Verordnung über den Heimatschein (113.14)
Verordnung über den Heimatschein (113.14)
Verordnung über den Heimatschein
Verordnung über den Heimatschein Vom 3. August 1999 (Stand 1. März 2013) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
§ 1 Ausstellung
1 ¹ Der Heimatschein wird von dem für die Heimatgemeinde zuständigen Zivil - standsamt ausgestellt. ² Die Zivilstandsbeamtin bzw. der Zivilstandsbeamte unterzeichnet den Heimat - schein. ³ Das Zivilstandsamt führt ein Verzeichnis über die ausgestellten Heimatschei - ne.
§ 2 Kraftloserklärung
1 ¹ Die Kraftloserklärung eines verlorenen Heimatscheins erfolgt durch das Zi - vilstandsamt, das ihn ausgestellt hat. ² Das Zivilstandsamt erklärt verlorene Heimatscheine durch entsprechenden Eintrag im Verzeichnis der ausgestellten Heimatscheine kraftlos.
§ 3 * Aufsicht
1 Die Sicherheitsdirektion führt die Aufsicht über die Ausstellung der Heimat - scheine.
§ 4 Auskunftserteilung
1 Das Zivilstandsamt gibt Privaten auf Gesuch den letzten bekannten Aufent - haltsort einer Inhaberin bzw. eines Inhabers eines Heimatscheins bekannt, wenn sie glaubhaft machen, dass diese Angabe zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erforderlich ist.
§ 5 Gebühr
1 Das Zivilstandsamt erhebt eine Gebühr für:
a. die Ausstellung des Heimatscheins 30 Fr;
b. die Kraftloserklärung des Heimatscheins 20 Fr. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0747
§ 6 * Übergangsregelung
1 Die Bürgergemeinden haben die bei ihnen hinterlegten Heimatscheine sowie ihre Verzeichnisse über die ausgestellten und kraftloserklärten Heimatscheine nachgeführt im Dezember 1999 der Sicherheitsdirektion zu übergeben.
§ 7 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 23. Juni 1981
1 ) über den Heimatschein wird aufgehoben.
§ 8 Inkraftreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Vorbehalten bleibt die Be - stimmung von § 6, die am 1. Dezember 1999 in Kraft tritt.
1) GS 27.738, SGS 113.14 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0747
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
03.08.1999 01.01.2000 Erlass Erstfassung GS 33.0747
15.01.2013 01.03.2013 § 3 totalrevidiert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 6 totalrevidiert wg. GS 38.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0747
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 03.08.1999 01.01.2000 Erstfassung GS 33.0747
§ 3 15.01.2013 01.03.2013 totalrevidiert wg. GS 38.12
§ 6 15.01.2013 01.03.2013 totalrevidiert wg. GS 38.12
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0747