserrhodischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 27. April 1958 und auf den Ermächti - gungsbeschluss des Kantonsrates des Kantons Appenzell A.Rh. vom 1. Juni 1967, vereinbaren: 3
Art. 1
1 Die st.gallischen politischen Gemeinden Rorschach, Rorschacherberg, Goldach, Thal, Rheineck und St.Margrethen sowie die appenzell-ausserrhodischen Einwohnergemeinden Heiden, Wolfhalden, Walzenhausen und Lutzenberg wer - den ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Ab - wasserreinigungsanlage samt Zuleitungen zu einem Zweckverband zusammenzu - schliessen. 4
1 nGS 16–52 (sGS 151.1 ).
2 nGS 1, 148 (aufgehoben durch EG zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz, sGS 752.1 ).
3 nGS 5, 206. In Vollzug ab 31. Juli 1967.
4 Der Zweckverband ist inzwischen gegründet worden.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Ver - tragspartner unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Ver - tragspartnern in einem Organisationsstatut festzulegen. Dieses Statut unterliegt der Genehmigung durch die zuständigen Behörden 5 der Vertragskantone. Es tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
Art. 2
1 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden 6 der Vertragskantone verhal - ten werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.
Art. 3
1 Dem Verband wird als öffentlich-rechtlicher Körperschaft die eigene Rechtsper - sönlichkeit verliehen. Sein Sitz befindet sich in Altenrhein SG.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes ver - einbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen ge - setzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen massgebend. 7
Art. 4
1 Für den Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet, soweit das Organisationsstatut keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung 8 , sowie die den Verbandsgemeinden auf Grund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
Art. 5
1 Öffentlich-rechtliche Anstände zwischen dem Verband und einzelnen Vertrags - partnern einerseits und Dritten andererseits werden von den zuständigen kanto - nalen Verwaltungsbehörden und Gerichten 9 der beteiligten Vertragspartner ent - schieden.
5 Im Kanton St.Gallen das Bau- und Umweltdepartement; Art. 11 Abs. 1 des EG zum eidge - nössischen Gewässerschutzgesetz, sGS 752.1, und Art. 25 Bst. d bis GeschR, sGS 141.3 .
6 Im Kanton St.Gallen der Regierungsrat; Art. 60 KV, sGS 111.1 .
7 Siehe namentlich VG, sGS 161.1 .
8 BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20 .
9 Im Kanton St.Gallen siehe namentlich VRP, sGS 951.1 .
Art. 6
1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den beteiligten Vertragspartnern oder zwischen dem Verband und einem oder mehreren Vertragspartnern werden, sofern eine Verständigung in der Abgeordnetenversammlung nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anru - fung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder einen Vertragspartner je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer wei - teren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes zu treffen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der st.gallischen Zivilprozessordnung.
3 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidge - nössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.
Art. 7
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei welchen einem Vertragspartner oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden 10 der bei - den Vertragskantone.
Art. 8
1 Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder den zuständigen Behörden des andern Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 11 vollstreckbaren gericht - lichen Urteilen gleichgestellt.
Art. 9
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Auslegung und Anwen - dung dieses Vertrages sind gemäss Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung 12 dem Bundesgericht zu unterbreiten.
10 nGS 22–56 (sGS 961.1 ).
11 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1 .
12 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 27. Mai 1874, SR 101.
Art. 10
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Kantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.
Art. 11
1 Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 5, 206 31.07.1967 31.07.1967 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
31.07.1967 31.07.1967 Erlass Grunderlass 5, 206
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